Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 405 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Das Gericht kann dem Urteilsspruch aber eine klare und deutlichere, vom Begehren abweichende Fassung geben, wenn sich letztere im wesentlichen mit dem Begehren deckt (RIS-Justiz RS0039357, RS0038852). Verstöße gegen § 405 ZPO stellen nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0041240) Verfahrensmängel dar. Im hier vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht einen solchen Verstoß und damit einen Verfahrensmangel verneint. Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können aber nach der Judikatur (RIS-Justiz RS0042963) in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden. Genau dies versuchen jedoch - wenn auch mit einer unrichtigen Einordnung als Rechtsrüge - die beklagten Parteien. Die Revisionswerber vermögen somit keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
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