Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückweisung der "Ergänzung der Berufung" vom 11. 2. 1998 entspricht der ständigen Judikatur, daß aufgrund der "Einmaligkeit des Rechtsmittels" jeder Partei im Rechtsmittelverfahren nur ein Schriftsatz zusteht und Ergänzungen sogar dann unzulässig sind, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht werden (SZ 68/102, SZ 69/164; 9 Ob 377/97z ua).
Abgesehen davon, daß der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit nur vorliegt, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 7 zu § 471 mwN), steht die in der Beweiswürdigung des Erstgerichtes enthaltene Aussage über die Löschung der Hypothek von S 600.000 unter C laufende Nummer 2 mit dem Grundbuchsauszug vom 14. 9. 1995 (Beilage 8) im Einklang. Ob sich aus dem im zurückgewiesenen und daher nicht zu berücksichtigenden Schriftsatz vorgelegten Grundbuchsauszug vom 5. 9. 1997, der die laufende Nr 2 im Blatt C nicht einmal enthält, etwas anderes ergibt, ist nicht beachtlich.
Im übrigen erschöpfen sich die Ausführungen der Revision darin, sich mit den Beweisergebnissen auseinanderzusetzen und damit die Feststellungen, insbesondere die Negativfeststellungen der Tatsacheninstanzen in Zweifel zu ziehen. Unrichtige Beweiswürdigung ist aber kein Revisionsgrund, so daß damit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO geltend gemacht wird. Insoweit der Revisionswerber ein Eingehen des Berufungsgerichtes auf die Beweisrüge vermißt, übersieht er dessen Ausführungen, die nicht nur darin bestehen, zum "Überwiegensprinzip" in der Beweiswürdigung Stellung zu nehmen, sondern konkret darlegen, warum Zweifel des Berufungswerbers an bestimmten Feststellungen nicht geteilt werden.
Das Berufungsgericht hat die grundsätzliche Beweislastregel, daß jede Partei die Voraussetzungen der ihr günstigen Norm zu behaupten und zu beweisen hat (SZ 66/29 ua) beachtet. Beweislastfragen sind aber gegenstandslos, wenn - wie hier - eindeutige positive oder negative Feststellungen getroffen wurden (1 Ob 598/95; 10 ObS 133/98a).
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