OGH 8Ob65/98m

OGH8Ob65/98m26.2.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers und Widerbeklagten Dr.Alois K*****, vertreten durch Dr.Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wider die Beklagte und Widerklägerin Eva K*****, vertreten durch Dr.Christoph Haffner, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen Ehescheidung

1) als Rekursgericht, infolge Rekurses des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 7.Jänner 1998, GZ 13 Nc 11/97k-8, womit der Ablehnungsantrag des Klägers gegen die im Berufungsverfahren 17 R 33/97s des Oberlandesgerichtes Wien tätig gewordenen Richter zurückgewiesen wurde, und

2.) als Revisionsgericht infolge außerordentlicher Revision des Klägers und Widerbeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 3.Juni 1997, GZ 17 R 33/97s-65, womit infolge Berufung des Klägers und Widerbeklagten das Urteil des Landesgerichtes Krems vom 31.Oktober 1996, GZ 4 Cg 103/95g, 4 Cg 149/95x-53, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

1.) Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

2.) Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO (idF vor der WGN 1997) mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Zu 1.):

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den im Revisionsverfahren (in einer außerordentlichen Revision) gestellten Ablehnungsantrag gegen die Richter des Berufungssenates zurückgewiesen. Die vom Kläger als Zeichen einer negativen Einstellung ihm gegenüber aufgezeigten Formulierungen seien als Sachargument im Zusammenhang mit einer sorgfältigen und konkreten Auseinandersetzung mit dem Rechtsmittelvorbringen verwendet worden, ohne daß daraus auf eine Voreingenommenheit der Richter des Berufungssenates geschlossen werden könne. Die übrigen behaupteten inhaltlichen Mängel des Berufungsurteiles gestatteten nicht den Schluß auf die Absicht, eine rechtlich nicht haltbare Meinung zu Lasten des Klägers durchzusetzen. Die abgelehnten Richter des Berufungssenates hätten in ihren schriftlichen Äußerungen eine Befangenheit ihrerseits verneint.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Klägers aus den Gründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, ihn abzuändern und die Befangenheit für berechtigt zu erklären, wodurch sodann das Berufungsurteil als nichtig aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung des Klägers aufzutragen sein werde.

Der Rekurs ist zulässig (EvBl 1988/43, 252; 8 Ob 2/89 ua), aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurswerber zitiert zwar richtig, daß ein strenger Maßstab bei Prüfung der Unbefangenheit im Interesse des Ansehens der Justiz anzulegen sei (Mayr in Rechberger ZPO, Rz 4 zu § 19 JN), läßt dabei aber außer acht, daß die Ablehnung nicht die Möglichkeit bieten solle, daß sich Parteien eines nicht genehmen Richters entledigen können (Mayr aaO). Der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Art 87 Abs 3 B-VG) in Ergänzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) gebietet eine ausgewogene Vorgangsweise bei der Ablehnung. Der Rekurswerber wiederholt in seinem Rekurs nur die Gründe, die er schon in seinem Ablehnungsantrag (und weitgehend gleichlautend in seiner außerordentlichen Revision) geltend gemacht hat. Die Uneinsichtigkeit des Klägers und seine mangelnde Bereitschaft, sich einer anderen Sichtweise zu öffnen, führt dazu, daß die bereits im Rahmen der Entscheidung über seinen Ablehnungsantrag gebrauchten Argumente ihn nicht überzeugen konnten; dieser Uneinsichtigkeit kann aber letztlich nicht durch ein Wiederholen dieser zutreffenden Argumente abgeholfen werden, sondern nur durch den Hinweis, daß sich der erkennende Senat den gebrauchten Argumenten anschließt. Die ungewöhnliche Argumentationsweise des Klägers sowie der ungewöhnliche Umfang seiner jede Bereitschaft zur Selbstkritik vermissen lassenden Rechtsmittelausführungen rechtfertigen die vom Berufungsgericht gebrauchte deutliche Ausdrucksweise, ohne daß darin ein Verstoß gegen die Art 3 und 6 MRK (erniedrigende Behandlung; unfaires Verfahren) erblickt werden kann. Diese Sichtweise des Klägers ist auf eine übersteigerte Empfindlichkeit in der Beurteilung seiner Person gegenüber einer von seiner Sicht abweichenden Einschätzung durch Dritte zurückzuführen. Zusammengefaßt ergibt sich somit kein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot des § 52 Geo (vgl SZ 65/125), zumal die Ablehnung kein geeignetes Instrument ist, die im Revisionsverfahren nicht überprüfbare Beweiswürdigung dennoch einer Überprüfung zu unterziehen.

Zu 2.):

Die behauptete Nichtigkeit des Berufungsurteiles (§ 477 Abs 1 Z 1 ZPO) ist durch die gleichzeitig erfolgte Bestätigung der Entscheidung, womit eine Befangenheit der Richter des Berufungssenates als nicht berechtigt erkannt worden ist, erledigt.

Die Gewichtung des Verschuldens an der Zerrüttung einer Ehe ist - soferne nicht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die im vorliegenden Fall auszuschließen ist - eine Frage des Einzelfalls und damit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.

Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes ist im Revisionsverfahren nicht überprüfbar, auch nicht über den Umweg eines Rekurses gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages (siehe Pkt 1 dieser Entscheidung). Soweit im Rechtsmittel von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen abgegangen wird, ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt.

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