Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung, daß die Tätigkeiten des Klägers als Hauswart und Tankwart nicht gleichartig sind, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Den Revisionsausführungen ist lediglich folgendes entgegenzuhalten:
Reinhaltung, Wartung und Beaufsichtigung des Hauses sind notwendige Kerntätigkeitsbereiche eines Hauswarts (SZ 67/205).
Nach dem den Vorinstanzen zur Entscheidung vorliegenden Sachverhalt mußte der Kläger als Tankwart in der Selbstbedienungstankstelle Reifen tauschen, Autos reinigen, Reifendruck prüfen, führte auch Inkassotätigkeiten durch und mußte Gewichte zwischen 10 und 25 kg (Autoreifen) bewegen und heben. Nach den nicht durch Feststellungen gedeckten Behauptungen der Revision hatte der Kläger aber auch für die Schneeräumung und Streuung, die Reinigung der Tankstelle und für das Fensterputzen zu sorgen.
Der Kernbereich einer Tätigkeit ergibt sich aus den Umständen, die ihr Wesen ausmachen und die sie von anderen Tätigkeiten unterscheidet. Unterschiedliche Anforderungen im Randbereich stehen der Annahme der Gleichartigkeit nicht entgegen. Umgekehrt führen Übereinstimmungen im Randbereich nicht zur Bejahung der Gleichartigkeit (SSV-NF 10/42; 10 ObS 30/97b, 10 ObS 135/97v, 10 ObS 155/97k). Ob der Versicherte die überwiegend ausgeübte Tätigkeit im Sinne des § 253 d Abs 1 Z 3 ASVG weiter ausüben kann, richtet sich nach der Haupttätigkeit (SSV-NF 10/42).
Während das Reinigen, Schneeräumen und Streuen und die damit verbundenen kalkülüberschreitenden körperlichen Belastungen beim Hausbesorger den Kernbereich der Tätigkeit ausmachen, bewegen sich Reinigungsarbeiten und die damit verbundene körperliche Belastung des Tankwarts im Randbereich seiner Tätigkeit, was aber nicht zur Bejahung der Gleichartigkeit der Tätigkeiten beider Berufe führt. Im Kernbereich der Tankwarttätigkeit vorhandene teilweise kalkülsüberschreitende Arbeiten wie Reifentausch, Autoreinigen, Reifendruck prüfen und Reifen lagern sind wieder mit den bei der Hauswarttätigkeit anfallenden kalkülsüberschreitenden Arbeiten auch bei gewisser Ähnlichkeit im körperlichen Anforderungsbereich nicht in typischer Weise so verbunden, daß sie nur gemeinsam auf dem Arbeitsmarkt nachgefragt werden (10 ObS 2461/96a). Es handelt sich um zwei selbständige auf dem Arbeitsmarkt vorkommende Berufstätigkeiten mit im grundsätzlichen unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen. Daher liegt, auch wenn in beiden Berufen kalkülsüberschreitende Arbeiten vom Kläger verlangt wurden, keine Gleichartigkeit der Berufstätigkeiten im Sinne des § 253 d Abs 1 Z 3 ASVG vor. Dies führt dazu, daß die Versicherungsmonate beider Berufstätigkeiten nicht zur Beurteilung der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend ausgeübten gleichen oder gleichartigen Tätigkeiten addiert werden können.
Daran ändert nichts, daß in beiden Berufen allerdings ohne Einfluß auf das Leistungskalkül Inkassotätigkeit vorkommt, selbständig Verantwortung zu tragen ist, ein Vertrauensverhältnis zum Dienstgeber besteht oder Umgang mit Menschen zu pflegen ist.
Zur Frage der Invalidität im Sinne des § 255 ASVG enthält die Revision keine Ausführungen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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