OGH 1Ob47/98p

OGH1Ob47/98p28.7.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Kommerzialrat Robert M*****, und 2. Ö***** Aktiengesellschaft, *****, beide vertreten durch Weiss-Tessbach Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei B***** reg.Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr.Amhof & Dr.Damian Partnerschaft in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 500.000 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. Dezember 1997, GZ 17 R 235/97x-20, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren auf Feststellung, die beiden klagenden Parteien - die zweitbeklagte Partei ist eine Bankaktiengesellschaft, der Erstkläger ihr Vorstandsvorsitzender - seien infolge Unwirksamkeit der mit 17.Juli 1995 datierten schriftlichen Ausschlußerklärungen des Vorstands der beklagten Genossenschaft bzw der mit 19.Jänner 1996 datierten schriftlichen Ausschlußerklärung deren Aufsichtsratsvorsitzenden weiterhin Mitglieder der beklagten Partei, statt.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei bringt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zur Darstellung.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seinem Zurückweisungsbeschluß vom 27.Mai 1998, AZ 3 Ob 47/98b, im Parallelverfahren eines weiteren von der beklagten Partei ausgeschlossenen Genossenschafters zum Ausdruck brachte, mag es zwar richtig sein, daß zum Ausschluß eines Mitglieds aus der Genossenschaft - und zur Frage der Notwendigkeit von dessen Gehör vor einem Ausschluß -, insbesondere in einem mehrstufigen Ausschließungsverfahren, eine Rspr des Obersten Gerichtshofs fehlt und die vergleichbare Rspr zu einem Vereinsausschluß uneinheitlich ist (vgl 7 Ob 2314/96m = SZ 69/289 und 7 Ob 734/89 = SZ 63/7), doch haben die klagenden Parteien - wie auch der Kläger im Parallelverfahren - ihr Klagebegehren ausdrücklich auch auf ein konstitutives Anerkenntnis der Unwirksamkeit des ersten Ausschlusses seitens der beklagten Partei durch ihren neuerlichen Ausschluß aus der beklagten Genossenschaft im Jahr 1997 (nach Klagseinbringung) gestützt (ON 10). Der erstinstanzlichen Rechtsansicht, im übrigen habe die beklagte Partei durch ihre neuen Beschlüsse vom 21.Jänner 1997 das Klagebegehren betreffend die Beschlüsse vom 17.Juli 1995 und 19.Jänner 1996 "konstitutiv anerkannt" (Ersturteil ON 15 AS 105 = S 12 der Urteilsausfertigung), trat die beklagte Partei in ihrer Berufung nicht konkret entgegen. Die beiden Ausschlußschreiben vom 21.Jänner 1997 Beilagen 23 und 24 enthalten auch keinen Vorbehalt etwa in Richtung, daß dies lediglich aus Gründen der prozessualen Vorsicht geschehe. In der außerordentlichen Revision könnte die in einem selbständig beurteilbaren Teilbereich in zweiter Instanz unterlassene Rechtsrüge nicht nachgeholt werden; sie wurde auch nicht nachgetragen. Das von den klagenden Parteien auf zwei Rechtsgründe gestützte Feststellungsbegehren besteht daher jedenfalls aus einem - nicht bekämpften - Rechtsgrund zu Recht, sodaß es auf die Lösung der von der Rechtsmittelwerberin als erheblich angesehenen Rechtsfragen, die ausschließlich den zweiten Rechtsgrund betrifft, gar nicht ankommt.

Eine weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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