OGH 4Nd514/97

OGH4Nd514/9713.11.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Johann H*****, vertreten durch Tinzl & Frank, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Bestimmung der Zuständigkeit nach § 28 JN, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache des Antragstellers gegen die E***** Limited, ***** wegen ATS 51.040 das Bezirksgericht Innsbruck als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung

Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die E***** Ltd mit dem Sitz in der Schweiz eine Forderung von ATS 51.040 gerichtlich geltend zu machen. Diese sei als Veranstalter eines vom Antragsteller für seine minderjährige Tochter gebuchten Sprachkurses auf Malta aufgetreten. Der Reisevertrag sei für den Antragsteller als Verbrauchergeschäft zu qualifizieren, so daß die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte nach Art 14 des Übereinkommens von Lugano gegeben sei. Der Antragsteller habe die Buchung der Reise aufgrund eines in Österreich aufgelegten Prospekts vorgenommen und das Anmeldeformular in Österreich unterzeichnet. Mangels Vorhandenseins eines örtlichen Gerichtsstandes - die Reisevermittlerin E***** GmbH sei als selbständige Rechtspersönlichkeit nicht als Niederlassung der Reiseveranstalterin anzusehen - werde die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts begehrt.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Der vom Antragsteller mit der E***** Ltd in Luzern geschlossene Vertrag ist auf seiten des Antragstellers als Verbrauchergeschäft im Sinn des Art 13 des Übereinkommens von Lugano anzusehen. Nach Art 14 dieses Übereinkommens kann die Klage des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner auch vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eingebracht werden. Die inländische Gerichtsbarkeit ist somit gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist. Da nach dem hiefür maßgeblichen Vorbringen (§ 41 Abs 2 JN) für diese Rechtssache ein Bezirksgericht sachlich zuständig ist, war das Bezirksgericht Innsbruck als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

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