OGH 1Ob18/98y

OGH1Ob18/98y9.6.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Atiye A*****, vertreten durch Dr.Franz Hufnagl, Rechtsanwalt in Gmunden, wider die beklagte Partei Danis A***** , vertreten durch Dr.Franz J. Rainer und Dr.Hans-Moritz Pott, Rechtsanwälte in Schladming, wegen Herausgabe von Gebrauchsgegenständen und Schmuckstücken (Streitwert im Revisionsverfahren 60.500 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 9.Oktober 1997, GZ 1 R 193/97t-59, womit infolge Berufung beider Streitteile das Urteil des Bezirksgerichts Schladming vom 28.Mai 1997, GZ 1 C 622/96h-52, teils bestätigt, teils abgeändert und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.871,04 S (darin 811,84 S USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrte vom Beklagten, soweit jetzt relevant, die Herausgabe im einzelnen angeführter Gebrauchsgegenstände und Schmuckstücke.

Das Erstgericht hat mit Beschluß (Punkt I.) die in der Tagsatzung vom 7.Mai 1997 vorgenommene "Klagsausdehnung" in Ansehung einer Uhr im Wert von 420 S unangefochten zugelassen (Punkt I.a), die "weitere Klagsausdehnung in Form eines Eventualbegehrens auf Wertersatz" des am 12.Dezember 1996 nicht im Haus in Aich vorgefundenen Schmucks im Betrag von insgesamt 127.750 S nicht zugelassen (Punkt I.b) sowie mit Urteil (Punkt II.) den Beklagten zur Herausgabe der unter II.a) und b) genannten Gebrauchs- und "derzeit im Hause .. befindlichen" Schmuckgegenstände sowie zur Zahlung von 28.400 S (Punkt II.c) verpflichtet sowie ein weitere Schmuckstücke betreffendes Mehrbegehren (Punkt II.d) abgewiesen und eine Kostenentscheidung getroffen (Punkt II.e).

Die zweite Instanz hat 1) als Rekursgericht unangefochten den erstinstanzlichen Beschluß in seinem Punkt I.b) aufgehoben und die Rechtssache zur Entscheidung über das Eventualbegehren bis zum Streitwert von 100.000 S (bezirksgerichtliche Wertgrenze) sowie über die Verfahrenskosten erster Instanz an das Erstgericht zurückverwiesen sowie 2) als Berufungsgericht mit Teilurteil und Aufhebungsbeschluß das Ersturteil in Ansehung der Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe von Gebrauchsgegenständen sowie von Schmuckstücken laut Punkten II.a) und II.b) des Ersturteils sowie in Ansehung der Abweisung des Mehrbegehrens auf Herausgabe weiterer Schmuckstücke laut Punkt II.d) - insoweit unangefochten - bestätigt, es im Punkt II.c) unangefochten im klagsabweisenden Sinn abgeändert und im Punkt II.e) des Erstgerichts (Kosten) wegen der noch offenen Entscheidung über das Eventualbegehren aufgehoben.

Die von der zweiten Instanz mit der Begründung, es fehle eine Rspr des Obersten Gerichtshofs über die Berechtigung eines während aufrechter Ehe türkischer Staatsangehöriger gestellten Herausgabeanspruchs betreffend Schmuckgeschenke und die Aussteuer der Braut zugelassene Revision des Beklagten, der sich gegen das Herausgabebegehren in Ansehung der Gebrauchsgegenstände ("Aussteuer") laut Punkt II.a) sowie von Schmuck laut Punkt II.b) wendet, ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Als Beurteilungsgrundlage dient folgender, kurz zusammengefaßter Sachverhalt:

Die Streitteile - türkische Staatsangehörige - schlossen am 5.August 1995 vor einem Standesamt in der Türkei die Ehe, nachdem sie sich zuvor am 14.Jänner 1995 in Schwäbisch-Gmünd, Bundesrepublik Deutschland, verlobt hatten. Ihre gemeinsame Ehewohnung war im Haus der Eltern des Beklagten in Aich in Österreich. Ein Ehevertrag wurde nicht geschlossen. Die Klägerin und ihre Eltern brachten kurz vor der Hochzeit der Streitteile diverse, im einzelnen unter Punkt II.a) des Ersturteils bezeichnete Gegenstände (ein Moulinex Küchengerät, ein AEG-Staubsauger ua; "Aussteuer" der Klägerin), die sie zum Großteil selbst gekauft, zum kleineren Teil (Handarbeiten) von ihrer Mutter geschenkt erhalten hatte, in das Haus in Aich. Eine Schenkung dieser Gegenstände an den Beklagten ist nicht feststellbar, sie sollten allerdings dem gemeinsamen Gebrauch der Streitteile dienen. Mangels eigenen Haushalts - die Streitteile wohnten bei den Eltern des Beklagten in Aich - wurden die Gegenstände bisher noch nicht verwendet. Die Klägerin brachte den aus der Türkei eingeführten Schmuck in das Haus in Aich und verwahrte ihn doch in einer blauen Schmuckkassette. In Aich lebten die Streitteile vier Monate lang zusammen. Anfang Dezember 1995 fuhren die Streitteile und der Onkel des Beklagten nach Freilassing, um dort einzukaufen. Unterwegs beschlossen der Beklagte und sein Onkel, nach Welzheim zu den Eltern der Klägerin zu fahren. Dort händigte der Beklagte der Klägerin ihren Reisepaß aus und forderte sie auf auszusteigen. Die Klägerin befindet sich seither bei ihren Eltern. Versöhnungsversuche von Verwandten blieben erfolglos. Beim gerichtlichen Ortsaugenschein am 12.Dezember 1996 im Haus in Aich waren von dem der Klägerin geschenkten Schmuck nur fünf Ringe, zwei goldene Halsketten mit Anhänger, eine goldene Armkette und eine Uhr vorhanden.

Rechtliche Beurteilung

a) Ergeben sich wie hier Anhaltspunkte für die Anwendung fremden Rechts, dann sind die für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen von Amts wegen festzustellen, soweit nicht nach verfahrensrechtlichen Vorschriften in einem der Rechtswahl zugänglichen Sachgebiet tatsächliches Parteivorbringen für wahr zu halten ist (§ 2 IPRG). Ist fremdes Recht maßgebend, so ist es von Amts wegen und wie in seinem urspünglichen Geltungsbereich anzuwenden (§ 3 IPRG). Das IPRG spaltet die Ehewirkungen in drei Tatbestände: Die namensrechtlichen Wirkungen der Ehe unterliegen § 13, die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe richten sich zufolge § 18 Abs 1 IPRG nach dem letzten gemeinsamen Personalstatut, also dem Recht des Staats, dem die Person angehört (§ 9 Abs 1 IPRG), wogegen das Ehegüterrecht nach § 19 IPRG mangels einer ausdrücklichen - hier fehlenden - Rechtswahl der Parteien nach dem zur Zeit der Eheschließung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgeblichen Recht, hier somit nach türkischem Recht, zu beurteilen ist, weil beide Streitteile türkische Staatsangehörige sind. Eine Rückverweisung (renvoi) auf österr. Recht enthält das türkische Recht insoweit nicht. Vielmehr verweist Art 14 des - grundsätzlich an die Staatsangehörigkeit anknüpfenden (Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Türkei 11; vgl 1 Ob 577/93 = SZ 66/112 = JBl 1994, 702 = ZfRV 1994,72 = EFSlg XXX/1) - türkischen Gesetzes vom 20.Mai 1982 Nr 2675 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (im folgenden türk IPRG; zweisprachig abgedruckt bei Riering, IPR-Gesetze in Europa, 338 ff) beim Ehegüterrecht auf das Heimatrecht im Zeitpunkt der Eheschließung. Maßgeblich ist insoweit das inhaltlich aus der Schweizer Rechtsordnung mit nur geringfügigen Abweichungen übernommene und 1926 in Kraft getretene türkische Bürgerliche Gesetzbuch (im folgenden nur türk BGB).

Das Fehlen einer Rspr des Obersten Gerichtshofs zu den nach den kollisionsrechtlichen Normen anzuwendenden ausländischen Sachnormen (hier dem türkischen Recht) ist aber für die Frage der Rechtserheblichkeit iSd § 502 Abs 1 ZPO ohne Bedeutung (stRspr, zuletzt 3 Ob 116/97y = ZfRV 1997, 244 mwN). Aus der nach § 3 IPRG gebotenen Bedachtnahme auf die Anwendung des maßgeblichen fremden Rechts in dessen ursprünglichem Geltungsbereich folgt aber, daß es der Rechtssicherheit widersprechen könnte, würde bei der Entscheidung des Rechtsstreits durch die inländischen Gerichte eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechts in Rspr und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt (EvBl 1985/172; ZVR 1992/13, zuletzt ZfRV 1997, 244; RIS-Justiz RS0042940). Daß sich die zweite Instanz über eine im Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechts in Rspr und Lehre gefestigte Ansicht hinweggesetzt hätte, wurde weder vorgebracht, noch ist dies für den erkennenden Senat sonst wie ersichtlich. Auf den Ausländeranteil, insbesondere auch den Anteil türkischer Staatsangehöriger an der inländischen Bevölkerung in Österreich, auf den sich der Beklagte beruft, kommt es nicht an. Der Oberste Gerichtshof ist nicht dazu berufen, für die Einheitlichkeit oder gar die Fortbildung fremden Rechts Sorge zu tragen; diese Aufgabe fällt im Fall türkischen Rechts vorzugsweise dem türkischen Kassationshof (Yargitay) zu.

b) Die Streitteile sind verheiratet, leben aber infolge eines aus den Feststellungen ersichtlichen Vorfalls, einer in Mitteleuropa unüblichen "Zurückstellung" der Frau an ihre Eltern, getrennt. Eine türkische Ehefrau wird Alleineigentümerin der ihr anläßlich von Heirat und Verlobung gemachten persönlichen Geschenke (zB Schmuck). Selbst nach der Scheidung der Ehegatten besteht kein Anspruch auf Herausgabe von Schmuckstücken, die der Ehefrau anläßlich der Hochzeit vom Ehemann bzw dessen Verwandten geschenkt wurden (14 Os 19/94 = EvBl 1994/165 unter Hinweis auf FamRZ 1992, 1437 und FamRz 1993, 198; RIS-Justiz RS0075874). Die Rechtsmittelauffassung, die anläßlich der Eheschließung gemachten Zuwendungen von Schmuck an die Klägerin wären gleichermaßen für beide Ehegatten bestimmt gewesen, entfernt sich von den Tatsachenfeststellungen.

Neben den Wahlgüterständen Güterverbindung, Gütergemeinschaft und beschränkter Gütergemeinschaft sieht Art 170 türk BGB grundsätzlich Gütertrennung vor, sodaß güterrechtliche Ansprüche hier nicht in Betracht kommen können. Art 146 türk BGB betrifft nur die Fälle, in denen - anders als hier - ein zwischen den Parteien vereinbarter Wahlgüterstand einen Eigentumsübergang bewirkte (vgl FamRZ 1997, 1085). Die Gegenstände laut Punkt IIa.) des Ersturteils hatte die Klägerin zum größten Teil selbst gekauft, zum kleineren Teil (Handarbeiten) von ihrer Mutter geschenkt erhalten. Nur letztere konnten wohl "Mitgift" oder "Aussteuer" der Klägerin iS des (österr.) familienrechtlichen Ausstattungsanspruchs nach §§ 1220 ff ABGB (und nicht als Heiratsgut iSd § 1218 ABGB oder iS eines mahr oder mehir [Brautgabe, die anläßlich der Eheschließung der Bräutigam an die Braut entrichtet; vgl dazu Krüger, Grundzüge des türkischen Verlöbnisrechts in StAZ 1990, 313 ff, 323]) gewesen sein. Aber auch diese Sachen stehen im Eigentum der Klägerin, weil im vorliegenden Fall keine Gütergemeinschaft zwischen den Streitteilen besteht und der Beklagte nichts von Relevanz dazu vorgetragen hat, ihm stünde aus Gesetz oder Vertrag - ohne Übertragungsakt an ihn und ohne, daß diese Sachen jemals im ehelichen Haushalt Verwendung gefunden hätten - Mit- oder Alleineigentum an den Sachen zu.

c) Die Durchsetzung des nach türkischem Recht bestehenden Eigentumsrechts der Klägerin an dem ihr geschenkten Schmuck und an den von ihr zum Großteil selbst gekauften und ihr zum Teil von ihrer Mutter geschenkten Sachen in Österreich (§ 366 ABGB) richtet sich nach österr. Sachrecht. Die ergibt sich sowohl aus der allgemeinen Regel des § 31 Abs 1 IPRG - Maßgeblichkeit des Rechts des Staats, in dem sich die Sachen bei Vollendung des dem Verlust zugrunde liegenden Sachverhalts befanden - als auch nach der korrepondierenden Norm des Art 23 Abs 1 türk IPRG, wonach das Eigentumsrecht und die anderen dinglichen Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen dem Recht des Ortes unterliegen, an dem sie sich befinden (lex rei sitae). Rechtliche Fehler bei Anwendung des § 366 ABGB in Ansehung der herauszugebenden Sachen, die sich unbestritten in Aich, Österreich, befinden, werden im Rechtsmittel nicht zur Darstellung gebracht.

Erhebliche Rechtsfragen stellen sich demnach nicht zur Beurteilung. Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen.

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