OGH 5Ob2352/96k

OGH5Ob2352/96k16.9.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Adamovic, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Bundesimmobiliengesellschaft mbH, Neulinggasse 29, 1030 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Einverleibung des Rechts der Fruchtnießung in den EZ 1222 Grundbuch *****, EZ 298 Grundbuch *****, EZZ 294, 1106 Grundbuch *****, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin und der BIG Liegenschaftsverwertungsgesellschaft mbH, Neulinggasse 29, 1030 Wien, beide vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10.September 1996, AZ 46 R 934/96k, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 31.Mai 1996, TZ 2476/1996, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

1. Der Revisionsrekurs der BIG Liegenschaftsverwertungsgesellschaft mbH wird zurückgewiesen.

2. Dem Revisionsrekurs der Antragstellerin wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies den Antrag auf Einverleibung des Rechts der Fruchtnießung zugunsten der Antragstellerin ob den im Eigentum der Republik Österreich stehenden Liegenschaften EZ 1222 Grundbuch *****, EZ 298 Grundbuch ***** sowie EZZ 294 und 1106 Grundbuch *****, ab, weil sich die Finanzprokuratur nicht auf eine ihr erteilte Vollmacht berufen habe und weil die Aufsandungserklärung hinsichtlich der Liegenschaften EZZ 294 und 1106 Grundbuch ***** nicht den Erfordernissen des § 32 Abs 1 lit b GBG entspreche.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin und der BIG Liegenschaftsverwertungsgesellschaft mbH nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und erklärte den Revisionsrekurs - mangels einschlägiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - für zulässig. Es führte folgendes aus:

Wie schon ua in 46 R 73/96t dargelegt, sei es zwar richtig, daß sich die Antragstellerin gemäß § 7 BIG-Gesetz (BGBl Nr. 419/1992) von der Finanzprokuratur rechtlich beraten und vertreten lassen könne. Hiebei handle es sich jedoch nur um eine fakultative Vertretungsbefugnis, welche die Finanzprokuratur nicht von der auch anderen Einschreitern obliegenden Verpflichtung entbinde, sich ausdrücklich darauf zu berufen, daß die für das Einschreiten jeweils erforderliche Vollmacht zur Anbringung des Grundbuchsgesuches auch dann tatsächlich erteilt worden sei. Durch den Hinweis auf § 4 Abs 1 ProkG sei für die Rekurswerberin nichts zu gewinnen, weil es sich nach § 1 Abs 2 ProkG bei der Befugnis der Finanzprokuratur zur Vertretung der im Finanzprokuraturgesetz angeführten Rechtsträger um eine ausschließliche handle, die Vertretungsbefugnis hinsichtlich der Einschreiter jedoch nur fakultativ sei. Die in § 4 Abs 1 ProkG normierte Befreiung vom Nachweis der Vollmacht beim Einschreiten vor den ordentlichen Gerichten betreffe nur den hier nicht vorliegenden Fall der ausschließlichen Vertretungsbefugnis durch die Finanzprokuratur.

Zu Recht habe das Erstgericht aber auch den Antrag unter Hinweis auf § 32 Abs 1 lit b GBG mit der Begründung abgewiesen, daß die erforderliche Aufsandungserklärung hinsichtlich der Liegenschaften EZZ 294 und 1106 Grundbuch ***** weder im vorgelegten Vertrag noch im Grundbuchsantrag in der hier gehörigen Form abgegeben worden sei. Die im Grundbuchsantrag enthaltene Erklärung habe folgenden Wortlaut:

"Die Intabulationserklärung wurde in die einzelnen Verträge (zum Teil) noch nicht aufgenommen, damit der jeweiligen Situation zum Zeitpunkt der Einbringung der Grundbuchsanträge jeweils am besten Rechnung getragen werden kann. Die Prokuratur wurde von beiden Vertragsparteien (vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Note vom 22.9.1994, Zl 620.240/1-V/10/a/94 - von der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. mit deren Schreiben vom 23.2. und 9.3.1995), sowie bereits auf Grund des zitierten Bundesgesetzes BGBl. 1992/419 bevollmächtigt, alle zur grundbücherlichen Durchführung erforderlichen Erklärungen, insbesondere auch die Aufsandungserklärungen in grundbuchsfähiger Form abzugeben; ihre Legitimation hierzu ergibt sich aber auch aus dem Prokuraturgesetz, StGBl. 1945/172 igF. (siehe auch § 4/1 leg.cit.).

Namens der beteiligten Bundesministerien (für Finanzen, für wirtschaftliche Angelegenheiten) sowie der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. gibt die Prokuratur hiermit die Erklärung ab, daß die im Nachfolgenden beantragten Grundbuchshandlungen durchgeführt und ob den bezeichneten Liegenschaften jeweils das Recht der Fruchtnießung (§ 509 ff ABGB) zugunsten der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. einverleibt werden kann."

Das Rekursgericht halte an seiner schon in 46 R 73/96t zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht fest, daß das Recht, um dessen Eintragung angesucht werde, sowie die Liegenschaften, ob welcher die Eintragung vorzunehmen sei, ausdrücklich in der Aufsandungsklausel selbst aufzuscheinen hätten. Der Meinung der Einschreiter, daß dem Erfordernis in ausreichendem Maß durch den Verweis auf den Wortlaut des Grundbuchsgesuchs Genüge getan werde, könne nicht gefolgt werden.

Gegen diese Rekursentscheidung richten sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin und der BIG Liegenschaftsverwertungsgesellschaft mbH wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die begehrte Einverleibung des Fruchtgenußrechts zugunsten der Antragstellerin bewilligt werde.

Der Revisionsrekurs der BIG Liegenschaftsverwertungsgesellschaft mbH ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat aufgrund eines offensichtlichen Versehens die Antragstellerin in seiner abweisenden Entscheidung unrichtig mit der Firma dieser Rechtsmittelwerberin bezeichnet. Die Zustellung eines Grundbuchsbeschlusses begründet für sich allein aber kein Anfechtungsrecht (MGA Grundbuchsrecht4 § 122 GBG E 38). Die Rechtsmittelwerberin ist weder Antragstellerin noch in ihren bücherlichen Rechten berührt (SZ 68/150; 5 Ob 2168/96a); ihr Rekursrecht ist daher zu verneinen.

Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig, weil die Rechtsansicht des Rekursgerichts durch die inzwischen zu dg 43 R 73/96t ergangene Entscheidung des erkennenden Senates 5 Ob 2199/96k überholt ist; er ist aber nicht berechtigt.

Die Antragstellerin greift die bereits in 5 Ob 2199/96k behandelten Argumente auf.

Aus dieser Entscheidung ist zunächst hervorzuheben, daß die Finanzprokuratur - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - auch im vorliegenden Fall gemäß § 4 Abs 1 ProkG vom Vollmachtsnachweis entbunden ist, weil zwischen der Wahrnehmung ausschließlicher und bloß fakultativer Vertretungsbefugnis insoweit nicht zu unterscheiden ist.

Was die Aufsandungserklärung betrifft, so ist der vorliegende Fall nur hinsichtlich des Einzelvertrages über die Liegenschaften EZ 294 und 1106 Grundbuch ***** mit dem in 5 Ob 2199/96k entschiedenen gleichgelagert, weil insoweit auch hier die Aufsandungserklärung von der Finanzprokuratur im Grundbuchsgesuch abgegeben wurde, während hinsichtlich der übrigen Liegenschaften die Aufsandungserklärung bereits in den betreffenden Einzelverträgen enthalten ist. Zu den erstgenannten Liegenschaften wird ebenfalls auf die eingehenden Ausführungen in 5 Ob 2199/96k verwiesen, in welcher Entscheidung die Form der im Grundbuchsgesuch abgegebenen Aufsandungserklärung nicht beanstandet, die - von der Einschreitervollmacht streng zu trennende - Verfügungsvollmacht der Finanzprokuratur zur Abgabe einer Aufsandungserklärung hingegen vermißt wurde.

Hiezu kommt bei allen drei vorgelegten Einzelverträgen folgendes weitere Eintragungshindernis: Gemäß § 3 Abs 1 BIG-Gesetz BGBl 419/1992 hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Gesellschaft (Antragstellerin) das Recht der Fruchtnießung an bestimmten bundeseigenen Liegenschaften zu übertragen. Die vorgelegten Einzelverträge wurden aber namens der Republik Österreich von der Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland abgeschlossen und vom Baudirektor unterfertigt. Urkunden, die eine Schließung der Lücke zur im Gesetz enthaltenen Vertretungsregelung belegen würden, fehlen.

Im Hinblick auf diese - sich nicht bloß auf besondere Einverleibungsvoraussetzungen beziehenden - Bedenken war der Antragstellerin nicht nur die Einverleibung, sondern - anders als in 5 Ob 2199/96k - auch die Vormerkung des Fruchtgenußrechts zu versagen, weshalb es bei der gänzlichen Abweisung des Grundbuchsgesuches zu bleiben hat.

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