OGH 8Ob271/98f

OGH8Ob271/98f22.10.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Markus P*****, als Masseverwalter im Konkurs der P***** Gesellschaft mbH, wider die beklagte Partei F***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hans Rant und Dr. Kurt Freyler, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 314.755,65 sA, infolge der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 9. Juli 1998, GZ 3 R 47/98y-20, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Auszugehen ist davon, daß der Masseverwalter weder den Factoring-Vertrag noch die auf seiner Grundlage erfolgten Zessionen angefochten hat und er vom Vertrag auch nicht gemäß § 21 KO zurückgetreten ist. Er begehrt vielmehr den Klagsbetrag mit der Begründung, daß der Factoring-Vertrag mit Konkurseröffnung ex lege gemäß § 26 KO erloschen sei und der Factor daher nicht mehr berechtigt sei, von Schuldnern vereinnahmte Beträge zu behalten, auch wenn die Zessionen bereits vor Konkurseröffnung erfolgt und die Schuldner vor diesem Zeitpunkt verständigt worden seien. Der vorliegende Factoring-Vertrag sei als Kreditvertrag zu beurteilen und nach neuerster oberstgerichtlicher Rechtsprechung (3 Ob 36/97) werde ein Kreditverhältnis durch Konkurseröffnung sofort ex lege beendet.

Gerade aus den vom Revisionswerber zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 17. 2. 1994 (2 Ob 504/94, SZ 67/29) und vom 13. 10. 1994 (8 Ob 619/92, ecolex 1995, 22) ergibt sich, daß die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der vorliegende Factoring-Vertrag als Kaufvertrag zu beurteilen ist, durch oberstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt ist, auch wenn er insofern - wie der meisten Factoring-Verträge - Kreditfunktion hatte, als die abgetretenen Forderungen abredegemäß bevorschußt wurden (zu den Arten des Factoring Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II [1993] 151). Der hier zu beurteilende Factoring-Vertrag entspricht den üblichen Factoring-Verträgen, die als Kaufverträge zu beurteilen sind (Avancini/Iro/Koziol aaO 154 f; Welser/Czermak, RdW 1985, 130; Fischer-Czermak, ecolex 1995, 89). Gerade die in der Entscheidung ecolex 1995, 22 angeführten Besonderheiten, die ausnahmsweise die Beurteilung als Kreditvertrag zuließen, liegen hier nicht vor; der Factor hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Vorschusses, außer im Fall der Vertragsaufhebung wegen Gewährleistung; hingegen hat der Zedent Anspruch auf Auszahlung der Differenz zwischen Kaufpreis und Vorschuß nach Abzug der für den Vorschuß abredegemäß auflaufenden Zinsen (P II des Factoring-Vertrages). Im übrigen wäre, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch bei der Beurteilung des Factoring-Vertrages als Kreditvertrag nichts für den Revisionswerber gewonnen, weil auch unter Annahme einer bloßen Sicherungszession der erforderliche Publizitätsakt (Verständigung der Schuldner bzw Vermerk in den Büchern des Zedenten) bereits vor Konkurseröffnung gesetzt wurden (ecolex 1995, 22).

Aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23. 4. 1997 (3 Ob 36/97h, ecolex 1997, 930 f) ist für den Revisionswerber nichts zu gewinnen, weil diese Entscheidung nicht - wie dieser zu unterstellen versucht - generell von der bisherigen Rechtsprechung abging. Diese Entscheidung sprach lediglich aus, daß das einer Kredithypothek zugrundeliegende Rechtsverhältnis, welches vom Kreditnehmer noch nicht ausgenützt worden ist, aufgrund der Konkurseröffnung ex lege gemäß § 26 KO erlischt. Im vorliegenden Fall waren aber zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung die strittigen Zessionen erfolgt, die Schuldner hievon verständigt und der Zedent hatte den Kaufpreis der Forderungen vorschußweise bereits zu 80 % erhalten.

Wie der Revisionswerber selbst ausführt, war er nicht zur Anfechtung (siehe ecolex 1995, 22) berechtigt; umsoweniger ist er berechtigt, ohne eine derartige Anfechtung vom Factor die Herausgabe der von diesem ihm aufgrund früherer Zessionen von den Schuldnern vereinnahmten Beträge zu fordern. Der Factor wäre nur - wie auch außerhalb des Konkursverfahrens - zur Herausgabe eines allfälligen Restbetrages nach Abzug der ihm für das Factoring-Geschäft und die Bevorschussung gebührenden Beträge (sP II des Factoring-Vertrages) verpflichtet; daß dem Kläger aus diesem Grund noch ein Restbetrag zustünde, hat er nicht behauptet.

Stichworte