OGH 3Ob141/98a

OGH3Ob141/98a27.5.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Tittel, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Verein zur F*****, vertreten durch Dr.Bernd Krause, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1. S*****gesmbH & Co KG und

2. S*****gesmbH, beide *****, beide vertreten durch Dr.Hartmut Ramsauer und Dr.Peter Perner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 1.April 1998, GZ 53 R 70/98w-14, womit infolge Rekurses der verpflichteten Parteien der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 24.Jänner 1998, GZ 9 E 5919/97v-11, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem der betreibenden Partei gegen die verpflichteten Parteien die Unterlassungsexekution bewilligt und über letztere aufgrund des Exekutionsantrages und von fünf weiteren Strafanträgen eine Gesamtgeldstrafe von je S 75.000 verhängt worden war.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen gerichtete, irrig als "außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien ist jedenfalls unzulässig.

§ 528 ZPO ist, was von den Verpflichteten offenbar übersehen wurde, gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden (stRsp RIS-Justiz RS0002321, darunter auch mehrere E seit 3 Ob 16/93 zur Fassung nach der WGN 1989). Nach dessen Abs 2 Z 2, der durch die hier bereits anzuwendende Fassung nach der Erw WGN 1997 nicht verändert wurde, ist aber ein Revisionsrekurs gegen (voll) bestätigende Rekursentscheidungen wie im vorliegenden Fall jedenfalls unzulässig, wenn nicht, was hier nicht in Betracht kommt, die Klage aus rein formellen Gründen zurückgewiesen wurde oder eine Entscheidung im Sinne des § 83 Abs 3 EO, § 239 Abs 3 EO und § 402 Abs 1 letzter Satz erging.

Auf das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen nach § 528 Abs 1 ZPO ist somit nicht einzugehen.

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