OGH 4Nd511/97

OGH4Nd511/9725.11.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz M*****, vertreten durch Prof.Dr.Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Firma K*****, vertreten durch Dr.Nikolaus Gabor, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 23.760,-- sA, über den Delegierungsantrag des Klägers den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag des Klägers, anstelle des zuständigen Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Linz-Land als zuständiges Gericht zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt von der Beklagten mit Mahnklage S 23.760,-- sA. Er habe die Firma Ku***** beauftragt, ein Bild zu rahmen. Die Firma Ku***** habe den Rahmen von der Beklagten herstellen lassen und das Bild in den Rahmen eingesetzt. Der Kläger habe das Bild in seinem Treppenhaus aufgehängt. Nach etwa zwei Wochen habe sich der Rahmen aufgelöst und das Bild sei auf die Stiege gefallen, wodurch einige Stufen beschädigt worden seien. Dem Kläger sei ein Schaden von S 23.760,-- entstanden, für den die Beklagte hafte.

Zum Beweis seines Vorbringens beantragte der Kläger einen Lokalaugenschein, die Vernehmung von zwei seiner Familienmitglieder als Zeugen und seine Vernehmung als Partei. Der Kläger brachte die Klage beim Bezirksgericht Linz-Land ein.

Die Beklagte erhob fristgerecht Einwendungen gegen den Zahlungsbefehl. Sie wandte die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein.

In der Sache selbst wandte die Beklagte ein, daß sie das Bild des Klägers nicht gerahmt habe. Ihre Großhandelsabteilung habe der Firma Ku***** einen handelsüblichen Rahmen geliefert. Der Rahmen sei auf dem Transport zerbrochen, weil er nicht mit "Schwalbenschwanz-Klammern" gesichert gewesen sei. Die Firma Ku***** habe den Mangel gerügt; die Beklagte habe sich sofort bereit erklärt, einen neuen, ordnungsgemäß gesicherten Rahmen zu liefern. Die Firma Ku***** habe jedoch die dadurch bedingte Verzögerung wegen der Dringlichkeit der Bestellung des Klägers nicht akzeptiert und erklärt, den Rahmen selbst leimen zu wollen. Sollte sich der Rahmen in der Folge aufgelöst haben, so habe die Beklagte nicht dafür einzustehen.

Die Beklagte berief sich zum Beweis ihres Vorbringens auf das bereits vorliegende Sachverständigengutachten und auf die Vernehmung eines unter einer Wiener Adresse zu ladenden Zeugen.

Das Erstgericht sprach seine Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache über Antrag des Klägers an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

Der Kläger beantragt, die Rechtssache an das Bezirksgericht Linz-Land zu delegieren. Sowohl der Wohnort des Klägers als auch der der von ihm genannten Zeugen liege im Sprengel des Bezirksgerichtes Linz-Land; im Sprengel dieses Gerichtes sei auch ein Lokalaugenschein vorzunehmen.

Die Beklagte spricht sich gegen die Delegierung aus. Es mache keinen Unterschied, ob der Kläger mit seiner Familie nach Wien zureisen müsse oder ob die in Wien ansässigen Zeugen und die als Partei zu vernehmende Person nach Linz reisen müßten. Das Gericht werde keinen Ortsaugenschein vornehmen, sondern die Stiege werde allenfalls durch einen Sachverständigen zu begutachten sein.

Das Erstgericht hält die Delegierung für zweckmäßig. Sowohl der Wohnort des Klägers als auch der Wohnort der vom Kläger beantragten Zeugen liege im Sprengel des Bezirksgerichtes Linz-Land. Auch der Augenscheinsgegenstand sei dort gelegen. Im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien liege nur der Sitz der Beklagten und der Wohnsitz des von ihr genannten Zeugen. Die Beklagte habe die Vernehmung der in ihrer Äußerung erwähnten Personen noch nicht beantragt.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Eine Rechtssache kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei an ein anderes Gericht delegiert werden (§ 31 Abs 1 JN). Widerspricht eine Partei der Delegierung, so kann die Rechtssache nur delegiert werden, wenn die Übertragung der Sache vom zuständigen Gericht an ein anderes Gericht im Interesse aller am Verfahren Beteiligten liegt (stRsp ua 5 Nd 514/92; 7 Nd 509/93; RIS-Justiz RS0046471). Kann die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden, so ist der widersprechenden Partei der Vorzug zu geben (3 Nd 509/95 mwN; RIS-Justiz RS0046589).

Der Kläger wohnt mit seinen als Zeugen namhaft gemachten Familienmitgliedern in Linz; die Beklagte und der von ihr genannte Zeuge haben ihren Sitz in Wien. Der Augenscheinsgegenstand liegt zwar in Linz; ob und in welchem Ausmaß die Stiege durch das herunterfallende Bild beschädigt wurde, ist aber eine Sachverständigenfrage. Ein allenfalls notwendiges Gutachten kann von einem in Linz ansässigen Sachverständigen erstellt werden; die Erörterung des Gutachtens mit den Parteien vor dem erkennenden Gericht ist keineswegs immer erforderlich (s 3 Nd 509/95).

Die Delegierung liegt demnach nicht eindeutig im Interesse beider Parteien, so daß der Delegierungsantrag erfolglos bleiben mußte.

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