OGH 1Ob190/97s

OGH1Ob190/97s25.11.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Friedrich Wilhelm K***** , vertreten durch Dr.Helmut Mühlgassner, Rechtsanwalt in Wien, und des Nebenintervenienten Dr.Wilfried Ludwig W*****, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen S 3,969.058,65 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichts vom 25.Juli 1994, GZ 14 R 132/94-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 9.Februar 1994, GZ 33 Cg 5/94-13, bestätigt wurde,

1. in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Der Antrag der klagenden Partei, das „Verfahren über die Revision“ gegen das berufungsgerichtliche Urteil bis zur rechtskräftigen Erledigung des Antrags der klagenden Partei auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß den §§ 363a ff StPO zu unterbrechen, wird abgewiesen.

2. nach mündlicher Revisionsverhandlung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 51.280,- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 40,- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Geschworenengericht beim Kreisgericht (jetzt Landesgericht) Korneuburg erkannte den Kläger mit Urteil vom 8.12.1984 des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und des Vergehens nach § 36 Abs 1 lit b WaffG (aF) schuldig, verurteilte ihn nach den §§ 28 und 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren und ordnete seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 StGB an.

Mit Urteil vom 2.7.1986 bestätigte der Oberste Gerichtshof dieses Urteil - nach in Abwesenheit des Klägers (dort Angeklagten), dessen Vorführung weder beantragt noch von Amts wegen veranlaßt worden war (§ 296 Abs 3 StPO), abgehaltenem Gerichtstag - im Schuldspruch, änderte den Strafausspruch indessen dahin ab, daß der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, der Unterbringungsantrag nach § 21 Abs 2 StGB dagegen abgewiesen wurde. In Übereinstimmung mit dem Erstgericht wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend, daß der Kläger mehrere strafbare Handlungen verschiedener Art begangen und gegen das vertrauensvoll in seinem Personenkraftwagen mitgefahrene Opfer heimtückisch gehandelt habe (§ 33 Z 1 und Z 6 StGB), als mildernd hingegen die Begehung der Tat unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und sein im Vorverfahren abgelegtes reumütiges - wenngleich in der Folge widerrufenes - Geständnis (§ 34 Z 1, Z 2 und Z 17 StGB). Darüber hinaus berücksichtigte er zugunsten des Klägers - abweichend vom Geschworenengericht - den Milderungsgrund der Selbststellung (§ 34 Z 16 StGB). Im Rahmen der umfangreichen Erwägungen zur Strafbemessung führte der Oberste Gerichtshof unter anderem aus:

„Bei der Ausmessung der verwirkten Strafe hat das Erstgericht.... die besondere Schwere der personalen Täterschuld des Angeklagten in Verbindung mit dem objektiven Gewicht der verschuldeten Rechtsgutverletzung, wie sie der (vorsätzlichen) Tötung eines Menschen unter den gegebenen Umständen innewohnt, zuwenig berücksichtigt. Manifestiert sich doch in der heimtückischen, nachgeradezu einer „Liquidierung“ des ahnungslosen und dem Angeklagten vertrauenden Mordopfers gleichkommenden Tatbegehung, um die Aufdeckung eigener finanzieller Verfehlungen des Angeklagten zu verhindern, mithin aus verwerflichen Motiven, eine derart negative Einstellung des Rechtsbrechers (im Sinn einer niedrigen Gesinnung) und damit ein solcher Grad an Schuld, daß die Verhängung einer zeitlichen Freiheitsstrafe.... nach Lage des Falles nicht (mehr) gerechtfertigt ist.“

In der Folge erhob der Kläger Beschwerde bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte (EKMR), die den Fall an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) herantrug. Dieser Gerichtshof stellte mit Urteil vom 21.9.1993 unter Ablehnung aller übrigen von der Kommission für zulässig erklärten Beschwerdepunkte fest, daß nach Lage des Falls die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführes ungeachtet seines Versäumnisses, die Vorführung zum Gerichtstag über die - zu seinen Gunsten - lediglich von seinen Angehörigen, andererseits auch von der Staatsanwaltschaft ausgeführten Berufungen zu beantragen, im Interesse der Fairneß des Verfahrens, und zwar vor allem deshalb geboten gewesen wäre, weil der Oberste Gerichtshof anders als die Geschworenen, die sich außerstande gesehen hätten, ein Motiv zu finden, festgestellt habe, der Angeklagte habe den Mord deshalb ausgeführt, um die Aufdeckung eigener finanzieller Verfehlungen zu verhindern. In der Unterlassung des Obersten Gerichtshofs, den Kläger zum Gerichtstag vorführen zu lassen, durch die dieser außerstandegesetzt worden sei, sich in diesem Zusammenhang „persönlich zu verteidigen“, erblickte der EGMR eine Verletzung des Art 6 Abs 1 iVm Abs 3 lit c EMRK. Ferner billigte der Gerichtshof dem Kläger den Kostenersatz im Betrag von S 230.000 zu. Dazu führte er aus, gemäß Art 50 EMRK habe er der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zuzuerkennen, sofern die Gesetze des verurteilten Staates keine vollständige Wiedergutmachung gestatten. Der Kläger habe lediglich die Vertretungskosten, allerdings für zwei Rechtsanwälte, verlangt, so daß der geforderte Betrag nahezu eine Million Schilling erreiche. Der Gerichtshof bezweifle die Notwendigkeit der Beiziehung zweier Anwälte; da außerdem nur eine von einer großen Zahl von Beschwerden berechtigt gewesen sei, seien dem Kläger lediglich Kosten von 200.000 S zuzüglich 30.000 S Barauslagen zuzubilligen.

Der Kläger begehrte die Verurteilung des beklagten Rechtsträgers zum Ersatz seines mit S 3,969.058,65 sA bezifferten Schadens und brachte hiezu vor, durch seinen Ausschluß vom Gerichtstag am 2.7.1986 seien die ihm von der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zugesicherten Rechte auf ein faires Verfahren nach deren Art 6 Abs 1 und auf Selbstverteidigung nach deren Art 6 Abs 3 lit c verletzt worden. Überdies sei damit auch gegen die einfachgesetzliche Vorschrift des § 296 Abs 3 StPO verstoßen worden, nach der der verhaftete Angeklagte vorzuführen sei, wenn diese Maßnahme im Interesse der Rechtspflege geboten erscheine. Der Oberste Gerichtshof habe auch bei der Festsetzung der Strafe durch die Annahme eines bestimmten Tatmotivs den Anspruch des Klägers auf ein faires Verfahren nach Art 6 Abs 1 EMRK verletzt. Art 5 Abs 5 EMRK gewähre demjenigen eine Entschädigung, der entgegen den Bestimmungen des Art 5 Abs 1 bis 4 EMRK inhaftiert worden sei. Diese Bestimmung sei unmittelbar anzuwendendes österreichisches Recht. Die Rechtsprechung gewähre auf der Grundlage dieser Konventionsbestimmung Schadenersatz wegen Verletzung der persönlichen Freiheit selbst ohne Verschulden und für immaterielle Schäden. Da bei konventionswidrigem Freiheitsentzug immaterieller Schaden stets erwachse, müsse ein solcher weder nachgewiesen noch substantiiert werden. Die Prüfung der Frage, ob der Oberste Gerichtshof Konventionsrechte des Klägers verletzt habe, sei der selbständigen Beurteilung durch die innerstaatlichen Gerichte entzogen, weil sie bereits vom EGMR abschließend, endgültig und bindend beantwortet worden sei. Da dieses Urteil gemäß Art 53 EMRK endgültig und innerstaatlich verbindlich sei, könne die vom Obersten Gerichtshof mit dem in zweifacher Hinsicht konventionswidrigen Urteil verhängte lebenslange Freiheitsstrafe nicht als im Sinne des Art 5 Abs 1 lit a EMRK rechtmäßige Haftung angesehen werden. Der Kläger begehre deshalb eine Haftentschädigung für die Zeit vom 3.7.1986 bis 30.9.1993, also für 3375 Tage in der Höhe von täglich von 700 S, somit von S 2,362.500 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer (S 472.500), und daher insgesamt von S 2,835.000. Überdies verlange er den Ersatz seiner Kosten für die Vertretung vor den Konventionsorganen, die er im einzelnen anführte. Nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz in Verbindung mit den Autonomen Honorar-Richtlinien lasse sich der Kostenbetrag einschließlich der Umsatzsteuer (S 193.374,45) und der Barauslagen (S 38.939) mit S 1,199.185,70 errechnen. Davon seien allerdings die ihm zum Ersatz auferlegten Kosten der beklagten Partei im Streitverfahren 53 a Cg 1052/86 des Landesgerichts für ZRS Wien in der Höhe von S 65.127,05 abzuziehen. Die ihm vom EGMR zuerkannten Kosten von S 230.000 ziehe er nicht ab, weil sie ihm noch nicht erstattet worden seien.

Die beklagte Partei wendete insbesondere ein, der Kläger habe schon im Verfahren 53 a Cg 1052/85 des Landesgerichts für ZRS Wien für seine Inhaftierung bis einschließlich 31.12.1987 eine Haftentschädigung von täglich 1.000 S geltend gemacht. Für den Zeitraum vom 3.7.1986 bis 31.7.1987 könne der Kläger deshalb aus diesem Titel ohne zusätzliche Begründung keinen weiteren Betrag von S 700 je Tag geltend machen. Das Urteil des EGMR vom 21.9.1993 enthalte keine Hinweise auf eine Konventionswidrigkeit des Freiheitsentzugs. Der Gerichtshof habe vielmehr keinen Anlaß gesehen, sich mit dieser Frage weiter auseinanderzusetzen. Anlaß für die Verurteilung der Republik Österreich sei allein die Verletzung des in Art 6 EMRK verankerten Grundsatzes des fairen Verfahrens gewesen. Der Kläger versuche nun, durch die bloß auszugsweise Anführung „einzelner Stellen in der Begründung der Entscheidung auch eine Verletzung der Bestimmung des Art 5 EMRK zu konstruieren. Es stehe also keineswegs „unverrückbar und endgültig“ fest, daß der Freiheitsentzug konventionswidrig sei. Die Ausführungen des Klägers zur Unzulässigkeit einer Überprüfung der Frage, ob der Oberste Gerichtshof die Konventionsrechte des Klägers verletzt habe, seien verfehlt. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um den festgestellten Verstoß gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sondern um deren Auswirkungen, also die innerstaatliche Umsetzung des Erkenntnisses. Gemäß Art 53 EMRK seien die Vertragsstaaten zwar verpflichtet, sich nach den Entscheidungen des EGMR zu richten, bei Zuerkennung einer gerechten Entschädigung gemäß Art 50 EMRK folge daraus aber nur die Verpflichtung, diesen Betrag an den Beschwerdeführer auszuzahlen. Bei Feststellung der Konventionswidrigkeit eines bestimmten staatlichen Handelns dürfe der Staat Art 53 EMRK zufolge nicht mehr die Auffassung vertreten, sein Handeln sei konventionsgemäß gewesen. Das Urteil des EGMR könne dagegen einen innerstaatlichen Hoheitsakt nicht beseitigen, die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gehe vielmehr selbst davon aus, daß die Gesetze der Vertragsstaaten in den meisten Fällen nur eine unvollkommene Wiedergutmachung der Folgen einer Entscheidung oder Maßnahme erlaubten. Der Kläger sei vor dem EGMR mit seinem Begehren nur zu einem geringen Teil durchgedrungen, seine Verfahrensschritte seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich gewesen; dem Kläger seien ohnedies bereits Vertretungskosten von S 230.000 zuerkannt worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Ansicht, die vom Kläger nach Art 5 Abs 5 EMRK begehrte Entschädigung sei im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen. Der Kläger stütze sich dabei ausschließlich darauf, daß er beim Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof nicht anwesend gewesen sei, so daß er in seinen Rechten nach Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit c EMRK verletzt worden sei. Gemäß § 2 Abs 3 AHG könne aber aus einem Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs kein Ersatzanspruch abgeleitet werden. Verschiedene (in der erstinstanzlichen Entscheidung im einzelnen aufgezählte) Verfahrensschritte des Klägers hätten auch der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht gedient; ein Zuschlag nach § 21 RATG sei nicht gerechtfertigt. Der Höhe nach seien daher lediglich Kosten im Betrag von S 379.045,80 (einschließlich der Umsatzsteuer) angemessen. Da der Kläger im Verfahren vor den Konventionsorganen zahlreiche Konventionsverletzungen behauptet habe, aber nur eine davon festgestellt worden sei, seien auch die Grundsätze des § 43 Abs 1 ZPO heranzuziehen, weshalb der dem Kläger gebührende Kostenersatz durch den im Urteil des EGMR erfolgten Zuspruch von S 200.000 zuzüglich S 30.000 an Barauslagen zur Gänze abgegolten sei.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es führte aus, auch die Einforderung der Kosten im Verfahren vor den Straßburger Organen sei nicht als Ersatz vorprozessualer Kosten, sondern als selbständige Schadenersatzforderung zu beurteilen. Nun leite der Kläger seine auf Art 5 Abs 5 EMRK gestützten Ansprüche nur aus dem Berufungsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ab. Da solche Ansprüche die bisher im Amtshaftungsverfahren zu verfolgenden Ansprüche erweiterten, sei auch die Vorschrift des § 2 Abs 3 AHG anzuwenden, so daß bei Feststellung der Konventionswidrigkeit des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof ein daraus abgeleiteter Anspruch nicht durchgesetzt werden könne. Da der Oberste Gerichtshof die Verfassungskonformität dieser Vorschrift nach eingehender Untersuchung in seiner Entscheidung 1 Ob 10/93 (= SZ 66/97) bejaht habe, bestehe für das Berufungsgericht kein Anlaß, davon abweichende Überlegungen anzustellen. Gegenüber dem Verfahren zu 53 a Cg 1052/86 des Landesgerichts für ZRS Wien, in dem die erwähnte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ergangen sei, sei insoweit eine Änderung des Sachverhalts eingetreten, als nunmehr eine Verurteilung der Republik Österreich durch den EGMR vorliege. Diese Verurteilung liege der im Verfahren zu 53 a Cg 1052/86 des Landesgerichts für ZRS Wien behauptete Sachverhalt zwar gleichfalls zugrunde, doch könnten die in den Art 50 und 53 EMRK normierten Rechtsfolgen einer Verurteilung durch den EGMR als neue Tatsachen angesehen werden. Eine rechtskräftige Abweisung des hier gestellten Klagebegehrens in dem erwähnten Vorverfahren liege nicht vor. Aus allfälligen Fehlern im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof könne ein Anspruch auf Haftentschädigung und Ersatz der Verfahrenskosten jedenfalls nicht abgeleitet werden.

Gestützt auf das Urteil des EGMR hatte der Kläger schon am 4.11.1993 beim Landesgericht Korneuburg die Einleitung des „Verfahrens gemäß § 410 StPO“ beantragt, weil das ihm durch die Konventionsverletzung „zugefügte Unrecht“ das Strafübel schwerer empfinden lasse und daher kompensatorisch im Sinne einer nachträglichen Strafmilderung zu berücksichtigen sei.

Das Landesgericht Korneuburg beantragte daraufhin die Strafmilderung.

Das Oberlandesgericht Wien befürwortete den Antrag, weil zwischen der vom Kläger als Unrecht empfundenen Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe und der Verschlimmerung der durch die Persönlichkeitsstörung bedingten Depression aus psychiatrischer Sicht ein ursächlicher Zusammenhang gegeben sei.

Der Oberste Gerichtshof wies den Antrag des Klägers nach dessen (nichtöffentlichen) Anhörung mit Beschluß vom 3.4.1995 ab. Er führte unter anderem aus, das Recht auf Strafmilderung gemäß § 410 StPO sei (nur) dann zu bejahen, wenn nachträglich solche Milderungsgründe vorkommen oder bekannt werden, die offenbar, also ohne weitere Beweisaufnahme, eine mildere Strafbemessung herbeigeführt hätten; gleiches gelte bei Wegfall zu Unrecht angenommener Erschwerungsgründe. Eine bei der Sanktionsfindung unterlaufene Konventionsverletzung könne für die Strafbemessung aber (nur) dann bedeutsam sein, wenn die Beurteilung der Strafzumessungsschuld durch sie „offenbar“ beeinflußt, insbesondere ein ins Gewicht fallender (zusätzlicher) Milderungsgrund nicht angenommen oder ein gleichermaßen maßgebender Erschwerungsgrund herangezogen wurde, der dem Verurteilten, wäre die Konventionsverletzung nicht unterlaufen, nicht hätte angelastet werden können. Das Rechtsmittelgericht habe seiner Entscheidung auch ein die Strafzumessungsschuld beeinflussendes Tatmotiv zugrundegelegt, indem es davon ausgegangen sei, der Angeklagte habe die Mordtat begangen, um „die Aufdeckung eigener finanzieller Verfehlungen zu verhindern“. Der Oberste Gerichtshof sei von einer insgesamt derart negativen Einstellung des Verurteilten (im Sinn einer niedrigen Gesinnung) und damit einem solchen Grad der Schuld ausgegangen, daß die Verhängung einer zeitlichen Freiheitsstrafe nach Lage des Falles nicht (mehr) gerechtfertigt sei. Daß der Gerichtshof zur Feststellung des Motivs berechtigt gewesen sei, entspreche nicht nur ständiger Rechtsprechung, sondern sei auch vom EGMR gebilligt worden (Z.77 dessen Urteils). Die Angaben des Klägers im Vorverfahren ließen eine der rücksichtslosen Durchsetzung eigener finanzieller Interessen dienende Tatbegehung offenkundig erscheinen. Daß auch die Unschuldsvermutung dazu nicht ins Treffen geführt werden könne, weil Motivation und Schuld grundsätzlich verschiedene Begriffe seien und die Motivfeststellung daher mit einem Schuldspruch wegen eines Vermögensdelikts nicht gleichgesetzt werden könne, habe im übrigen bereits der EGMR (in Z.77) in einer die weitere Verdeutlichung erübrigenden Weise klargestellt. Daraus folge, daß die Grundlagen, auf welchen die Annahme des Tatmotivs fuße, auch bei Anwesenheit des Verurteilten beim Gerichtstag nicht in Frage gestellt worden wären. Die vom EGMR festgestellte Konventionsverletzung im konkreten Fall habe „keine Korrekturbedürftigkeit des der Berufungsentscheidung des Obersten Gerichtshofs zugrundeliegenden Sanktionsfindungsvorgangs, geschweige denn dessen Ergebnisse ausgelöst“. Die vom EGMR festgestellte fehlerhafte Ermessensübung bei Anwendung einer Verfahrensvorschrift rechtfertige nicht die Annahme einer besonderen „Strafempfindlichkeit“, die klar ersichtlich geeignet gewesen wäre, eine mildere Bemessung der Sanktion für den abgeurteilten Mord herbeizuführen. Im Zeitpunkt der Beurteilung der mit dem Gerichtstag verbundenen Frage der Vorführung seien - unter Bedachtnahme auf den damaligen Stand der Rechtsanwendung - keine Umstände vorgelegen, die die Anwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung über die von seinen Angehörigen und der Staatsanwaltschaft ausgeführten Berufungen „im Interesse der Rechtspflege“ geboten hätten (§ 296 Abs 3 StPO). Daß die vom Obersten Gerichtshof verhängte lebenslange Haft infolge der Abwesenheit des Angeklagten vom Gerichtstag rechtswidrig geworden sei, könne der Entscheidung des EGMR entgegen den Behauptungen des Klägers gerade nicht entnommen werden, habe sich doch dieser zu einer amtswegigen Prüfung dieser Frage nicht veranlaßt gesehen. Da auch den übrigen für die nachträgliche Strafmilderung ins Treffen geführten Umständen keine mildernde Bedeutung beigemessen werden könne, müsse dem Antrag ein Erfolg versagt bleiben.

Bei der vom erkennenden Senat über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das berufungsgerichtliche Urteil anberaumten öffentlichen mündlichen Revisionsverhandlung am 26.6.1995 brachte der Kläger vor, durch den Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 3.4.1995 sei die Konventionsverletzung nicht geheilt worden; dazu wäre vielmehr eine Erneuerung des Berufungsverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof erforderlich gewesen. Bei einer solchen Erneuerung wäre es zu einer Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft nicht gekommen, weil diese im Verfahren gemäß § 410 StPO dem Strafmilderungsantrag des Klägers beigetreten sei, was einer Zurückziehung deren Berufung gleichkomme, so daß der Kläger dann aber zu keiner höheren Freiheitsstrafe als zu 20 Jahren hätte verurteilt werden können. Außerdem habe der Senat des Obersten Gerichtshofs im Verfahren gemäß § 410 StPO Tagebucheintragungen des Getöteten, aus denen sich ergebe, daß die befürchtete Machination des Klägers nicht vorliege, nicht verwertet. Überdies stellte der Kläger bei der Revisionsverhandlung den Antrag, zur Frage der Bindung des Obersten Gerichtshofs an das Urteil des EGMR vom 21.9.1993 als Teil des Rechts der Europäischen Union eine Vorabentscheidung gemäß Art 177 EGV einzuholen.

Der Oberste Gerichtshof legte dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Beschluß vom 29.8.1995, GZ 1 Ob 39/95-12 (= JBl 1996, 35 = EvBl 1996/18), die Frage, seien alle oder zumindest die materiellrechtlichen Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (darunter deren im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof bedeutsamen Art 5, 6 und 53) Bestandteil des Gemeinschaftsrechts (Art 164 EGV), sodaß der angerufene Gerichtshof gemäß Art 177 Abs 1 EGV über deren Auslegung im Wege der Vorabentscheidung befinde, sowie für den Fall deren Bejahung fünf weitere Fragen zur Vorabentscheidung vor.

Mit Urteil vom 29.5.1997, C-229/95 , sprach dieser Gerichtshof aus, er könne im Vorabentscheidungsverfahren dem vorlegenden Gericht nicht die Auslegungshinweise geben, die dieses benötigt, um die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit den Grundrechten beurteilen zu können, deren Wahrung der Gerichtshof sichert und die sich insbesondere aus der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergeben, wenn diese Regelung einen Fall betrifft, der nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt.

Am 13.6.1997 stellte der Kläger den Antrag, das Revisionsverfahren gemäß § 190 ZPO bis zur rechtskräftigen Erledigung des von ihm beim Obersten Gerichtshof am 23.5.1997 anhängig gemachten Erneuerungsverfahrens nach den §§ 363 a ff StPO zu unterbrechen.

Weder der Unterbrechungsantrag noch die - zulässige - außerordentliche Revision des Klägers ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

A) Zum Unterbrechungsantrag:

Der Kläger stützt diesen Antrag auf § 190 ZPO, weil der Ausgang des von ihm beantragten Erneuerungsverfahrens nach den durch das am 1.3.1997 in Kraft getretene Strafrechtsänderungsgesetz 1996 (BGBl 762) eingefügten §§ 363 a ff StPO „als Vorfrage bei Erledigung des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs zu werten“ sei.

Das Erneuerungsverfahren ist zweifelsfrei ein strafgerichtliches Verfahren; der Unterbrechungsantrag des Klägers kann, da sich § 190 Abs 1 ZPO ausdrücklich auf zivilgerichtliche bzw Verwaltungsverfahren bezieht, wohl nur auf § 191 ZPO gestützt werden, auch wenn dort die Zulässigkeit der Unterbrechung daran geknüpft wird, daß sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer strafbaren Handlung ergibt, deren Aburteilung - im vorliegenden Fall geht es um die Strafbemessung - für die Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich von maßgebendem Einfluß ist. Gerade ein solcher Einfluß auf den hier zur Erledigung anstehenden Rechtsstreit ist indessen nicht zu erkennen, stützte der Kläger doch sein Haftentschädigungsbegehren für den Zeitraum vom 3.7.1986 bis 30.9.1993 im erstinstanzlichen Verfahren auf das Argument, angesichts der vom EGMR festgestellten Verletzung des Art 6 Abs 1 iVm Abs 3 lit c EMRK könne die vom Obersten Gerichtshof verhängte Freiheitsstrafe nicht als eine im Sinne des Art 5 Abs 1 lit a EMRK rechtmäßige Haft angesehen werden; diese Argumentation erweist sich jedoch - wie bei der Erledigung der außerordentlichen Revision noch näher zu erörtern sein wird - nicht als stichhältig.

Der erkennende Senat sieht sich deshalb zu der vom Kläger begehrten Unterbrechung des Verfahrens nicht veranlaßt.

B) Zur außerordentlichen Revision:

1. Den Ausführungen des Klägers ist insoweit beizupflichten, als die Urteile des EGMR für den innerstaatlichen Bereich Bindungswirkung entfalten. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (seit dessen Entscheidung vom 29.5.1995, 1 Ob 7/95 = SZ 68/102 = JBl 1995, 794) kommt den Urteilen des EGMR zwar keine innerstaatliche Rechtskraftwirkung in dem Sinn zu, daß sie rechtskräftigen innerstaatlichen Urteilen gleichgestellt und daß deshalb die im jeweiligen nationalen Recht an die Rechtskraft geknüpften materiell- und verfahrensrechtlichen Folgen in vollem Umfang auf sie anzuwenden wären (so vor allem Polakiewicz, Die Verpflichtung der Staaten aus den Urteilen des EGMR [1993], 223 ff; in diesem Sinn auch Frowein/Peukert, EMRK-Komm2 Art 53 Rz 3), doch sind die Urteile dieses Gerichtshofs keineswegs innerstaatlich wirkungslos. Im Unterschied zum allgemeinen Völkerrecht ist das in seinen Rechten verletzte Individuum unmittelbar Begünstigter der durch die Konvention geschaffenen Verpflichtungen (Polakiewicz aaO 226 ff), sodaß die vom EGMR festgestellte Konventionsverletzung die Staatsgewalt in all ihren Ausprägungen - also sowohl die Gesetzgebung wie auch die Vollziehung (Gerichtsbarkeit und Verwaltung) - bindet (Polakiewicz aaO 227; Frowein/Peukert aaO Rz 2). Demnach darf die Staatsgewalt nicht entgegen dem Ausspruch des EGMR die Auffassung vertreten, das staatliche Verhalten sei konventionsgemäß gewesen. Der Entscheidung über das Haftentschädigungsbegehren des Klägers ist deshalb der Ausspruch des EGMR, der Oberste Gerichtshof habe durch die Unterlassung, den Kläger zum Gerichtstag, soweit dieser zur Erledigung der Berufungen bestimmt gewesen sei, vorführen zu lassen, so daß der Kläger außerstande gewesen sei, sich „persönlich zu verteidigen“, die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in deren Art 6 Abs 1 iVm Abs 3 lit c verletzt, zugrundezulegen.

2.1. Wie schon erwähnt, begehrt der Kläger im Amtshaftungsverfahren eine Haftentschädigung gemäß Art 5 Abs 5 EMRK, weil die vom Obersten Gerichtshof verhängte Freiheitsstrafe mit Rücksicht auf den vom EGMR festgestellten Verstoß gegen Art 6 Abs 1 iVm Abs 3 lit c EMRK nicht als im Sinne des Art 5 Abs 1 lit a EMRK rechtmäßige Haft beurteilt werden könne. Art 5 Abs 5 EMRK ordnet an, daß jedermann, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, Anspruch auf Schadenersatz hat. Dabei handelt es sich um einen materiellrechtlich unmittelbar aus der in Österreich im Verfassungsrang stehenden Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgeleiteten Ersatzanspruch (Schragel, AHG2 Rz 4; Vrba/Zechner, Amtshaftungsrecht 35 f), der nach der Rechtsprechung im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen ist, obgleich der Anspruch kein Organverschulden voraussetzt und auch den Ersatz immateriellen Schadens umfaßt (SZ 62/176 uva).

2.2. Der Kläger geht, wie wenn sich das von selbst verstünde, davon aus, daß seine Haft wegen des Verstoßes gegen Art 6 EMRK (zumindest) ab dem Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof konventionswidrig sei. Er übergeht dabei jedoch die Tatsache, daß der EGMR nicht etwa feststellte, der Kläger werde entgegen Art 5 Abs 1 lit a EMRK nicht rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht - gegebenenfalls von einem bestimmten Zeitpunkt an - in Haft gehalten, sondern lediglich aussprach, der Staat sei seiner positiven Verpflichtung, die Anweseneit des Angeklagten bei der Verhandlung über die Berufungen sicherzustellen, nicht nachgekommen und habe damit Art 6 Abs 1 iVm Abs 3 lit c EMRK verletzt. Wohl brachte der EGMR in einzelnen Entscheidungen auch schon zum Ausdruck, das innerstaatliche Recht, auf dessen Grundlage die Entziehung der Freiheit beruht, müsse seinerseits der Konvention einschließlich der darin ausdrücklich genannten oder implizierten allgemeinen Grundsätze entsprechen, stehe doch hinter der Formulierung des Art 5 Abs 1 EMRK „die Idee eines fairen und ordentlichen Verfahrens“, insbesondere die Auffassung, daß freiheitsentziehende Maßnahmen von der zuständigen Stelle angeordnet und ausgeführt werden sollen und nicht willkürlich sein dürfen (Peukert in Frowein/Peukert aaO Art 5 Rz 25 mwN in FN 53), doch verweigerte der Gerichtshof schon wiederholt eine nach Art 53 EMRK geforderte Entschädigung für den Freiheitsentzug, obgleich er feststellte, daß im innerstaatlichen Strafverfahren die oder einzelne der im Art 6 EMRK verankerten Verfahrensgarantien nicht beachtet worden seien (so vor allem im Urteil vom 20.9.1993 - Saidi gegen Frankreich, veröffentlicht ua in ÖJZ 1994, 322; ähnlich schon EGMR in EuGRZ 1974, 27, 30, 31).

Es soll dabei nicht verhehlt werden, daß Art 5 Abs 5 und Art 50 EMRK auf verschiedenen Ebenen angesiedelt sind, wenngleich sie beide Entschädigungsfragen im Rahmen des Konventionsrechts zum Gegenstand haben: Art 5 Abs 5 EMRK statuiert ein materielles Recht; er gehört zu den „normativen“ Regeln des Abschnitts I der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und garantiert ein Individualrecht, dessen Wahrung zunächst den Behörden der Vertragsstaaten aufgegeben ist („enforceable right to compensation“), wogegen Art 50 EMRK eine Kompetenznorm ist, die den EGMR ermächtigt, der „verletzten Partei“ unter bestimmten Voraussetzungen eine gerechte Entschädigung zuzusprechen; dieser Gerichtshof hat jedoch in Wahrnehmung der ihm durch Art 50 EMRK übertragenen Zuständigkeit neben anderen Umständen die materiellrechtliche Bestimmung des Art 5 Abs 5 EMRK zu berücksichtigen (so etwa EGMR in EuGRZ 1974, 27, 28). In dem schon erwähnten Fall Saidi gegen Frankreich hielt der EGMR, obwohl er einen Verstoß der befaßten innerstaatlichen Instanzen gegen Art 6 Abs 1 iVm 3 lit d EMRK feststellte, dem Schadenersatz fordernden Beschwerdeführer entgegen, er könne keine „Spekulationen darüber anstellen, welchen Ausgang ein Verfahren genommen hätte, hätte keine Verletzung der Konvention stattgefunden“ (Z.49), und wies dessen Ersatzbegehren deshalb ab.

2.3. Jüngst erst lehnte der EGMR aber auch den auf Art 5 Abs 5 EMRK gestützten Schadenersatzanspruch eines Beschwerdeführers ab, der von einem Magistratsgericht im Vereinigten Königreich zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt worden war, weil er eine Abgabenschuld zu begleichen unterließ, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, in der Zwischenzeit Geld zu verdienen; das übergeordnete Gericht hatte diese Entscheidung aufgehoben, weil dem Erstgericht keine eindeutigen Beweise vorgelegen seien, die die Feststellung zuließen, daß die unterlassene Zahlung auf einem Verschulden des Beschwerdeführers beruhe (Urteil vom 10.6.1996 - Benham gegen Vereinigtes Königreich, ua veröffentlicht in ÖJZ 1996, 915). Der Gerichtshof führte dort aus, die Konvention verweise zur Lösung der Fragen, ob die Haft „rechtmäßig“ gewesen und ob sie „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“ verhängt worden sei, „im wesentlichen“ auf das innerstaatliche Recht zurück und ordne an, daß dessen materiellen und formellen Bestimmungen zu entsprechen sei; sie verlange jedoch zusätzlich, daß jeder Freiheitsentzug mit dem Zweck des Art 5, den einzelnen vor Willkür zu schützen, im Einklang stehen müsse. Die Haft sei grundsätzlich dann rechtmäßig, wenn sie in Ausführung einer gerichtlichen Verfügung („pursuant to a court order“) vollzogen werde; die nachträgliche Feststellung, daß das Gericht bei Erlassung der Verfügung nach innerstaatlichem Recht fehlerhaft gehandelt habe, berühre nicht notwendig die Gültigkeit der inzwischen zurückgelegten Haftzeit. Deshalb hätten es die Straßburger Organe auch „beharrlich“ abgelehnt, Beschwerden von Verurteilten darüber, daß deren Verurteilung und die über diese verhängten Strafen auf Rechts- oder Tatsachenirrtümern beruhten, stattzugeben. Bloß die Tatsache, daß die Anordnung im Rechtsmittelverfahren beseitigt worden sei, habe für sich die Rechtsmäßigkeit der Haft nicht berührt. Soweit (dort) der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art 5 Abs 5 EMRK behauptete, bemerkte der Gerichtshof - obwohl er die gleichzeitige Verletzung des Art 6 Abs 1 iVm Abs 3 lit c EMRK bejahte, weil dem Beschwerdeführer kein Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe beigestellt worden sei - , Art 5 Abs 5 EMRK gewähre nur denjenigen ein erzwingbares Recht auf Schadenersatz, die unter Verletzung des Art 5 EMRK Opfer einer Festnahme oder Haft geworden seien. Angesichts der Feststellung, daß keine Verletzung des Art 5 Abs 1 EMRK stattgefunden habe, gelange der Gerichtshof zum Schluß, daß Art 5 Abs 5 EMRK deshalb nicht anwendbar sei (Z.50).

2.4. Mit der diesem Urteil zugrundegelegten Auffassung, die der Berechtigung des vom Kläger erhobenen Ersatzanspruchs entgegensteht, entfernt sich der Straßburger Gerichtshof auch keineswegs von seiner bisherigen, von Peukert (aaO Rz 25 ff und 47 ff) referierten Rechtsprechung: Die von einem Vertragsstaat zu vertretende Freiheitsentziehung ist dann im Sinne des Art 5 EMRK konventionsmäßig, wenn a) für sie eine von der Rechtsordnung des Vertragsstaats dafür vorgesehene materiellrechtliche Grundlage besteht, wird doch der Eingriffsvorbehalt in jedem der Tatbestände der lit a bis f auf „rechtmäßige“ („lawful“ bzw „detention reguliere“) Maßnahmen beschränkt, b) die freiheitsentziehende Maßnahme in Entsprechung eines nach innerstaatlichem Recht geetzmäßigen Verfahrens (arg „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“ in Abs 1) angeordnet wird (so der EGMR etwa in EuGRZ 1979, 650 ua) und c) wenigstens einer der in Abs 1 lit a bis f aufgeführten Haftgründe gegeben ist. Die Rechtfertigung der Freiheitsentziehung beruht insofern auf einer Wechselwirkung zwischen nationalem Recht und Konvention, weil diese eine innerstaatliche gesetzliche Regelung, die den Eingriff in die Freiheit vorsieht, nicht ersetzt, sondern voraussetzt, andererseits aber fordert, daß die freiheitsentziehende Maßnahme in einem fairen, ordentlichen Verfahren, demnach von der zuständigen Stelle getroffen wird und nicht willkürlich ist (so EGMR etwa in EuGRZ 1987, 101).

Ist aber - wie gerade auch bei dem hier maßgeblichen Tatbestand des Abs 1 lit a („nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht“) - bloß eine formelle Rechtfertigung vorgesehen, so hat sich die Prüfung durch die Konventionsorgane auf die Frage zu beschränken, ob eine solche gesetzlich vorgeschriebene Verurteilung vorliegt, wogegen ihnen die Prüfung deren Berechtigung verwehrt bleibt (Peukert aaO Rz 48).

2.5. Art 5 Abs 1 lit a EMRK setzt nicht etwa eine „rechtmäßige Verurteilung“ voraus, sondern rechtfertigt die Haft (schon) dann, wenn sie „rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht“ vollzogen wird. Daraus folgt, daß sich die Straßburger Organe auf die Prüfung der Frage, ob die Verurteilung durch ein zuständiges Gericht ausgesprochen wurde, beschränkt; zur Nachprüfung der Urteile nationaler Gerichte dahin, ob diesen (die behaupteten) Sach- oder Rechtsirrtümer unterlaufen sind, sind sie indessen nicht berufen (Peukert aaO Rz 50 mwN in FN 90).

2.6. Wohl wird die Konvention verletzt, beruht die Verurteilung auf einem konventionswidrigen Strafgesetz (vgl etwa Herzog, Das Grundrecht der Freiheit in der EKMR, AöR 1961, 194, 215 f) oder auf einem Strafverfahren, in dem - wie der insoweit bindenden Entscheidung des EGMR zufolge im hier vom Kläger beanstandeten Verfahren - die in Art 6 EMRK verankerten Verfahrensgarantien nicht beachtet wurden, doch ist die Haft, geschieht sie in Vollstreckung eines strafgerichtlichen Urteils, angesichts des „formellen Charakters des Eingriffsvorbehalts“ jedenfalls nach Abs 1 lit a gerechtfertigt (vgl die Nachweise bei Peukert aaO Rz 52 in FN 97). Selbst die Haft aufgrund des auf einer konventionswidrigen Norm beruhenden verurteilenden strafgerichtlichen Erkenntnisses ist im Sinne des Art 5 Abs 1 lit a EMRK „rechtmäßig“, weil die Feststellung der Verletzung einer Konventionsnorm keine Nichtigkeit des angewendeten Strafgesetzes nach sich zieht. Auch die Verletzung einer (oder einzelner) der in Art 6 EMRK festgeschriebenen Verfahrensgarantien stellt die Rechtmäßigkeit des dem beanstandeten Urteil vorausgegangenen Strafverfahrens grundsätzlich nicht in Frage, regelt die genannte Konventionsnorm doch nicht etwa das innerstaatliche Verfahren, sondern stellt bloß an dieses bestimmte Anforderungen (Peukert aaO Rz 52). Solche Erwägungen haben wohl auch den EGMR im Fall Benham gegen Vereinigtes Königreich (ÖJZ 1996, 915) dazu bestimmt, die behauptete Verletzung des Art 5 Abs 1 lit b EMRK zu verneinen und das auf Art 5 Abs 5 EMRK gestellte Ersatzbegehren abzuweisen, obwohl er gleichzeitig einen Verstoß gegen § 6 Abs 1 iVm Abs 3 lit c EMRK annahm.

2.7. Die Verurteilung muß allerdings von einem Gericht ausgesprochen worden sein, das im Sinne des Art 6 EMRK unabhängig und unparteilich ist, auf dem Gesetz beruht und auch die Gewähr für die Einhaltung angemessener Verfahrensgarantien bietet (EGMR in EuGRZ 1976, 422 ua). Das Erfordernis der Zuständigkeit entspricht dem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl Art 83 Abs 2 B-VG) und ist den nationalen Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit, den Gerichtsstand und die Geschäftsverteilung zu entnehmen (Peukert aaO Rz 54). Daß (das Kreisgericht Korneuburg bzw) der Oberste Gerichtshof im Strafverfahren im Sinne des Art 5 Abs 1 lit a EMRK ein zuständiges Gericht war, kann nicht bezweifelt werden (vgl nur Art 92 Abs 1 B-VG) und wird selbst vom Kläger nicht angezweifelt.

2.8. Da Art 5 Abs 5 EMRK, auf den der Kläger sein Ersatzbegehren stützt, die Verletzung von Bestimmungen Art 5 Abs 1 bis 4 EMRK voraussetzt (EGMR in ÖJZ 1996, 915 ua; Peukert aaO Rz 158), kann der Ersatzanspruch des Klägers entgegen dessen Auffassung nicht einfach darauf gestützt werden, dem Obersten Gerichtshof sei - wie der EGMR bindend festgestellt habe - bei Erledigung der Berufungen ein Verstoß gegen Art 6 Abs 1 iVm Abs 3 lit c EMRK unterlaufen, weil er den Kläger von der persönlichen Teilnahme am Gerichtstag ausgeschlossen habe. Stellt selbst die Verletzung einer im Art 6 EMRK verankerten Verfahrensgarantien - wie schon unter 2.6 ausgeführt wurde - die Rechtmäßigkeit des der Verurteilung vorangegangenen Verfahrens grundsätzlich nicht in Frage, so mag zwar - wie Holoubek (in seiner teils kritischen Besprechung des Vorlagebeschlusses in ZfV 1996, 28, 38 mwN in FN 80) meint - das Urteil nur dann Grundlage einer rechtmäßigen Haft im Sinne des Art 5 Abs 1 lit a EMRK sein, wenn das vorausgegangene Verfahren den wesentlichen Grundsätzen eines „fairen“ Verfahrens im Sinne des Art 6 Abs 1 EMRK entsprach, doch fordert die erstere Konventionsbestimmung zur Begründung der Rechtmäßigkeit der Haft gewiß nicht die Beachtung jedweder in Art 6 EMRK und damit nicht auch jeder der besonderen in Abs 3 festgeschriebenen Verfahrensgarantien, handelt es sich doch bei den Grundrechten des Art 5 und des Art 6 EMRK um gesondert statuierte Konventionsrechte, die jeweils auch voneinander gesonderte Anforderungen an die innerstaatliche Rechtsordnung stellt (Peukert aaO Rz 52). Holoubek bemerkt dazu unter Berufung auf das Schrifttum (aaO FN 82 und 83), ein Verfahrensverstoß schließe die Rechtmäßigkeit der in Vollstreckung des Urteils vollzogenen Haft im Sinn des Art 5 Abs 1 lit a EMRK aber doch nur dann aus, wenn das Verfahren dem für ein „faires“ Verfahren zu fordernden Mindeststandard gerecht werde, also das rechtliche Gehör, „gewisse Verteidigungsrechte“ und die Öffentlichkeit gewährleistet seien; insoweit ist ihm beizupflichten:

Dieser Mindeststandard eines „fairen“ Verfahrens ist bei Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des EGMR wohl nur dann nicht gewahrt, wenn der zuständigen Stelle Willkür vorzuwerfen ist (vgl EGMR in ÖJZ 1996, 915 [Z.47] und EuGRZ 1987, 101 uva; Peukert aaO Rz 25). Davon kann aber bei der Anordnung lebenslanger Freiheitsstrafe durch den Obersten Gerichtshof infolge der Berufung des öffentlichen Anklägers trotz Verhandlung über die gegen die Strafbemessung gerichteten Rechtsmittel in Abwesenheit des Angeklagten (Klägers) wohl nicht gesprochen werden, wurden die Interessen des Klägers, der seine Vorführung zum Gerichtstag nicht einmal beantragt hatte, dort doch von seinem rechts- und sachkundigen Verteidiger wahrgenommen. Wenngleich der nach der Geschäftsverteilung zuständige Senat des Obersten Gerichtshofs - so jedenfalls der EGMR - durch die Unterlassung der Anordnung der Vorführung des Angeklagten zum Gerichtstag die Konvention in deren allgemeinem Tatbestand des Art 6 Abs 1 und in dem besonderen, den allgemeinen Tatbestand näher ausführenden Tatbestand des Abs 3 lit c verletzt hat, blieben die Verteidigungsrechte des Angeklagten doch jedenfalls so weit gewahrt, daß das Verfahren nicht als willkürliches staatliches Verhalten beurteilt werden kann, zumal Art 6 Abs 3 lit c EMRK - seinem Wortlaut nach wohl alternativ (vgl Peukert aaO Art 6 Rz 188) - dem Angeklagten das Recht sichert, sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl und (zu lesen wohl: oder) - mangels der erforderlichen Mittel - unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Bezeichnenderweise beurteilte auch der EGMR in dem schon mehrfach erwähnten Fall Benham gegen Vereinigtes Königreich (ÖJZ 1996, 915) die Haft des Beschwerdeführers, obschon es die Interessen der Rechtspflege erfordert hätten, ihm zur Gewährleistung eines „fairen“ Verfahrens eine „unentgeltliche anwaltliche Vertretung“ zu verschaffen, dennoch als nicht willkürlich und versagte daher - in einem Fall, in dem ein Verstoß gegen Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit c EMRK von gewiß nicht geringerem Gewicht als jenem der hier zu beurteilenden Konventionsverletzung festgestellt wurde, - dem auf Art 5 Abs 5 EMRK gestützten Schadenersatzbegehren die Berechtigung.

2.9. Dem Vorbringen des Klägers in erster Instanz kann gerade noch entnommen werden, daß er sein Ersatzbegehren auch auf eine Verletzung des Art 5 Abs 4 EMRK stützt, weil sich die beklagte Partei weigere, das Urteil des EGMR vom 21.9.1993 durchzuführen, indem die Behörden seine Entlassung aus der Strafhaft verweigerten und ihm kein gerichtliches Verfahren eröffneten, in dem die Rechtmäßigkeit der Fortdauer der Strafhaft geprüft werden könne. Dieses Vorbringen machte der Kläger auch zum Gegenstand einer Beschwerde an die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR), die diese jedoch mit Entscheidung vom 18.10.1995 (= EuGRZ 1995, 544) als unzulässig erklärte. Die EKMR vertrat dabei die Ansicht, die Haft beruhe auf den „ursprünglichen Entscheidungen“ des Kreisgerichts Korneuburg und des Obersten Gerichtshofs und sei als Entziehung der Freiheit nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht im Sinne des Art 5 Abs 1 lit a EMRK anzusehen. In Übereinstimmung mit der in der Rechtsprechung des EMGR entwickelten Grundsätzen seien die Anforderungen des Art 5 Abs 4 EMRK deshalb durch die „ursprüngliche Hauptverhandlung und das Berufungsverfahren“ erfüllt. Nach der Rechtsprechung dieses Gerichtshofs sei eine gerichtliche Haftprüfung im Sinne des Art 5 Abs 4 EMRK bei Vollstreckung eines strafgerichtlichen Urteils grundsätzlich nicht erforderlich, weil der rein formelle Haftgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht nachträglich „automatisch“ wegfallen und die Rechtmäßigkeit der Verurteilung nicht mehr ständig über Art 5 Abs 4 EMRK in Frage gestellt werden könne. Daher habe der „bedingungslos“ zu lebenslanger Haft Verurteilte auch nach Zurücklegung einer mehrjährigen Haftdauer noch keinen Anspruch auf Prüfung dahin, ob eine - etwa gnadenweise - Haftentlassung in Frage komme (Peukert aaO Rz 136 mwN). Der Oberste Gerichtshof hat ohnehin bereits über Antrag des Klägers die Voraussetzungen für die nachträgliche Strafmilderung gemäß § 410 StPO geprüft (allerdings für nicht gegeben erachtet) und wird über dessen Antrag auf Erneuerung des Verfahrens über die Berufungen gemäß den §§ 363a ff StPO zu befinden haben. So wie aber die Abänderung oder Aufhebung eines Strafurteils im Rechtsmittelverfahren (vgl nur EGMR in ÖJZ 1996, 915) bzw dessen Aufhebung im wiederaufgenommenen Verfahren die Rechtmäßigkeit der Haft aufgrund des aufgehobenen Urteils nicht berührt (Peukert aaO Rz 51 mwN), so könnte eine Neubemessung der mit dem oberstgerichtlichen Urteil vom 2.7.1986 verhängten Freiheitsstrafe die Konventionsmäßigkeit der auf dessen Grundlage vollzogenen Haft nicht in Frage stellen.

2.10. Fällt demnach der beklagten Partei eine Verletzung des Art 5 Abs 1 und 4 EMRK nicht zur Last, so kann das Schadenersatzbegehren des Klägers auch nicht mit Erfolg auf Art 5 Abs 5 gestützt werden (EMGR in ÖJZ 1996, 915 [Z.50]). Ob der beklagte Rechtsträger mit dem Einwand rechtmäßigen Alternativverfahrens zu hören wäre (vgl die Frage B.4 im Vorlagebeschluß), bedarf deshalb keiner weiteren Prüfung.

2.11. Aus denselben Erwägungen muß, soweit es um die geltend gemachte Entschädigung für die - angeblich rechtswidrige - Freiheitsentziehung geht, auch nicht geprüft werden, ob auf Art 5 Abs 5 EMRK gestützte Ersatzansprüche ausgeschlossen sind, wenn der Anspruch aus einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (vgl § 2 Abs 3 AHG) abgeleitet wird (vgl Frage 8.3 des Vorlagebeschlusses).

2.12. Der Kläger begehrte - neben der Haftentschädigung - auch den Ersatz seiner Kosten für die Vertretung im Verfahren vor den Straßburger Organen (ohne davon die ihm vom EGMR zuerkannte Entschädigung von S 230.000,-- für die Verfahrenskosten abzuziehen). Diesen Ersatzanspruch kann er aber mit Erfolg weder auf Art 5 Abs 5 EMRK noch auf § 1 AHG gründen. Die erstere Bestimmung bietet ihm nicht nur deshalb keine rechtliche Stütze, weil die beklagte Partei aus Anlaß der oberstgerichtlichen Entscheidung vom 2.7.1986 - wie schon weiter oben dargelegt - keinen Verstoß gegen einen der Eingriffsvorbehalte des Art 5 EMRK zu verantworten hat, sondern weil sich der Kläger zur Begründung dieses Ersatzanspruchs auch überhaupt nicht erfolgreich auf Art 5 Abs 5 EMRK berufen kann (vgl RZ 1996/51). Auf § 1 AHG kann er den Ersatzanspruch schon deshalb nicht stützen, weil aus Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zufolge § 2 Abs 3 AHG ein Amtshaftungsanspruch nicht abgeleitet werden kann; im übrigen kann dem Senat des Obersten Gerichtshofs, der die Vorführung des Klägers zum Gerichtstag zu veranlassen unterließ, nach dem Stand der damaligen Rechtsprechung zu § 296 Abs 3 StPO (vgl JBl 1980, 106; EvBl 1965/463 ua) auch kein Ermessensmißbrauch zur Last gelegt werden; wollte man dagegen den Kern dieser Bestimmung („Interesse der Rechtspflege“) als unbestimmten Gesetzesbegriff auffassen, so beruhte das Vorgehen dieses Senats - wiederum nach der damaligen Rechtsprechung - auf keiner unvertretbaren Auslegung dieser Verfahrensvorschrift (vgl Schragel, AHG2 Rz 138).

2.13. Der Revision ist aus diesen Erwägungen jedweder Erfolg zu versagen.

3. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Der verzeichnete doppelte Einheitssatz gebührt nicht.

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