Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird als nichtig aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Text
Begründung
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 7.3.1996 wurde das Begehren des Klägers vom 29.9.1994 auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die Klage, mit der der Kläger begehrte, festzustellen, daß er erwerbsunfähig im Sinne des § 131 c Abs 1 Z 3 GSVG sei. Im Verfahren vor dem Erstgericht schritt bei der Verhandlung vom 16.7.1996, bei der auch der Kläger anwesend war, Dr.Bernhard A*****, Angestellter der Wirtschaftskammer Linz, als bevollmächtigter Vertreter des Klägers ein.
Das Erstgericht entschied im Sinne des Klagebegehrens.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der beklagten Partei mit dem am 13.2.1997 in nichtöffentlicher Sitzung ergangenen Urteil nicht Folge. Dem erkennenden Senat gehörte als fachkundiger Laienrichter Dr.Bernhard A***** an. Es handelt sich um die idente Person, die bei der Streitverhandlung vom 16.7.1996 als Vertreter des Klägers eingeschritten war.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf die Revisionsgründe der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neue Entscheidung durch einen ordnungsgemäß zusammengesetzten Senat aufzutragen; in eventu das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Begehren des Klägers abgewiesen werde.
Die Berufung ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der gerügte Nichtigkeitsgrund liegt vor.
§ 34 ASGG bestimmt, daß fachkundige Laienrichter auch aus den dort genannten Gründen abgelehnt werden können. Aus dem Wort "auch" ergibt sich, daß daneben auch die allgemeinen Ablehnungsgründe nach den §§ 19 und 20 JN Geltung besitzen (RV 296 BlgNR 16.GP). Für den fachkundigen Laienrichter gelten daher zufolge der Verweisungsnorm des § 2 Abs 1 ASGG auch die Ausschließungsgründe des § 20 Z 1 bis 5 JN. Gemäß § 20 Z 4 JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes in bürgerlichen Rechtssachen ua in Sachen ausgeschlossen, in welchen er als Bevollmächtigter einer Partei bestellt war oder noch bestellt ist. Dr.Bernhard A***** war daher zufolge seines Einschreitens als Vertreter vor dem Erstgericht von einer Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter für das weitere Verfahren ausgeschlossen. Das Urteil des Berufungsgerichtes, an dem Dr.Bernhard A***** als fachkundiger Laienrichter mitwirkte, ist daher gemäß § 477 Abs 1 Z 1 ZPO nichtig und war aus diesem Grund aufzuheben. Die Aufhebung war allerdings auf das Urteil des Berufungsgerichtes zu beschränken, weil darüberhinaus vor dem Berufungsgericht keine Verfahrensschritte gesetzt wurden, an dem der ausgeschlossene fachkundige Laienrichter mitgewirkt hätte.
Eine Kostenentscheidung entfällt, da Kosten nicht verzeichnet wurden.
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