OGH 10ObS106/98f

OGH10ObS106/98f14.4.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Hon.Prof.Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Wilhelm Koutny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef P*****, vertreten durch Dr.Eduard Pranz, Dr.Oswin Lukesch und Dr.Anton Hintermeier, Rechtsanwälte in St.Pölten, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.November 1997, GZ 7 Rs 281/97p-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 28.April 1997, GZ 8 Cgs 198/96f-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß dem Kläger kein Berufsschutz nach § 255 Abs 2 ASVG zukommt - was er im übrigen (anwaltlich vertreten) in der Klage selbst ausdrücklich zugestanden hatte -, sind zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO; zu den Voraussetzungen eines Berufsschutzes für Berufskraftfahrer siehe ausführlich ua zuletzt 10 ObS 130/97h und 10 ObS 435/97m, jeweils mwN). Damit ist er aber nach § 255 Abs 3 ASVG auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Ausgehend davon stellt sich aber die Frage, ob bei Bestehen eines Berufsschutzes die Verweisung auf die von den Vorinstanzen genannten Kraftfahrertätigkeiten zulässig wäre, nicht. Ob ein Versicherter auch tatsächlich einen ihm nach dem Leistungskalkül verrichtbaren Dienstposten finden wird, ist dabei - dies in Erwiderung zu seinen Ausführungen betreffend die derzeitige Situation am Arbeitsmarkt - nach ständiger Rechtsprechung für die Frage der Invalidität oder Berufsunfähigkeit ohne Bedeutung (SSV-NF 1/23, 2/5, 6/56, 8/92, 10 ObS 2129/96b, 10 ObS 27/98p).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Stichworte