Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt an das Oberlandesgericht Linz übermittelt (§ 285 i StPO).
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz T***** jun. gemäß § 21 Abs. 1 (mit Beziehung auf §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 1) StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Der dagegen erhobenen, auf § 281 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 (iVm § 433 Abs. 1) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Als Verstoß gegen § 430 Abs. 4 StPO bemängelt er (Z 3), daß das Erstgericht in der Hauptverhandlung als Sachverständigen auf dem Gebiet der Psychiatrie (§ 429 Abs. 2 Z 2 StPO) nicht einen in die Ärzteliste (§ 11 ÄrzteG) eingetragenen Facharzt "für Neurologie bzw. Psychiatrie" beigezogen habe. Der vom Gericht herangezogene Univ-Prof. Dr. J***** scheine nämlich seit dem Jahr 1980 in der Ärzteliste, in der er schon vorher nur als Facharzt für Gerichtsmedizin eingetragen gewesen sei, nicht mehr auf und sei demgemäß nach den Bestimmungen des ÄrzteG zur Erstattung ärztlicher Gutachten, vor allem auf dem hier interessierenden Gebiet der Nerven- und Geisteskrankheiten, nicht mehr legitimiert; zudem sei er zwar in der Sachverständigenliste beim Landesgericht Linz auch für dieses Fachgebiet (02.16) eingetragen, doch beruhe jene Eintragung auf einer früheren unrichtigen Behauptung seinerseits über sein Fachwissen, welches im Hinblick darauf, daß er keine Ausbildung als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie absolviert habe, in Frage gestellt werde.
Diese Einwände sind indessen nicht zielführend. Denn solange ein Arzt in eine Liste allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger (§ 2 Abs. 1 SVDolmG) für das Fachgebiet "Nerven- und Geisteskrankheiten" eingetragen und die betreffende Eintragung wirksam ist (§§ 9, 10 SVDolmG), wird durch seine Beiziehung in der Hauptverhandlung der in § 430 Abs. 4 (iVm § 429 Abs. 2 Z 2) StPO normierten Verpflichtung zur Heranziehung eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Psychiatrie Genüge getan; und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er für jenes Gebiet Facharzt (§§ 13 Abs. 1, 3 Abs. 6 ÄrzteG) ist oder nicht (vgl. Mayerhofer/Rieder StPO3 § 429 ENr. 5), sowie unbeschadet einer allfälligen Obliegenheit des zur Führung der betreffenden Sachverständigenliste zuständigen Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz, ihm die hier aktuelle Sachverständigen-Eigenschaft infolge des (nunmehrigen oder von Anfang an vorgelegenen) Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen zu deren Ausübung (vgl. § 2 Abs. 4 iVm §§ 2 Abs. 2, 1 Abs. 3; 12, 13 Abs. 1 und 2, 32 bis 35 ÄrzteG) zu entziehen (§ 10 Abs. 1 Z 1 SVDolmG), und der Verpflichtung des Gerichtes sowie der Staatsanwaltschaft, dem zur Entziehung berufenen Präsidenten vom Verdacht eines Entziehungstatbestands Mitteilung zu machen (§ 10 Abs. 2 SVDolmG).
Mit der weiteren Verfahrensrüge (Z 4) und mit der Mängelrüge (Z 5) jedoch remonstriert der Beschwerdeführer ausschließlich gegen die Annahme der Gefährlichkeitsprognose (§ 21 Abs. 1 aE StGB) in tatsächlicher Hinsicht, also in Ansehung der Art seines zu befürchtenden künftigen Verhaltens: derartige Einwände können nur mit Berufung geltend gemacht werden (vgl. Mayerhofer/Rieder aaO § 433 ENr. 5, RZ 1987/5, Bertel Grundriß3 Rz 636 ua).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).
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