OGH 10Ob44/98p

OGH10Ob44/98p9.2.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Dr.Danzl und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilhelm S*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Rainer Kornfeld, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Rainer M*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Michael Stögerer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 100.000 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 22.Oktober 1997, GZ 1 R 465/97x-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 15.Mai 1997, GZ 4 C 3385/96i-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend auf die ständige Rechtsprechung und herrschende Lehre verwiesen, wonach Perfektion des Vertrages Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit des Angeldes ist, also Angeld nur ein gültig zustandegekommenes Rechtsgeschäft bekräftigen und sichern kann (SZ 61/136 = JBl 1989, 244; JBl 1982, 255; SZ 54/46; RZ 1979, 254/78 ua; RIS-Justiz RS0017696; Koziol/Welser, Grundriß10 209; Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 8 zu § 908; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 908). Ist der Vertrag ungültig, so ist das erhaltene Angeld dem Geber zurückzuzahlen, weil der Grund für seine Leistung nie bestanden hat (Koziol/Welser aaO mwN bei FN 52; Binder aaO Rz 10; Reischauer aaO Rz 7; SZ 61/136 ua; RIS-Justiz RS0014052). Ebenso zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß ein Vertrag noch nicht abgeschlossen ist, wenn einzelne Fragen auch über Nebenpunkte noch einer späteren (gesonderten) Vereinbarung vorbehalten wurden, weil dann die Parteien den Vertrag ohne Einigung über diese Nebenpunkte nicht schließen wollten (Koziol/Welser aaO 324 mwN in FN 4; RIS-Justiz RS0013968, RS0013979, RS0013973). Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist eine Frage des Parteiwillens und seiner Auslegung und stellt dann keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar, wenn die herrschenden Auslegungsregeln beachtet wurden.

Der Revisionswerber versucht, an Hand von Einzelheiten aufzuzeigen, daß im vorliegenden Fall ein Kaufvertrag bereits zustandegekommen sei, weil sich die Streitteile über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis geeinigt hätten. Dabei kann er aber dem Berufungsgericht keine Verkennung der Rechtslage, sondern nur eine seiner Meinung nach unrichtige Auslegung von Willenserklärungen im konkreten Einzelfall vorwerfen. Er setzt sich überdies selbst mit seiner Auffassung eines gültig zustandegekommenen Kaufvertrages in Widerspruch, wenn er in der Folge ausführt, lediglich den Kläger treffe ein Verschulden am Nichtzustandekommen des Kaufvertrages.

Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erweist sich die außerordentliche Revision als unzulässig.

Stichworte