OGH 2Nd510/98

OGH2Nd510/9819.11.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (antragstellenden) Partei Rudolf L*****, vertreten durch Dr. August Rogler, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei N*****, Bundesrepublik Deutschland, wegen ATS 11.683,76 sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung über die angeschlossene Klage wird das Bezirksgericht Frankenmarkt als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung

Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die N***** mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland eine Forderung von ATS 11.683,76 sA, gerichtlich geltend zu machen. Diese sei als Reiseveranstalter einer vom Antragsteller gebuchten Pauschalreise in Tunesien aufgetreten. Der Reisevertrag sei für den Antragsteller als Verbrauchergeschäft zu qualifizieren, weshalb die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte nach Art 14 des Übereinkommens von Lugano gegeben sei. Der Antragsteller habe die Urlaubsreise aufgrund eines in Österreich aufgelegten Prospekts in einem Reisebüro in Österreich gebucht. Mangels Vorhandenseins eines örtlichen Gerichtsstandes - das Reisebüro in Österreich habe die Urlaubsreise lediglich vermittelt - werde die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts begehrt.

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Antragsteller mit der N***** in Deutschland geschlossene Pauschalreisevertrag ist für den Antragsteller als Verbrauchergeschäft im Sinn des Art 13 des Übereinkommens von Lugano anzusehen (vgl Czernich/Tiefenthaler Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 13 LGVÜ Rz 20; RV BlgNR 20. GP 34). Nach Art 14 dieses Übereinkommens kann die Klage des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner auch vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eingebracht werden. Die inländische Gerichtsbarkeit ist somit gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist. Da nach dem hiefür maßgeblichen Vorbringen (§ 41 Abs 2 JN) für diese Rechtssache ein Bezirksgericht sachlich zuständig ist, war das Bezirksgericht Frankenmarkt als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen (vgl 4 Nd 513/96; 4 Nd 514/97).

Stichworte