Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob das Vorbringen des Beklagten zu von ihm behaupten Gegenforderungen ausreichend bestimmt und schlüssig ist, ist eine Frage des Einzelfalles, die - abgesehen von Fällen krasser Fehlbeurteilung - die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht rechtfertigt. Von einer krassen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes kann aber hier schon deshalb nicht die Rede sein, weil der Beklagte seine beiden Gegenforderungen nicht beziffert hat (RS0034059), woran auch die Bezugnahme auf die Klageforderung nichts ändert, weil daraus die Höhe jeder einzelnen der beiden Forderungen in keiner Weise ableitbar ist. Die vom Revisionswerber zitierte Entscheidung 8 Ob 653/93 ist nicht vergleichbar, weil im dort beurteilenden Fall die Beklagte ihre Gegenforderungen ua durch den Hinweis auf einen beim selben Gericht anhängigen Prozeß, in dem die eingewendeten Ansprüche klageweise geltend gemacht worden waren, konkretisiert hat.
Den Vorwurf, der Erstrichter habe die ihn nach § 182 ZPO treffende Anleitungspflicht verletzt, wurde schon vom Berufungsgericht verneint. Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SZ 62/157 uva).
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