Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es trifft wohl zu, daß nach ständiger Judikatur das Begehren des Klägers dann, wenn er sich nicht auf einen bestimmten Rechtsgrund festgelegt hat, nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen ist. Diese Überprüfungspflicht findet ihre Grenze jedoch in dem vom Kläger erstatteten Tatsachenvorbringen. Es reicht nicht aus, wenn der Kläger ausführt, sein Begehren auch auf Schadenersatz zu stützen, er hat vielmehr die Tatsachenbehauptungen aufzustellen, aus denen sich ein Anspruch auf Schadenersatzanspruch ableiten läßt. Daß ein solches hinreichendes Tatsachenvorbringen in erster Instanz erstattet worden wäre, zeigt auch die Revision nicht auf.
Die Auslegung des Prozeßvorbringens einer Partei ist im allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0044273). Soweit das Berufungsgericht zum Ergebnis gelangte, daß der Kläger kein Vorbringen erstattet hat, das geeignet wäre, einen Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten (auch allenfalls durch seinen faktischen Einfluß auf die Gesellschaft) zu begründen, so ist ihm bei Beurteilung der Prozeßbehauptungen des Klägers keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen, die die Revision zulässig machen könnte.
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