OGH 2Ob71/95

OGH2Ob71/9514.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred G*****, vertreten durch Dr.Otmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1.) Manfred R***** und 2.) ***** Versicherungs-AG, ***** beide vertreten durch Dr.Peter Imre, Rechtsanwalt in Gleisdorf, wegen Zinsen und Kosten infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 1. August 1995, GZ 5 R 54/95-12, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Weiz vom 3.Februar 1995, GZ 2 C 1536/94t-8, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrte von den beklagten Parteien zunächst die Zahlung von S 6.185,60 samt Zinsen, er schränkte dieses Begehren in der Folge ein auf 4 % Zinsen aus S 6.185,60 vom 9.3.1993 bis 27.10.1994, das sind S 404,-, und Kosten.

Das Erstgericht wies die Klage als unzulässig mit der Begründung zurück, die Forderung des Klägers sei durch die Aufrechnung im Vorprozeß nicht mehr existent, es liege res iudicata vor. Auch bereicherungsrechtliche Ansprüche könne der Kläger nicht geltend machen, das solche allenfalls seinem Haftpflichtversicherer zustünden.

Das vom Kläger angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, der Revisionsrekurs sei nach § 528 Abs 1 iVm Abs 2 Z 2 ZPO nicht zulässig.

Das Rekursgericht schloß sich der Ansicht des Erstgerichtes, daß die Forderung des Klägers bereits erloschen sei, an, das Erstgericht habe daher zu Recht die Klage als unzulässig zurückgewiesen.

Zur Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses führte das Rekursgericht aus, daß im Falle einer Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen der bestätigende Beschluß des Rekursgerichtes unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO anfechtbar sei. Da das Rekursgericht aber auf gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung zurückgreifen konnte, sei der Revisionsrekurs nicht zuzulassen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß den Untergerichten aufgetragen werde, unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund in der Sache selbst durch Klagsstattgebung, erforderlichenfalls nach Ergänzung des Verfahrens, zu entscheiden; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Revisionsrekurs ist - entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes - jedenfalls unzulässig. Übersteigt nämlich der Entscheidungsgegenstand - wie im vorliegenden Fall - nicht S 50.000,-, ist ein Revisionsrekurs auch dann jedenfalls unzulässig, wenn die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Der in § 528 Abs 2 Z 1 ZPO verankerte Rechtsmittelausschluß ist mangels einer Ausnahmeregelung schon zufolge seiner allgemein gehaltenen Fassung auf alle Beschlüsse des Rekursgerichts auszudehnen, also nicht bloß auf Entscheidungen in der Sache selbst, sondern auch auf verfahrensrechtliche Beschlüsse. Es käme einem krassen Wertungswiderspruch gleich, wäre eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung - wie die Klagszurückweisung aus formellen Gründen - in weiterem Umfang anfechtbar, als die Entscheidung in der Sache selbst (RZ 1991/12; 1 Ob 510/93).

Der Revisionsrekurs ist somit - unabhängig von den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO - jedenfalls unzulässig, so daß das Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte