Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Schon vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz (hier: Unterbleiben der Einholung eines Sachverständigengutachtens) können im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (Arb 11.265; 11.217; SZ 62/88 uva).
Ob das Vorbringen der Beklagten zur von ihr behaupteten Gegenforderung von S 3,899.254,80 ausreichend konkret ist, ist eine Frage des Einzelfalles, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht rechtfertigt (9 Ob 335/97y). Von einer krassen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes kann hier nicht die Rede sein, zumal es der ständigen Rechtsprechung entspricht, daß der Verweis auf Urkunden fehlende Prozeßbehauptungen nicht ersetzen kann (RIS-Justiz RS0038037; zuletzt 9 Ob 201/98v; 9 ObA 88/98a). Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Mangel des Verfahrens erster Instanz (Unterbleiben der erforderlichen Anleitung zur Konkretisierung des unzureichenden Vorbringens) war nicht Gegenstand der Berufung und kann daher im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SZ 66/95; zuletzt 9 ObA 34/98k).
Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, der Rücktritt der Beklagten sei im Hinblick auf ihren eigenen Verzug treuwidrig und daher unberechtigt erfolgt, als richtig übernommen. Diese Rechtsauffassung der Vorinstanzen wird in der Revision nicht in zulässiger Weise bekämpft. Der dazu in der Revision enthaltene Verweis auf die Ausführungen in der Berufung ist unbeachtlich (RIS-Justiz RS0043579). Auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes, der Rücktritt sei auch deshalb unberechtigt, weil das vertraglich vereinbarte Erfordernis der Setzung einer 14-tägigen Nachfrist gefehlt habe, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.
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