OGH 12Os27/97

OGH12Os27/9720.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.März 1997 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Holzmannhofer als Schriftführer, im Verfahren gegen Franz O***** wegen seiner Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 5. Dezember 1996, GZ 16 Vr 383/96-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Text

Gründe:

Franz O***** wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er in Neustift im Felde unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen Abartigkeit höheren Grades beruht, andere Personen gefährlich mit dem Tode bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, nämlich (1.) am 22.Juli 1996 Josef B***** durch die mehrfach wiederholte Äußerung, er werde ihn umbringen, wobei er ein Taschenmesser in der Hand hielt und damit eine Stichbewegung gegen den Bedrohten ausführte; (2.) Anna K***** (a) im Mai 1996 durch die Äußerung: "Ich hau dir mit dem Krampen den Schädel ein"; (b) am 23.Juli 1996, indem er mit einem Fixiermesser gegen sie zielte, dieses gegen einen Baum in ihrer Nähe warf und sie dabei verbal mit dem Umbringen bedrohte; (3.) am 26.Juli 1996 Herta G***** durch die Äußerung: "Ich bring' dich um, heute Nacht bist du hin", sohin mit ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafen bedrohte strafbare Handlungen beging, die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB zuzurechnen wären.

Rechtliche Beurteilung

Diese Einweisung bekämpft der Betroffene mit einer auf § 281 Abs 1 "Z 5 und 5 a" (gemeint: Z 11) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich durchwegs gegen die erstgerichtliche Gefährlichkeitsprognose nach § 21 Abs 1 letzter Satzteil StGB richtet.

Soweit der einer derartigen Prognose zugrundeliegende Ausspruch in tatsächlicher Hinsicht (nur) die erstgerichtlichen Annahmen über das zu befürchtende künftige Verhalten des Eingewiesenen - und nicht die Rechtsfrage der einweisungstauglichen Qualifikation der Anlaßtat - betrifft, ist er jedoch nach § 433 Abs 1 StPO in sinngemäßer Anwendung des § 283 Abs 1 StPO als Ermessensentscheidung nur mit Berufung bekämpfbar (ua 16 Os 59/91, 11 Os 9/92). Demnach bleibt selbst dann allein das Rechtsmittel der Berufung offen, wenn - wie hier - (vermeintliche) formelle Begründungsmängel bzw angeblich gravierende Ungereimtheiten in der tatrichterlichen Beweiswürdigung zu den Tatsachengrundlagen der Gefährlichkeitsprognose geltend gemacht werden. Die Beschwerdebehauptungen innerer Widersprüchlichkeit der Urteilsausführungen zur Frage der gravierenden Fremdgefährlichkeit des Betroffenen, die im übrigen lediglich auf solche Passagen der Urteilsgründe abstellen, die sich auf die bloße Wiedergabe der gutächtlichen Ausführungen des gerichtspsychiatrischen Sachverständigen beschränken, stellen sich daher der Sache nach ebenso lediglich als Berufungsvorbringen dar, wie die weiteren Einwände, mit denen die Aussagen in der Hauptverhandlung vernommener Zeugen als tragfähige Grundlage für den nach § 107 StGB gar nicht tatbestandsessentiellen Eintritt einer nachhaltigen Opferbeunruhigung bzw im Ergebnis auch der Aussagewert des gerichtspsychiatrischen Sachverständigengutachtens problematisiert werden.

Die insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).

Über die vom Betroffenen außerdem erhobene Berufung wird demnach das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§§ 285 i, 429 Abs 1 StPO).

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