Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Kindes wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 3 Z 2 und § 4 Z 1 UVG kann ein notleidend gewordener Unterhaltstitel bevorschußt werden. Im Gegensatz zur Auffassung des rekurrierenden Kindes ist für die Beurteilung, ob der Anschein der Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung gegeben ist, nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern die objektive Lage zur Zeit der Fassung des Beschlusses erster Instanz maßgeblich (RZ 1992/14; EvBl 1995/10; 2 Ob 2331/96z mwN; Neumayr in Schwimann, ABGB2 Rz 5 zu § 4 UVG). Von dieser Rechtsprechung ist das Rekursgericht nicht abgewichen. Es durfte die im Rekurs des Oberlandesgerichtspräsidenten zulässigerweise vorgebrachte Neuerung (§ 10 AußStrG; EFSlg 73.480, 79.592 uva) wahrnehmen. Danach stand der Unterhaltsschuldner zum Entscheidungszeitpunkt erster Instanz in einem Dienstverhältnis, sodaß vor der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen ein Exekutionsversuch hätte stattfinden müssen. Die Behauptung im Revisionsrekurs, eine Exekutionsführung wäre aussichtslos gewesen, weil aus der mit dem Rekurs vorgelegten Drittschuldnererklärung lediglich ein Einkommen von 5.500 S monatlich hervorgehe, ist eine im Revisionsrekursverfahren unzulässige Neuerung (EFSlg 76.514 uva). Der Sachverhalt kann nur in einem neuerlichen Unterhaltsvorschußantrag geltend gemacht werden.
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