OGH 9Ob101/98p

OGH9Ob101/98p15.4.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Andreas S*****, geboren am 18.Mai 1993, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Großmutter Elfriede E*****, Hausfrau, ***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 15.Jänner 1998, GZ 13 R 562/97a-110, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Großmutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 528a und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wie schon in der in dieser Sache ergangenen Entscheidung 9 Ob 103/97f ausgeführt, kann gemäß § 15 AußStrG im Revisionsrekurs eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden (EFSlg 76.515, 70.383 ff, 67.456). Überdies hat schon das Rekursgericht zutreffend darauf verwiesen, daß die Verletzung des rechtlichen Gehörs im außerstreitigen Verfahren durch die Möglichkeit behoben wird, den eigenen Standpunkt als Neuerung im Rekurs vorzutragen (EFSlg 73.349 ua; zuletzt 1 Ob 2222/96p). Diese Möglichkeit stand auch der Rekurswerberin offen.

Die Meinung der Rekurswerberin, sie habe mit ihrer Behauptung, der Gesundheitszustand des Kindes habe "keine Besserung erfahren" eine relevante Änderung der Verhältnisse gegenüber der in Rechtskraft erwachsenen Obsorgeentscheidung vom 10.12.1996 geltend gemacht, ist unzutreffend. Dies ist schon allein daraus ersichtlich, daß die Rekurswerberin in ihrem erstinstanzlichen Antrag zur Konkretisierung ihrer Behauptung ausschließlich auf ihr Vorbringen im mit der eben zitierten Entscheidung rechtskräftig abgewiesenen Antrag vom 19.4.1996 verweist. Nach den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Feststellungen konnte aber von einem verbesserungsbedürftigen Gesundheitszustand des Kindes ohnedies keine Rede sein. Im Gegenteil:

Der zitierten Entscheidung ist zu entnehmen, daß sich das Kind seit seiner Unterbringung bei den Pflegeeltern überaus gut entwickelt hat.

Da somit die Rekurswerberin eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nicht behauptete, bestand für die Aufnahme von (weiteren) Beweisen keine Veranlassung.

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