Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Zunächst wird der Rekurswerber bezüglich des vorliegenden Pflegschaftsverfahrens auf die ihm bekannte Aktenlage verwiesen. Desweiteren kann zur Vermeidung von Wiederholungen zu den grundsätzlichen Voraussetzungen und Möglichkeiten einer Delegierung des Pflegschaftsverfahrens auf die ihm ebenfalls bekannten Vorentscheidungen des Obersten Gerichtshofes 3 Ob 569/92 sowie 3 Ob 506/95, mit denen die den Delegierungsantrag abweisenden Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Linz bestätigt wurden, verwiesen werden.
Den vorliegenden Delegierungsantrag vom 25.6.1996, die Pflegschaftssache einem außerhalb des Sprengels des Landesgerichtes Salzburg gelegenen Gericht zuzuweisen, gründete der Rekurswerber im wesentlichen darauf, in einer rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz in Strafsachen (9 Ns 24/96) sei die Befangenheit aller Bezirksrichter des Landesgerichtssprengels Salzburg in einer ihn als Partei (Privatankläger gegen den Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg) betreffenden Sache festgestellt worden, sodaß kein vernünftiger oder zulässiger Grund für die Annahme denkbar sei, die in diesem Strafverfahren als befangen angesehenen Bezirksrichter würden in einem anderen Verfahren, welches dieselbe Partei, nämlich ihn als Beteiligten im Pflegschaftsverfahren, betreffe, völlig unvoreingenommen und rein sachlich handeln und entscheiden. Es lägen daher die Voraussetzungen des § 30 JN für die amtswegige Delegation wegen der Behinderung des gesamten Gerichtes (wohl aller Bezirksgerichte des Landesgerichtssprengels Salzburg) zumindest sinngemäß vor. Im übrigen sei jedenfalls eine Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 JN gerechtfertigt, weil das Bezirksgericht Salzburg seiner Funktion als Pflegschaftsgericht weder nachkommen könne noch offenbar wolle.
Das Pflegschaftsgericht legte den Antrag dem Oberlandesgericht Linz mit einer ablehnenden Äußerung des Inhalts vor, beim Bezirksgericht Salzburg seien neben den bisher abgelehnten bzw als befangen angesehenen fünf Richtern noch genügend weitere Richter vorhanden, und insbesondere sei eine Überwachung der Besuchsregelung im Rechtshilfeweg äußerst schwierig, zumal ständig vor Ort schnellstens Entscheidungen zu treffen seien.
Das Oberlandesgericht Linz wies den Delegierungsantrag ab. Die Voraussetzungen des § 30 JN lägen beim Pflegschaftsgericht nicht vor:
Der Antragsteller beziehe unzutreffend die im Verfahren über seine Privatanklage gegen den Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg wegen übler Nachrede ergangene, die Befangenheit aller Bezirksrichter des Landesgerichtssprengels Salzburg feststellende Entscheidung 9 Ns 24/96 des Oberlandesgerichtes Linz auf sich und das vorliegende Pflegschaftsverfahren. In dieser Entscheidung sei indessen im wesentlichen ausgeführt worden, in der Tatsache, daß der Beschuldigte (Präsident des Landesgerichtes Salzburg) in seiner Funktion als Gerichtshofspräsident unter anderem die Dienstaufsicht über alle Richter des Gerichtshofssprengels ausübe, sei ein Umstand zu erblicken, der den Anschein der Befangenheit bei allen Bezirksrichtern des Landesgerichtssprengels indiziere. Diese Entscheidung beziehe sich also keineswegs auf den Privatankläger (den Antragsteller), sondern auf den Privatanklagebeschuldigten. Aber auch aus dem Blickwinkel des § 111 JN erscheine eine Delegierung der Pflegschaftssache nicht zweckmäßig, weil die Kinder (bei der Mutter) im Sprengel des Pflegschaftsgerichtes wohnten, sich die Durchführung der Besuchsregelung im Falle einer Delegierung schwieriger gestalten würde und keine Rede davon sein könne, daß das Pflegschaftsgericht die vielfältigen und erheblichen Probleme des vorliegenden Pflegschaftsverfahrens, die nach der Aktenlage ganz offensichtlich in der Person des Antragstellers und der Mutter begründet seien, nicht bewältigen könne oder wolle.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs des Vaters ist nicht berechtigt.
Zunächst ist der Vorinstanz beizupflichten, daß die im Privatanklageverfahren des Antragstellers gegen den Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg ergangene, näher dargestellte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz (9 Ns 24/96) nicht gleichsam automatisch auch für das vorliegende Pflegschaftsverfahren maßgeblich oder gar bindend sein kann, nur weil der Antragsteller hier wie dort Partei ist, sondern daß die dort ausgesprochene Befangenheit aller Bezirksrichter des Sprengels des Landesgerichtes Salzburg ganz offensichtlich auf das Verhältnis der abgelehnten Richter zur Person des Privatanklagebeschuldigten und nicht auf jenes zum dortigen Privatankläger gegründet wurde. Selbst unter der Annahme, der Rekurswerber habe mit seinem Delegierungsantrag die Befangenheit aller Bezirksrichter des Gerichtshofssprengels (und damit jedenfalls auch des Bezirksgerichtes) Salzburg im Pflegschaftsverfahren gemäß §§ 19 Z 2, 22 Abs 1 JN geltend gemacht, könnte dies keinesfalls mit dem bloßen Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz 9 Ns 24/96 erfolgen, sondern wären im Antrag die genauen Umstände anzugeben gewesen, welche die Ablehnung jedes einzelnen dieser Richter begründen sollten. Dies ist nicht geschehen. Über einen solchen Antrag ist auch nicht im Sinne der §§ 23, 24 JN entschieden worden. Ein Fall der Behinderung des Bezirksgerichtes Salzburg im Sinn des § 30 JN liegt daher gar nicht vor.
Tatsächlich gründet sich der Ablehnungsantrag auf § 31 JN, wobei für die dort geforderten "Gründe der Zweckmäßigkeit" unter anderem die für die Zuständigkeitsübertragung nach § 111 Abs 1 JN (welcher Fall hier ebenfalls nicht vorliegt) geforderten Voraussetzungen behauptet werden. Nur für diesen Antrag ist das Oberlandesgericht Linz gemäß § 31 Abs 1 JN zuständig, nur über einen solchen Antrag hat es hier in der Sache entschieden.
Wie dem Rekurswerber in den genannten Vorentscheidungen des Obersten Gerichtshofes 3 Ob 569/92 und 3 Ob 506/95 bereits dargelegt wurde, sind (behauptete) Verfahrensverzögerungen oder auch für den Antragsteller ungünstige oder selbst unrichtige Entscheidungen des bisher zuständigen Gerichtes für sich allein kein Grund für eine Zuständigkeitsübertragung. Soweit der Rekurswerber daher derartige (übrigens zum Großteil bereits in den vorgenannten Entscheidungen, aber auch im Pflegschaftsverfahren behandelte) Behauptungen aufstellt und dazu stets seinen Standpunkt als richtig darstellend auf zahlreiche Details des mittlerweile elfbändigen Pflegschaftsaktes verweist, bringt er damit keine Zweckmäßigkeitserwägungen im Sinn des § 31 JN zur Darstellung. Inwieweit das Wohl der mit ihrer Mutter (sowie deren nunmehrigem Ehemann) im Sprengel des Bezirksgerichtes Salzburg wohnenden Minderjährigen gefördert wäre, wenn die Pflegschaftssache von einem Gericht außerhalb des Sprengel des Landesgerichtes Salzburg geführt würde, bleibt - auch angesichts der zahllosen bei der Durchführung der pflegschaftsgerichtlichen Anordnungen auftretenden und meist vordringlich zu behandelnden Schwierigkeiten (zwischen den Kindeseltern) - unerfindlich. Daß dem Rekurswerber beim Bezirksgericht Salzburg kein dem Artikel 6 Abs 1 MRG entsprechendes Verfahren zuteil wird, kann nach der Lage des Pflegschaftsaktes keineswegs gesagt werden. Bloß aus der infolge zahlloser Parteienanträge und -beschwerden ausufernden und demnach auch im Vergleich zu anderen Pflegschaftsverfahren langwierigen Dauer der grundsätzlichen und endgültigen Entscheidung über die Obsorge kann ein die Zuständigkeitsübertragung rechtfertigender Grund nicht abgeleitet werden.
Der Rekurs bleibt demnach erfolglos.
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