OGH 3Nd509/95

OGH3Nd509/959.8.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner K*****, vertreten durch Dr.Tilman Schwager, Rechtsanwalt in Steyr, wider die beklagte Partei Ing.Harald E*****, vertreten durch Dr.Gerwald Schmidberger, Rechtsanwalt in Steyr, wegen S 31.187,40 s.A., infolge Delegierungsantrags der klagenden Partei den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt vom Beklagten mit Mahnklage die Zahlung von S 31.187,40 s.A.; er brachte vor, der Beklagte habe im Auftrag des Klägers zwei Aquarien in Wien aufgestellt. Bei einem Aquarium sei etwa eine Stunde nach der Befüllung mit Wasser die Bodenklappe durchgebrochen. Der Kläger habe dem Beklagten den Nachlaß gegenüber seinem Kunden von S 15.000,-, Reparaturkosten von S 229,50 (Material) und S 9.360,- (Zeitversäumnis) und Ersatz der Beschädigung der Wasserpflanzen von S 1.400,-, zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Schadensursache sei, daß auf Grund der freitragenden Aufstellung des Aquariums und der Verklebung mit dem schwimmenden Boden die Glasstärke des Bodens zu schwach gewesen sei. Zum Beweis seines Vorbringens beruft sich der Kläger außer auf Urkunden auf die Vernehmung von fünf in Wien wohnhaften Zeugen und auf Parteienvernehmung.

Der Beklagte erhob fristgerecht Einspruch gegen den Zahlungsbefehl und brachte vor, ihn treffe an diesem Schadensfall kein Verschulden. Das Aquarium sei fachgemäß und dem Stand der Technik entsprechend hergestellt worden. Offensichtlich habe der Kläger bei Aufstellung des Aquariums mangelhaft gearbeitet; die Ursache des Schadensfalls liege an der fehlerhaften Plazierung bzw an einem Mangel im Unterbau des Aquariums. Da der Beklagte nur mit der Herstellung, nicht auch mit der Aufstellung des Aquariums beauftragt worden sei, treffe ihn keine Haftung für den Schadensfall. Zum Beweis seines Vorbringens beruft sich der Beklagte außer auf Urkunden auf Parteienvernehmung sowie "allenfalls" auf Einholung eines Sachverständigengutachtens "aus dem Aquariumfache".

Der Wohnsitz des Klägers ist in Wien, derjenige des Beklagten im Sprengel des Erstgerichtes.

Der Kläger beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, weil sowohl der Kläger als auch alle von ihm geführten Zeugen im Sprengel dieses Gerichtes ihren Wohnsitz hätten.

Der Beklagte brachte zu diesem Antrag vor, die alleinige Beweispflicht treffe den Kläger. Eine Anreise des Beklagten zur Parteienvernehmung nach Wien wäre ihm unzumutbar; für den Fall der Stattgebung des Delegierungsantrags würde die Einvernahme des Beklagten im Rechtshilfeweg beantragt.

Das Erstgericht hielt die Delegierung für zweckmäßig, weil neben dem Kläger alle Zeugen in Wien wohnhaft seien, sich das streitgegenständliche Aquarium beim Kläger in Wien befinde und darüber hinaus auch der von den Parteien informativ namhaft gemachte Sachverständige in Wiener Neustadt ansässig sei. Die weitere Verhandlungsführung vor dem Bezirksgericht Steyr würde aber auch im Hinblick auf die erforderliche Befundaufnahme durch einen Sachverständigen und die allfällige Gutachtenserörterung eine erhebliche Erschwernis darstellen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheine dem Beklagten der weitere Anreiseweg durchaus zumutbar.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag des Klägers ist nicht berechtigt.

Die Delegierung einer Rechtssache nach § 31 JN soll bloß die Ausnahme bilden. Kann die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so ist dieser Partei der Vorzug zu geben (EvBl 1966/380; 3 Nd 510/95; 3 Nd 507/94; 8 Nd 504/92; 5 Nd 514/92 ua; vgl auch EFSlg 69.712, 60.696; Fasching, Kommentar I 232).

Dieser Fall ist hier aber gegeben, weil der Beklagte, dessen Wohnsitz im Sprengel des Erstgerichtes liegt, als Partei einzuvernehmen ist. Der Hinweis des Erstgerichtes, der von den Parteien informativ namhaft gemachte Sachverständige sei in Wiener Neustadt ansässig, zeigt keinen Grund für eine Delegierung auf, zumal die Erörterung des Gutachtens mit den Parteien vor dem erkennenden Gericht keineswegs immer erforderlich ist.

Dem Erstgericht wird die Entscheidung obliegen, ob die beantragten Zeugen vor das erkennende Gericht anreisen oder im Rechtshilfeweg einvernommen werden. Für den Beklagten würde die Anreise nach Wien jedenfalls eine Erschwernis bedeuten. Da beide Parteienvertreter ihren Kanzleisitz im Sprengel des Erstgerichtes haben, würde eine Delegierung höhere Rechtsanwaltskosten verursachen. Umstände, die es auch im Interesse des Beklagten erscheinen lassen, daß das Verfahren vor dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien durchgeführt wird, sind nicht hervorgekommen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte