OGH 3Nd503/98

OGH3Nd503/9815.7.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 10.Juli 1986 geborenen Elvira T***** und der am 23. März 1989 geborenen Ida T*****, infolge eines Delegierungsantrages des Vaters Peter E*****, im Verfahren 3 P 25/96z des Bezirksgerichtes Salzburg den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Delegierungsantrag ON 1180 samt Nachträgen ON 1210, 1213, 1230, 1251, 1274 und 1286 wird nicht Folge gegeben.

Zur Entscheidung über den Antrag ON 1061 ist der Oberste Gerichtshof nicht zuständig.

Text

Begründung

Der Vater hatte bereits mehrfach erfolglos Delegierungsanträge an das Oberlandesgericht Linz gestellt. Diese Entscheidungen wurden jeweils vom Obersten Gerichtshof bestätigt (3 Ob 569/92, 3 Ob 506/95 und 2 Ob 2405/96g). Seit der letzten Entscheidung ist der Akt wiederum um zwei Bände auf nunmehr 13 angewachsen.

In seinem Schriftsatz ON 1061 an das Oberlandesgericht Linz beantragte er gemäß § 111 JN die Übertragung des Verfahrens an ein anderes Gericht.

Mit seiner wiederum an das Oberlandesgericht Linz gerichteten Eingabe vom 23.1.1998 (ON 1180) begehrte er, die Pflegschaftssache einem geeigneten Gericht im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck zu übertragen.

Die durch ihre Mutter vertretenen Minderjährigen sprachen sich gegen die Delegierung aus.

Der nunmehr zuständige Vorsteher des Pflegschaftsgerichtes hatte gegen den Antrag keine Einwände.

In ON 1210 erstattete der Vater u.a. ergänzendes Vorbringen zum Antrag ON 1180.

Bei ON 1213 handelt es sich um eine Urgenz der dem OLG vorliegenden Delegierungsanträge.

In der Eingabe ON 1230 an das Oberlandesgericht beantragte er, nach Möglichkeit eine rasche und umgehende Entscheidung über den vorliegenden Antrag vom 23.1.1998 [ON 1180] im Sinne des § 91 Abs 2 GOG zu treffen.

Mit dem Schreiben ON 1251 vom 18.5.1998 an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz ersuchte er "nochmals, die Sache einem anderen, außerhalb Salzburgs gelegenen Gericht zuzuweisen."

Der Erstrichter legt nunmehr alle diese Schriftsätze zur Entscheidung gemäß § 31 JN vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist für den ausdrücklich auf § 111 JN gestützten und unrichtig an das Oberlandesgericht Linz gerichteten Antrag ON 1061 nicht zuständig. Wie sich aus dem Abs 2 dieser Gesetzesstelle eindeutig ergibt, hat diese Übertragung zunächst ohne Einschaltung eines übergeordneten Gerichtes zu erfolgen. Ein solches hätte nur bei einer Weigerung des anderen Gerichtes einzuschreiten. Über den Antrag wird daher das Erstgericht zu befinden haben.

Der (mehrfach ergänzte bzw. urgierte) Delegierungsantrag vom 23.1.1998 (ON 1180) ist nicht berechtigt.

Ebenso wie in den bereits früher abschlägig erledigten Anträgen macht der Vater auch diesmal keine Gründe geltend, die eine Zweckmäßigkeit der Delegierung der Pflegschaftssache begründen würden. Nach stRsp soll ja die Delegierung insbesondere bei Widerspruch einer Partei nur den Ausnahmefall darstellen und darf nicht zur faktischen Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (Mayr in Rechberger ZPO Rz 4 zu § 31 JN mN).

Wie bereits in den genannten Vorentscheidungen über Anträge des Vaters klargestellt wurde, sind angebliche Verfahrensverzögerungen ebenso wie behauptete Rechtswidrigkeiten keine Gründe im Sinne des § 31 JN. Zur Abhilfe dagegen stehen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zur Verfügung, deren sich der Antragsteller ohnehin zu bedienen weiß. Ein ebenfalls ins Spiel gebrachtes Vorgehen nach § 30 JN würde voraussetzen, daß (etwa infolge erfolgreicher Ablehnung aller Richter des Erstgerichtes - was hier keineswegs der Fall ist; vielmehr wurde zuletzt sogar einer Befangenheitsanzeige des zuständigen Pflegschaftsrichters selbst nicht stattgegeben) dem Erstgericht kein entscheidungsfähiger Richter mehr zur Verfügung stehen würde. Dies trifft bei dem großen städtischen Bezirksgericht, bei dem das Verfahren anhängig ist bisher nicht zu.

Dem Antrag war daher nicht Folge zu geben.

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