Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag der Rekursgegnerin auf Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht ist bei der Bejahung des Erfüllungsgerichtsstandes und des urkundlichen Nachweises nicht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Der von beiden Parteien gefertigte Werkvertrag (Beil 1) kam aufgrund des von der Beklagten gefertigten Anbots vom 24.4.1992 (Beil V) zustande. Danach sollten die Badezimmer "ab Werk .... bis frei Baustelle Veldidena - Park aufgestellt, geliefert" werden (P.D in Beil V). Die Klausel "Lieferung frei Haus" ist als ausdrückliche Vereinbarung des Lieferortes zu qualifizieren (4 Ob 1511/95 mwN). Zum Nachweis der Vereinbarung des Erfüllungsortes genügt es, wenn die (allenfalls nur mündlich oder schlüssig getroffene) Vereinbarung durch eine vom Beklagten gefertigte Urkunde nachgewiesen ist (SZ 47/146 uva), der Ort muß in der Urkunde namentlich angeführt sein (4 Ob 1511/95 mwN). Unstrittig ist, daß sich der in der Urkunde genannte Ort der Baustelle in Innsbruck befindet. Daß dieser Ort nicht auch in der Urkunde aufscheint, schadet nicht. Im Gegensatz zu den Rekursausführungen ist das Anbot vom 24.4.1992 Vertragsbestandteil, auch wenn die Anbotsfrist zum Zeitpunkt der Annahme durch die Klägerin bereits abgelaufen war. Von der Befristung sind die Parteien einvernehmlich abgegangen. Damit wurde die Vereinbarung über den Erfüllungsort keineswegs obsolet. Daß das Anbot (dessen Text) von einer dritten (Firma Entraco) verfaßt worden war, schadet nicht, weil es jedenfalls von der Beklagten unterschrieben und dann von der Klägerin angenommen worden war. Der zu dieser Frage von der Rekurswerberin behauptete Sachverhalt enthält überwiegend bloße Schlußfolgerungen und betrifft jedenfalls einen Einzelfall. Aus dem Anbot der Beklagten geht jedenfalls klar die Baustelle hervor. Selbst wenn das Anbot ursprünglich an einen Dritten gerichtet gewesen sein sollte, wurde es jedenfalls in der Folge Vertragsinhalt des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages. Die Urkunde gibt den Vertragsinhalt, einschließlich der Vereinbarung des Erfüllungsortes, wieder.
Von der Rekurswerberin nicht in Zweifel gezogen wird die vom Rekursgericht zutreffend bejahte inländische Gerichtsbarkeit (RdW 1997, 75).
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