Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Hat der Beklagte einen Mitverschuldenseinwand erhoben, so hat der sich (ebenfalls) rechtswidrig verhaltende Kläger zu beweisen, daß der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre (Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens; vgl. Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 8/67; Harrer in Schwimann**2 Rz 53 zu § 1301 f mwN zur Rsp; 2 Ob 28/87; 2 Ob 61/98d).
Die durch den Brand geschädigte Liegenschaftseigentümerin (deren Unterlassungen sich die Klägerin als ihre Zessionarin gem. § 67 VersVG zurechnen lassen muß) hat an ihrem Kaminofen wesentliche Änderungen, nämlich die Versetzung eines Rauchrohranschlusses, vornehmen lassen, ohne hievon vor der erstmaligen Wiederbenützung der Feuerungsanlage den Rauchfangkehrer zu verständigen. Sie hat dadurch gegen die sie nach § 6 Abs 6 der oö Kehrordnung (oö LGBl 1991/38) treffenden Pflichten verstoßen und ein Schutzgesetz iS des § 1311 ABGB übertreten. Das Erstgericht hat aber festgestellt, daß der Rauchfangkehrer bei Durchführung einer Beschau nach der genannten Bestimmung infolge der Wandverfliesung den zu geringen Abstand zwischen Rauchrohr und Holzriegelwand, der einen Wärmestau und letzlich den Glimmbrand verursacht hat, nicht feststellen hätte können. Diese Feststellung ist mit dem Berufungsgericht dahin zu verstehen, daß der zuständige Rauchfangkehrer auch bei Erfüllung der Verständigungspflicht der Eigentümerin infolge der konkreten Umstände des Einzelfalles die brandauslösende Bauordnungswidrigkeit nicht erkannt hätte. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung (mit ausführlicher Begründung) für unbedenklich gehalten und übernommen. Darin liegt aber (entgegen der Ansicht des Revisionswerbers) keine unrichtige rechtliche Beurteilung, sondern eine nicht revisible Frage der Beweiswürdigung, an die der Oberste Gerichtshof als reine Rechtsinstanz gebunden ist.
Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt ua dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweiswürdigungsrüge nicht oder nur so mangelhaft befaßt, daß keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind (RZ 1990/121; RZ 1991/5; 3 Ob 29/98f uva); davon kann hier keine Rede sein. Ob hingegen eine Beweiswiederholung notwendig war, ist ebenso ein unüberprüfbarer Akt der Beweiswürdigung (EFSlg 57.832; RZ 1990/121 uva) wie die Entscheidung darüber, ob Kontrollbeweise durchgeführt werden sollen (EvBl 1962/133; EFSlg 49.403; SZ 63/133; SSV-NF 6/28 uva).
Hat demnach die Klägerin den ihr obliegenden Beweis erbracht, daß nach den konkreten Umständen des Falles der Schaden auch bei vorschriftsmäßigem Verhalten ihrer Versicherungsnehmerin in gleicher Weise eingetreten wäre, muß die vom Beklagten zur Begründung seines Rechtsmittels aufgeworfene Frage, in welcher Form die Überprüfung einer Feuerungsanlage durch den Rauchfangkehrer gem. § 6 Abs 6 OÖ Kehrordnung ganz allgemein zu erfolgen hat, hier nicht mehr beantwortet werden.
Die Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
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