OGH 11Os9/92

OGH11Os9/9211.2.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Februar 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Friedrich, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kohout als Schriftführer im Verfahren zur Unterbringung des Franz H***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Gschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 7.November 1991, GZ 20 m Vr 2849/91-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz H***** auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen gemäß dem § 21 Abs. 1 (mit Bezug auf § 75) StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Diese Einweisung bekämpft der Betroffene mit einer auf § 345 Abs. 1 Z 6 und Z 10 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Die unter dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund (Z 6) erhobene Rüge der Unterlassung einer "weiteren" Fragestellung - neben der Zusatzfrage, ob der Betroffene zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig war - bezieht sich auf die bekämpfte Gefährlichkeitsprognose (§ 21 Abs. 1 letzter Satzteil StPO) sowohl in tatsächlicher, als auch in rechtlicher Hinsicht; sie entbehrt jedoch der gesetzmäßigen Ausführung, weil weder substantiiert wurde, welche Frage (entgegen § 432 StPO) überdies hätte gestellt werden sollen, noch inwiefern ein die Annahme, daß keine Taten mit schweren Folgen zu befürchten seien, indizierendes Tatsachensubstrat vorlag (vgl u.a. 16 Os 57/91).

Soweit der Betroffene in seiner Nichtigkeitsbeschwerde (Z 6 und 10 a) gegen die Gefährlichkeitsprognose in tatsächlicher Hinsicht (also gegen die erstgerichtliche Annahme der Art seines zu befürchtenden künftigen Verhaltens) remonstriert, ist er darauf zu verweisen, daß er sich hiebei gegen eine Ermessensentscheidung wendet, die nach ständiger Judikatur lediglich mit Berufung anfechtbar ist (vgl u.a. 16 Os 59/91).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d, 344, 433 Abs. 1 StPO).

Über die (nach dem Gesagten zum Teil auch im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführte) Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (§§ 285 i, 344, 433 Abs. 1 StPO).

Eine Verpflichtung des Betroffenen zum Kostenersatz ist im Verfahren nach dem § 21 Abs. 1 StGB nicht vorgesehen, sodaß auch eine Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren (§ 390 a StPO) zu entfallen hatte.

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