OGH 2Ob86/97d

OGH2Ob86/97d20.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Dr.Viktor Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Lete L*****, wegen S 69.722,26 sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 22.Jänner 1997, GZ 35 R 828/96s-11, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 7. November 1996, GZ 7 C 2682/96p-4, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrt vom Beklagten die Zahlung von S 69.722,26 aufgrund der Überziehung seines Girokontos und Fälligstellung des Debetsaldos sowie S 12.241,20 als Ersatz für die Kosten eines Inkassoinstituts.

Das Erstgericht erließ den beantragten Zahlungsbefehl über S 69.722,26 sA und wies das Begehren auf Erlassung eines Zahlungsbefehls im Umfang von S 12.241,20 sA zurück, weil es sich bei den begehrten Inkassospesen in Wahrheit um vorprozessuale Kosten handle, welche im Rahmen der Kosten geltend zu machen seien.

Das von der klagenden Partei angerufene Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß mit der Maßgabe, daß das Begehren auf Erlassung eines Zahlungsbefehls über weitere S 12.241,20 sA abgewiesen wurde. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO).

Das Rekursgericht vertrat die Rechtsansicht, für vorprozessuale Kosten sei bei aufrechtem Bestand der Hauptforderung der streitige Rechtsweg unzulässig.

Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der "Revisionsrekurs/in eventu außerordentlicher Revisionsrekurs" der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen werde.

Die klagende Partei vertritt zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels die Ansicht, es liege eine erhebliche Rechtsfrage vor, der Entscheidungsgegenstand liege über 50.000 S und sei die Klage (Mahnklage) ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden.

Diese Ausführungen sind unzutreffend:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Der in § 528 Abs 2 Z 1 ZPO verwendete Begriff des Entscheidungsgegenstandes deckt sich mit dem Begriff des § 502 Abs 2 ZPO (JAB zu § 528; s Kodek in Rechberger, Rz 2 zu § 528), maßgebend ist sohin nicht der Streitwert in erster Instanz, sondern der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat. Dieser liegt im vorliegenden Fall unter 50.000 S.

Ist der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO aber unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob den im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen erhebliche Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zukommt (JUS Z 1393/1201; 3 Ob 83/95 ua). Der in § 528 Abs 2 Z 1 ZPO verankerte Rechtsmittelausschluß ist mangels einer Ausnahmeregelung auf alle Beschlüsse des Rekursgerichtes auszudehnen, also nicht bloß auf Entscheidungen in der Sache selbst, sondern auch auf verfahrensrechtliche Beschlüsse. Es käme einem krassen Wertungswiderspruch gleich, wäre ein rein verfahrensrechtliche Entscheidung, wie etwa die Klagszurückweisung aus formellen Gründen, in weiterem Umfang anfechtbar als die Entscheidung in der Sache selbst (1 Ob 604/95; 2 Ob 71/95 jeweils mwN uva).

Der Revisionsrekurs ist somit - unabhängig von den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO - jedenfalls unzulässig, weshalb das Rechtsmittel der klagenden Partei zurückzuweisen ist.

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