OGH 10Ob2429/96w

OGH10Ob2429/96w15.4.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gottfried S*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Frank Kalmann und Dr.Karlheinz De Cillia, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Anton O*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Fink, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 147.700,-- sA (Revisionsinteresse S 60.900,-- s.A.), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 12.September 1996, GZ 6 R 115/96w-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 14.März 1996, GZ 27 Cg 7/96z-7, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat in der E 5 Ob 506/96 = JBl 1997, 37 = EvBl 1997/3 unter Bezug auf die neuere Lehre (Krejci in Rummel**2 Rz 66 zu §§ 1267 - 1274 ABGB; Koziol/Welser, Grundriß I10 413 und mit Hinweis auf die E 7 Ob 579/95) ausgesprochen, daß Pyramidenspiele verboten und daher nichtig sind. Was auf der Grundlage eines unwirksamen Glücksvertrages gezahlt wurde, kann zurückgefordert werden. Demnach erzeugen verbotene Spiele nicht einmal eine Naturalobligation. Der Verlierer kann die gezahlte Wett- oder Spielschuld zurückfordern, ohne daß dem § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB oder § 1432 ABGB entgegenstünden, weil die Leistung nicht "zur Bewirkung" der unerlaubten Handlung, sondern als "Einsatz" erbracht wurde. Der Kläger könnte daher den Spieleinsatz von seinem Vertragspartner (EKC-Club) zurückfordern (Nachweise in der E 5 Ob 506/96). Demgemäß ist auch eine Garantiezusage für diese Rückzahlung rechtlich zulässig.

Daß es sich bei der Zusage des Beklagten, für den Einsatz zu haften, um einen echten Garantievertrag handelt, hat das Berufungsgericht unter Beachtung der Auslegungsregel des § 914 ABGB beurteilt. Dieser Vertragsauslegung im Einzelfall kommt keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu.

Der Rückforderungsanspruch des Klägers besteht entgegen der allgemeinen Regel (§§ 1431 f ABGB) sogar dann, wenn ihm die Ungültigkeit der Verpflichtung bzw. Leistung bekannt war (Koziol/Welser, Grundriß I10 435).

Stichworte