OGH 2Ob297/98k

OGH2Ob297/98k12.11.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann H*****, vertreten durch Dr. Horst Koch, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei R*****, vertreten durch Dr. Eugen Salpius und Dr. Christian Schubeck, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 191,524.453,70 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 15. Juli 1998, GZ 6 R 29/98x-90, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 17. November 1997, GZ 5 Cg 79/97p-80, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 285.333,01 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 47.566,50, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Begründung

Text

Die beklagte Partei, ein Kreditinstitut mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, hat dem Kläger verschiedene Darlehen gewährt, und zwar

a) am 2. 4. 1982 ein solches über DM 20,500.000, besichert durch eine Grundschuld, Rückzahlung am 31. 3. 1984 in einem Betrag;

b) am 20. 4. 1983 ein solches über DM 1,500.000, besichert durch eine Grundschuld, Rückzahlung von Kapital und Zinsen bis 30. 4. 1984 und

c) am 6./7. 5. 1982 ein solches über DM 14,000.000, besichert durch eine Grundschuld, Rückzahlung am 31. 3. 1984 in einem Betrag.

Mit den unter a) und b) genannten Krediten wollte der Kläger eine Liegenschaft in München erwerben und in Wohnungseigentum bzw Teileigentum aufteilen und verkaufen. Zur Besicherung wurden eingetragene erstrangige Grundschulden in Deutschland abgetreten; hinsichtlich des Darlehens über DM 1,500.000 erfolgte eine Belehnung des Grundbesitzes in München, M*****straße 4. Zur Besicherung des unter c) genannten Darlehens wurden bereits eingetragene erstrangige Grundschulden abgetreten. Mit diesem Darlehen erwarb der Kläger die Anwartschaft auf das Erbbaurecht an der mit der Grundschuld belasteten Liegenschaft samt dem "Hotel A*****". Dieses Recht verkaufte er 1985 an seine Tochter Renate Sabine H*****. Die Käuferin verpflichtete sich gegenüber dem Kläger zur Übernahme der weiteren Verzinsung und Tilgung des bei der beklagten Partei aufgenommenen Darlehens.

Am 13. 5. 1985 schlossen die Parteien unter Beitritt der *****S***** GmbH "zur Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten" folgende außergerichtliche Vereinbarung:

"1. Herr H***** (Kläger) verpflichtet sich, bei der Zwangsversteigerung über die Grundstücke des Klinikums H***** und des Forstguts H***** dafür einzustehen, daß der R*****bank (beklagte Partei) ein Versteigerungserlös von mindestens DM 25 Mio zufließt. Sofern sich in der Zwangsversteigerung ein Versteigerungserlös von über DM 25 Mio ergeben sollte, steht Herrn H***** der über DM 25 Mio hinausgehende Betrag bis höchstens zum Betrag von DM 28 Mio zu. Sollte ein Versteigerungserlös von über DM 28 Mio bis höchstens DM 32 Mio erzielt werden, so steht Herrn H***** aus dem über DM 28 Mio bis DM 32 Mio sich ergebenden Betrag ein Anteil in Höhe von 20 vom Hundert zu, während der restliche Übererlös der R*****bank zukommt. Die Herrn H***** danach zustehenden Anteile am Versteigerungserlös sind von der R*****bank an Herrn H***** zu zahlen, fällig mit Erhalt des Versteigerungserlöses.

Darüber hinaus gibt die R*****bank die Wohlwollenserklärung ab, daß sie sich bei einer anderen bei dieser Finanzierung mitwirkenden Bank darum bemühen wird, eine gleiche Regelung - nämlich 20 vom Hundert Erlöszuweisung an Herrn H***** - auch über den über DM 32 Mio hinausgehenden Betrag festzulegen.

2. Mit Wirkung des Zuschlags verzichtet die *****S***** GmbH auf alle ihr möglicherweise zustehenden Rechte gegenüber der R*****bank, dem Konkursverwalter, den H*****-Firmen und dem Ersteigerer aus den von ihr abgeschlossenen Miet- und Pachtverträgen bezüglich des Klinikums H***** und des Forstguts H*****.

3. Die R*****bank und Herr H***** sind sich darüber einig, daß das Herrn H***** für das Objekt Hotel A***** gewährte Darlehen per 1. Jänner 1985 mit DM 9,270.576,36 valutiert. Herr H***** ist verpflichtet, für dieses Darlehen ab 1. Januar 1985 Zinsen in Höhe von 8 v. H. p. a. zu bezahlen. Diese Vereinbarung gilt für die Dauer des Darlehens bis zum 15. Mai 1986, zu welchem Termin das Darlehen endet, sofern nicht neue Vereinbarungen getroffen werden.

4. Die R*****bank nimmt die Zwangsmaßnahmen bezüglich Hotel A***** zurück. Herr H***** wird sich bemühen, das Objekt Hotel A***** alsbald zu verwerten. Die R*****bank verpflichtet sich, die ihr aus der Zwangsverwaltung ab 1. Januar 1985 vom Zwangsverwalter angewiesenen und noch anzuweisenden Beträge auf die vorstehenden Zinsen und den Rest auf Kapital zu verrechnen.

Die R*****bank und Herr H***** werden auf den Zwangsverwalter einwirken, um die Abwicklung der Zwangsverwaltungsmaßnahmen umgehendst zu beenden und hierüber Abrechnung zu erteilen.

5. Der beim Landgericht Passau anhängige Rechtsstreit R*****bank ./. H***** wird dadurch beendet, daß Herr H***** auf die Durchführung des Nachverfahrens verzichtet. Die R*****bank verzichtet ihrerseits auf die Rechte aus dem Vorbehaltsurteil vom 16. April 1985 und wird die von Herrn H***** zur Verfügung gestellte Bürgschaft zurückgeben.

Die Kosten dieses Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Gerichtskosten werden geteilt.

Der Rechtsstreit *****S***** GmbH gegen RA *****S***** als Konkursverwalter über das Vermögen der Grundstücksgesellschaft H***** wegen Besitzeinräumung Klinikum H***** wird dadurch erledigt, daß die *****S***** GmbH die von ihr eingelegte Berufung zurücknimmt. Die R*****bank steht dafür ein, daß hinsichtlich der Kosten dieses Verfahrens ebenfalls im Ergebnis eine Kostenteilung erreicht wird.

6. Hinsichtlich des Rechtsstreits***** S***** GmbH ./. RA***** S***** wegen Pachtvertrag Forstgut H***** wird vereinbart, daß***** S***** GmbH das Ruhen des Verfahrens beantragt bzw einem entsprechenden Antrag des Konkursverwalters zustimmt. Die R*****bank wird sich nachdrücklich dafür einsetzen, daß der Konkursverwalter einen entsprechenden Antrag auf Ruhen des Verfahrens alsbald stellt. Die R*****bank steht dafür ein, daß es auch hinsichtlich der Kosten dieses Verfahrens zu einer Kostenteilung kommt.

Der vom Konkursverwalter gegen die***** S***** GmbH beim LG Passau geführte Prozeß auf Einzahlung von Stammeinlagen H*****-Immobilien-Verwaltung GmbH wird von der R*****bank nicht mehr finanziert. Die R*****bank wird sich bemühen, den Konkursverwalter zu einer umgehenden Beendigung des Verfahrens zu bewegen. Gleiches gilt für den derzeit am OLG München anhängigen Prozeß auf Zahlung des Kaufpreises für die Geschäftsanteile an der H*****-Immobilien-Verwaltung.

Die R*****bank bemüht sich, den Konkursverwalter von der Anstrengung weiterer Verfahren gegen die***** S***** GmbH abzuhalten.

7. Mit diesem Vergleich sind alle gegenseitigen Ansprüche, die durch diesen Vergleich nicht berührt werden, gleich welcher Rechtsnatur, ausgeglichen".

Am 14. 5. 1986 wurden die Grundstücke des Klinikums H***** und des Forstgutes H***** der der beklagten Partei nahestehenden C*****gesellschaft mbH zugeschlagen. Die Versteigerung erbrachte nur einen Erlös von DM 21,257.900, weshalb die beklagte Partei vom Kläger DM 3,742.100,07 begehrte und einen Teilbetrag von DM 300.000 zu 1 Cg 405/86 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis einklagte. Am 27. 2. 1987 trat Ruhen des Verfahrens ein, nachdem die Parteien über die eingeklagte Forderung am 25. 2. 1987 vor dem Bezirksgericht Salzburg einen (prätorischen) Vergleich folgenden Inhalts geschlossen hatten:

"1. Herr Johann H***** verpflichtet sich bei sonstiger Exekution, einen Betrag von DM 4,512.573 samt 8 % Zinsen seit 1. 3. 1987, effektiv, an die R*****bank AG auf deren Konto bei der C*****bank in Frankfurt, Kontonummer*****, zu bezahlen.

2. Von der in Ziffer 1. dieses Vergleiches genannten Verpflichtung ist Herr Johann H***** befreit, wenn er bis 31. 5. 1987 einen Betrag von DM 2,087.296 samt 8 % Zinsen seit 1. 3. 1987, effektiv, an die R*****bank AG auf das in Ziffer 1. genannte Konto bezahlt".

Mit Ausnahme eines Betrages von DM 500.000, der aufgrund einer von der Oesterreichischen Nationalbank (in der Folge nur mehr als ÖNB bezeichnet) am 20. 5. 1988 gesondert erteilten devisenbehördlichen Bewilligung an die beklagte Partei bezahlt worden ist, erfolgten keine Zahlungen durch den Kläger.

Nachdem der Kläger am 11. 3. 1987 bei der ÖNB ua um die devisenbehördliche Bewilligung der Rückzahlung des ihm gewährten Darlehens im Betrag von DM 9,349.467,47 sA sowie der Zahlung eines Betrages von DM 2,087.286 sA aus dem Vergleich vom 25. 2. 1987 angesucht hatte, beantragte am 22. 10. 1987 auch die beklagte Partei sowie die C*****gesellschaft mbH die devisenrechtliche Genehmigung des Vergleiches vom 20. 2. 1987 sowie der Überweisung eines Betrages von S 3,5 Mio. In dem Genehmigungsverfahren wurden auch die vormaligen Darlehenshingaben an den Kläger als (teilweise) Grundlage der Vergleichsabschlüsse offengelegt. Dem Genehmigungsantrag gab die ÖNB nur hinsichtlich der Überweisung von S 3,5 Mio. statt. Der Antrag auf devisenrechtliche Genehmigung des Vergleiches vom 25. 2. 1987 wurde im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei seit Beginn des Jahres 1982 als (österreichischer) Deviseninländer anzusehen, weshalb die Übernahme der Zahlungsverpflichtung gegenüber der beklagten Partei sowie der Abschluß der Vergleiche vom 13. 5. 1985 und 25. 2. 1987 gemäß § 14 Abs 1 DevG bewilligungspflichtig gewesen seien. Der Erteilung solcher Bewilligungen stünden sowohl zum damaligen Zeitpunkt als auch zum Entscheidungszeitpunkt grundsätzliche währungspolitische Erwägungen entgegen.

Über Beschwerde der beklagten Partei hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid mit der Begründung auf, er enthalte keine Tatsachenfeststellungen über die "spekulativen Gründe", aus denen der Kläger die gegenständliche Zahlungsverpflichtung eingegangen sei, es werde auch nicht erläutert, inwiefern "unvorhersehbare" Devisenabflüsse den Zielen der Präambel zum DevisenG und des § 2 NBG widersprächen.

Mit Bescheid vom 11. 4. 1994 gab die ÖNB

1. den Anträgen der beklagten Partei vom 22. 10. 1987 und 19. 5. 1983 auf nachträgliche Erteilung von devisenrechtlichen Genehmigungen der Vergleiche vom 25. 2. 1987 und 13. 5. 1985 und

2. dem Antrag des Klägers vom 11. 3. 1987 auf nachträgliche Erteilung der devisenrechtlichen Genehmigung zur Zahlung eines Betrages von DM 2,087.286 samt 8 % Zinsen seit 1. 3. 1987 bis 31. 5. 1987 aufgrund des Vergleiches vom 25. 2. 1987 an die beklagte Partei und

3. dem ergänzenden Antrag des Klägers vom 28. 3. 1989 auf nachträgliche Erteilung der devisenrechtlichen Genehmigung zur Zahlung eines weiteren Betrages von DM 1,925.287 samt 8 % Zinsen seit 1. 3. 1987 aufgrund des Vergleiches vom 25. 2. 1987 an die beklagte Partei im Hinblick auf die zwischenzeitige Kapitalverkehrsliberalisierung (Kundmachung DL 2/91) gemäß § 14 Abs 1 DevG statt.

Die beim VwGH eingebrachte Beschwerde des Klägers gegen diesen Bescheid blieb erfolglos. Der VwGH vertrat die Ansicht, es sei nach dem DevG nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der beabsichtigten Vornahme der Geldtransaktion abzustellen, sondern auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung von S 191,524.453,70 sA mit der Begründung, zum Zeitpunkte der Darlehensgewährung österreichischer Deviseninländer gewesen zu sein. Die ÖNB habe in der Folge die erforderlichen devisenbehördlichen Bewilligungen versagt, weshalb die Darlehensverträge nichtig seien. Die Vereinbarung vom 13. 5. 1985 sei wegen Verstoßes gegen das österreichische DevG ebenfalls nichtig. Die Nichtigkeit habe zur Folge, daß jeder Vertragsteil zur Rückstellung dessen, was er aus den Verträgen zu seinem Vorteil erhalten habe, verpflichtet sei. Insgesamt habe er wesentlich mehr als die ihm zugezählten Darlehen von DM 35 Mio an die beklagte Partei bezahlt, weshalb diese bereichert sei. Überdies seien der beklagten Partei erhebliche Beträge aus der Verwertung von Sicherheiten zugeflossen. Sie habe auch die Zwangsversteigerung des "Hotel A*****" eingeleitet, obwohl eine devisenbehördliche Bewilligung für das Darlehen gefehlt habe und die Forderung nicht fällig gewesen sei, wodurch erhebliche Kosten entstanden seien.

Weiters brachte der Kläger vor, seine Tochter, der er das Objekt "Hotel A*****" verkauft habe, habe ihm sämtliche ihr gegenüber der beklagten Partei zustehenden Rückforderungsansprüche abgetreten. Sie habe ebenfalls Rückzahlungen auf das Darlehen über DM 14 Mio geleistet. Auch ein erheblicher Versteigerungserlös sei der beklagten Partei zugeflossen und sei diese bereichert. Sie sei auch hinsichtlich jener Beträge bereichert, über die der Kläger nicht verfügen habe können, weil sie - unabhängig von seinem Einverständnis - auf Konten Dritter überwiesen worden seien.

Ungeachtet der Nichtigkeit der abgeschlossenen Darlehensverträge und der vollständigen Rückführung sämtlicher Darlehen habe die beklagte Partei die Zwangsverwaltung bzw Zwangsversteigerung des Objekts "Hotel A*****" beantragt. Dadurch habe sie auch den Verkauf des Hotels verhindert, wodurch der Eigentümerin ein Gewinn entgangen sei, den die beklagte Partei zu ersetzen habe. Seine Tochter (Eigentümerin) habe ihre Ansprüche an ihn abgetreten. Aus denselben Gesichtspunkten stünden auch der Betreibergesellschaft Ansprüche gegenüber der beklagten Partei zu, die sie zum Teil an ihn abgetreten habe.

Die beklagte Partei bestritt vor allem, daß der Kläger zum Zeitpunkte der Darlehensgewährung österreichischer Deviseninländer gewesen sei. Auch die Leistungen seiner Tochter könnten nicht zurückgefordert werden, weil diese österreichische Devisenausländerin sei. In dem devisenbehördlich genehmigten Generalvergleich vom 13. 5. 1985 sei eine Generalklausel enthalten, die ein Zurückgreifen auf die ursprünglichen Rechtsverhältnisse ausschließe. Schließlich habe der Kläger die beklagte Partei niemals darauf aufmerksam gemacht, österreichischer Deviseninländer zu sein, vielmehr habe er erklärt, in Deutschland seinen Wohnsitz zu haben, weshalb ihr ein Schadenersatzanspruch in der Höhe des Klagsbetrages zustehe. Im Fall einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung müsse sich der Kläger jedenfalls den für Darlehen ortsüblichen Zinssatz als Gegenleistung anrechnen lassen. Wenn der Kläger von Anfang an gewußt habe, die mit der beklagten Partei abgeschlossenen Darlehensverträge seien nichtig, dann habe er die Zahlungen in Kenntnis des Umstandes erbracht, zur Erfüllung nicht verpflichtet zu sein, weshalb eine Kondiktion ausgeschlossen sei.

Das Erstgericht wies (im zweiten Rechtsgang) das Klagebegehren ab. Es vertrat in rechtlicher Hinsicht die Ansicht, die Frage der Bereicherung der beklagten Partei sei nicht mehr zu prüfen, weil die Darlehensverträge und Vergleiche der Jahre 1985 und 1987 aufgrund der Entscheidung des VwGH keineswegs nichtig seien. Es wäre auch Aufgabe des Klägers gewesen, anläßlich des Abschlusses der Darlehensverträge und Vergleiche die beklagte Partei auf seinen Doppelwohnsitz bzw seinen geänderten Lebensschwerpunkt (in Österreich) hinzuweisen.

Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, es sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.

Es vertrat dabei zur Rechtsfrage im wesentlichen folgende Meinung (die Zitate sind im folgenden aktualisiert bzw korrigiert):

Gehe man davon aus, daß es sich beim Kläger in den Jahren 1982 und 1983 um einen österreichischen Deviseninländer gehandelt habe, hätten die in diesen Jahren bei der beklagten Partei getätigten Darlehensaufnahmen einer devisenbehördlichen Genehmigung bedurft. Eine solche sei nicht erteilt worden. Allerdings habe die ÖNB mit Bescheid vom 11. 4. 1994 die Vergleiche vom 13. 5. 1985 und 25. 2. 1987 als Verpflichtungsgeschäfte devisenbehördlich "einzelgenehmigt" und den bis zur Genehmigung bestehenden Schwebezustand damit beendet. Die beiden Rechtsgeschäfte seien somit nach § 22 DevG vom Zeitpunkt ihrer Vornahme an wirksam.

Die Beurteilung der geltend gemachten Rückabwicklungsansprüche aus den geschlossenen Verträgen habe gemäß § 38 Abs 1 IPRG nach deutschem Sachrecht zu erfolgen, Art 28 Abs 2 Satz 2 EGBGB nehme diese Verweisung an.

Ein Vergleich (§ 779 BGB) lasse in der Regel das ursprüngliche Rechtsverhältnis weiterbestehen, weshalb etwa gegebene Sicherheiten aufrecht bleiben. Allerdings schaffe er für die im Vergleich selbst eingegangene Leistungspflicht eine neue Rechtsgrundlage. Er könne somit eine bisher nicht (oder nur in geringerer Höhe) bestehende Schuld neu begründen (Thomas in Palandt, BGB57 Rz 1 zu § 779). Die Nichtigkeit des Ausgangsrechtsverhältnisses mache den Vergleich nicht ohne weiteres nichtig. Er sei allerdings unwirksam, wenn er dazu diene, einer Partei die Vorteile aus einem verbotenen Geschäft zu erhalten oder zu verschaffen (Thomas in Palandt57 Rz 22 zu § 779; Pecher in Münchener KommzBGB3 Rz 58 zu § 779). Ein derartiger Umstand sei hier zu verneinen, weil gegenüber der ÖNB die Grundlagen für die Vergleichsabschlüsse offengelegt wurden, darunter die Darlehensgewährungen der beklagten Partei an den Kläger. Dazu komme, daß den Parteien zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses die Problematik der devisenbehördlichen Genehmigungserfordernisse bekannt gewesen sei, weshalb durch den Vergleich - für den Fall seiner devisenrechtlichen Bewilligung - auch die Ungewißheit über die Gültigkeit des Ausgangsgeschäftes behoben worden sei (Marburger in Staudinger, KommzBGB13 Rz 78 zu § 779). Somit seien auch die ursprünglich devisenbehördlich nicht genehmigten Darlehensgewährungen durch die Genehmigung der Vergleiche als von einer Nichtigkeitssanktion jedenfalls saniert anzusehen, weshalb der Frage, ob bzw wann der Kläger als Deviseninländer anzusehen sei, keine Bedeutung mehr zukomme.

Ausgehend von seiner eindeutigen Textierung solle dem "General"vergleich vom 13. 5. 1985 nach dem Willen der Parteien konstitutive Wirkung zukommen. Es sei gleich zu Beginn der Vereinbarung festgehalten, daß sie zur Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten getroffen werde. Im letzten Punkt werde noch festgehalten, daß mit dem Vergleich alle gegenseitigen Ansprüche, die durch den Vergleich nicht berührt werden, gleich welcher Rechtsnatur, ausgeglichen seien. Im Hinblick auf die konstitutive Wirkung dieses "General"vergleichs verbiete sich materiellrechtlich ein Rückgriff auf die früheren Rechtsbeziehungen, nämlich die Darlehensverträge aus den Jahren 1982 und 1983 (Thomas in Palandt57 Rz 11 zu § 779). Die geltend gemachten Bereicherungsansprüche seien daher unberechtigt.

Selbst wenn der Kläger sohin Deviseninländer gewesen sei und die ursprünglichen Darlehensverträge nie genehmigt worden seien, sei für ihn nichts gewonnen, weil ein Rückgriff auf die Darlehensverträge im Hinblick auf den Vergleich vom 13. 5. 1985 nicht möglich sei.

Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, welche Wirkung der nachträglichen Genehmigung eines Generalvergleiches auf ein ursprünglich wegen § 22 DevG nichtiges Rechtsgeschäft zukomme, fehle.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der klagenden Partei zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.

Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindend - nicht zulässig.

Der Kläger wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, durch die devisenbehördliche Genehmigung der Vergleiche sei die ursprüngliche Nichtigkeit der devisenbehördlich nicht genehmigten Darlehensgewährungen saniert. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen komme dem Vergleich vom 13. 5. 1985 nach dem Willen der Parteien keine konstitutive Wirkung zu. Es liege weder bezogen auf den Rechtsgrund noch auf den Hauptgegenstand ein Austausch des alten Darlehens-Schuldverhältnisses gegen ein neues vor, was zur Folge habe, daß mangels einer Novation ein Rückgriff auf die frühere Verbindlichkeit zulässig sei und nach dem Willen der Parteien auch stattfinden sollte. Greife man aber auf die alten Schuldverhältnisse zurück, so seien diese devisenbehördlich nicht genehmigt worden. Im Hinblick auf die fehlende devisenbehördliche Genehmigung der Darlehensaufnahmen könnten diese nichtigen Rechtsgeschäfte auch nicht durch den Vergleich vom 13. 5. 1985 im Sinne einer Novation umgeformt werden. Dies würde nämlich bedeuten, daß die gesetzliche Nichtigkeitssanktion des § 22 Abs 2 DevG durch den Abschluß eines Vergleiches umgangen werden könne und somit der Zweck des Gesetzesverbotes vereitelt wäre. Nach gesicherter Rechtsprechung (zB JBl 1980, 430) greife die Nichtigkeit des Grundgeschäftes auf das "Umgehungsgeschäft" durch. Nach Lehre und Rechtsprechung (JBl 1980, 40) sei ein in einem Vergleich festgelegtes konstitutives Anerkenntnis eine Willenserklärung, die dadurch zustandekomme, daß der Gläubiger einen Anspruch ernstlich behaupte und der Schuldner die Zweifel am Bestehen des behaupteten Rechtes dadurch beseitige, daß er das Recht zugebe. Aus der Textierung des Vergleiches vom 13. 5. 1985 sei aber kein rechtsgestaltender Wille, sondern lediglich eine Wissenserklärung ableitbar. Der Genehmigungsbescheid der ÖNB habe nur eine rein deklarative Bedeutung, er könne nicht rechtsgestaltende in eine Sachlage eingreifen. Er sei daher auch nicht mit einer rückwirkenden Kraft ausgestattet, sondern wirke nur für künftige Sachverhalte. In bezug auf die Darlehensaufnahmen liege demnach für die Gerichte keine bindende Wirkung des Verwaltungsaktes (Bescheid vom 1. 4. 1994) vor. Die Darlehen vom 2. 4. 1982 und 2. 4. 1983 seien nicht Gegenstand des Vergleichsabschlusses vom 13. 5. 1985 gewesen. Die unrichtige Rechtsansicht des Berufungsgerichtes habe bewirkt, daß dem entscheidungswesentlichen Sachverhalt zur Frage der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsansprüche und der geltend gemachten Schadenersatzansprüche nicht nachgegangen wurde, obwohl die diesbezügliche Mangelhaftigkeit gerügt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu wurde erwogen:

Auf die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage kommt es hier nicht an, weil von der Genehmigung des Vergleiches vom 13. 5. 1985 auch die darin in Punkt 7 vereinbarte Generalklausel und damit der darin für jedes Darlehen erklärte Verzicht auf Rückabwicklung wegen Nichtigkeit erfaßt ist, zumal der ÖNB auch die Grundlagen für den Vergleichsabschluß mitgeteilt wurden.

Auch sonst werden in der Revision keine erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt:

Bei einem Vergleich handelt es sich um ein "abhängiges"

Rechtsgeschäft im Sinne des § 45 IPRG (Schwimann in Rummel**2, ABGB

Rz 2 zu § 45 IPRG; IPRE 2/74). Seine Beurteilung unterliegt daher

akzessorisch dem Sachstatut, das das zugrundeliegende

Rechtsverhältnis beherrscht. Dieses ist, wie der erkennende Senat

bereits in der im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung 2 Ob

573/92 (= EvBl 1993/110 = ÖBA 1994, 641 [Schurig] = WBl 1993, 25 =

ZfRV 1993, 124) ausgeführt hat, das deutsche Sachrecht. Das Fehlen

einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung der

heranzuziehenden Regelung fremden Rechtes reicht aber zur Annahme des

Vorliegens einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierten

Rechtsfrage nicht hin (6 Ob 666/84 = EvBl 1985/172; 2 Ob 565/93 = RZ

1994/88; 5 Ob 538/95 = RdW 1997, 594 = ZfRV 1997, 202). Daß eine im

ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechtes in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden wäre, was die Zulässigkeit der Revision begründen würde (5 Ob 538/95 = RdW 1997, 594 = ZfRV 1997, 202; 3 Ob 116/97y = ZfRV 1997, 244), wurde weder vorgebracht, noch ist dies für den erkennenden Senat ersichtlich.

Im übrigen geht es im wesentlichen um die Auslegung eines Vertrages im Einzelfall, der keine über den vorliegenden Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung zukommt (s auch Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 502). Es war daher die Revision des Klägers wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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