OGH 6Ob90/98y

OGH6Ob90/98y2.4.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Roman M*****, in Obsorge der Mutter, Eva M*****, Unterhaltssachwalter Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, Alserbachstraße 41, 1090 Wien, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Kindes gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 21. Oktober 1997, GZ 20 R 201/97t-72, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Kindes wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 3 Z 2 und § 4 Z 1 UVG kann ein notleidend gewordener Unterhaltstitel bevorschußt werden. Im Gegensatz zur Auffassung des rekurrierenden Kindes ist für die Beurteilung, ob der Anschein der Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung gegeben ist, nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern die objektive Lage zur Zeit der Fassung des Beschlusses erster Instanz maßgeblich (RZ 1992/14; EvBl 1995/10; 2 Ob 2331/96z mwN; Neumayr in Schwimann, ABGB2 Rz 5 zu § 4 UVG). Von dieser Rechtsprechung ist das Rekursgericht nicht abgewichen. Es durfte die im Rekurs des Oberlandesgerichtspräsidenten zulässigerweise vorgebrachte Neuerung (§ 10 AußStrG; EFSlg 73.480, 79.592 uva) wahrnehmen. Danach stand der Unterhaltsschuldner zum Entscheidungszeitpunkt erster Instanz in einem Dienstverhältnis, sodaß vor der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen ein Exekutionsversuch hätte stattfinden müssen. Die Behauptung im Revisionsrekurs, eine Exekutionsführung wäre aussichtslos gewesen, weil aus der mit dem Rekurs vorgelegten Drittschuldnererklärung lediglich ein Einkommen von 5.500 S monatlich hervorgehe, ist eine im Revisionsrekursverfahren unzulässige Neuerung (EFSlg 76.514 uva). Der Sachverhalt kann nur in einem neuerlichen Unterhaltsvorschußantrag geltend gemacht werden.

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