OGH 9Ob277/98w

OGH9Ob277/98w21.10.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Wohnungseigentümergemeinschaft P*****gasse 20-22, ***** Wien, vertreten durch Dr. Paul Doralt ua, Rechtsanwälte in Wien, 2.) Dr. Wilhelm S*****, Rechtsanwalt, 3.) Ingrid S*****, Angestellte, beide P*****gasse 20-22, ***** Wien, beide vertreten durch Dr. Wilhelm S*****, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Univ. Prof. Dr. Horst K*****, Facharzt, 2.) Swetla K*****, Private, beide D*****straße 95, ***** Wien, beide vertreten durch Dr. Oswald Karminski-Pielsticker, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 300.000,-), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17. Juni 1998, GZ 17 R 91/98x-11, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 405 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Das Gericht kann dem Urteilsspruch aber eine klare und deutlichere, vom Begehren abweichende Fassung geben, wenn sich letztere im wesentlichen mit dem Begehren deckt (RIS-Justiz RS0039357, RS0038852). Verstöße gegen § 405 ZPO stellen nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0041240) Verfahrensmängel dar. Im hier vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht einen solchen Verstoß und damit einen Verfahrensmangel verneint. Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können aber nach der Judikatur (RIS-Justiz RS0042963) in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden. Genau dies versuchen jedoch - wenn auch mit einer unrichtigen Einordnung als Rechtsrüge - die beklagten Parteien. Die Revisionswerber vermögen somit keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

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