OGH 2Nd4/97

OGH2Nd4/9710.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann N*****, vertreten durch Dr.Helmut Denck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17, wegen S 16.689 sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag der beklagten Partei, anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Spittal/Drau oder das Bezirksgericht Klagenfurt zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Am 28.6.1996 stürzte der Kläger mit seinem Motorrad im Bereich einer Baustelle im Ortsgebiet Dellach/Drautal.

Der Kläger begehrt den Ersatz des Selbstbehaltes aus der Vollkaskoversicherung in der Höhe von S 2.500 sowie den Ersatz weiterer Schäden in Höhe von S 14.189 mit der Begründung, die Baustelle sei von den Organen und Bediensteten der beklagten Partei nicht ordnungsgemäß gesichert worden, es liege grobe Fahrlässigkeit vor.

Zum Beweis seines Vorbringens berief er sich auf die Einvernahme dreier in Wien wohnhafter Zeugen sowie die Parteienvernehmung.

Die beklagte Partei bestritt und berief sich als Beweismittel auf die Einvernahme dreier im Sprengel des Bezirksgerichtes Spittal/Drau wohnhafter Zeugen (die Namhaftmachung von sechs weiteren Zeugen behielt sich die beklagte Partei vor).

Die beklagte Partei beantragt die Delegierung der Rechtssache an das Gericht des Unfallsortes (Bezirksgericht Spittal/Drau), in eventu des Sitzes des Landeshauptmannes von Kärnten (Bezirksgericht Klagenfurt), weil die Vernehmung der von ihr beantragten Zeugen durch das erkennende Gericht zu erfolgen habe, allenfalls bedürfe es der Durchführung einer Verhandlung an Ort und Stelle und/oder der Beiziehung eines Sachverständigen, der an Ort und Stelle Befund über Straßenverlauf, Sichtverhältnisse u.dgl. aufnehme.

Die klagende Partei sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus.

Das Prozeßgericht erster Instanz erachtete eine Delegierung als zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist nicht gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.

Gegen den Widerspruch einer Partei ist dem Delegierungsantrag nur dann zu entsprechen, wenn die Übertragung der Sache vom zuständigen Gericht an ein anderes im eindeutigen Interesse aller Verfahrensbeteiligter liegt. Dies kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Wenngleich im allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür sprechen, Schadenersatzprozesse bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (2 Nd 7/95 uva), ergibt sich im vorliegenden Fall kein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit beim Bezirksgericht Spittal/Drau, weil nämlich drei der beantragten Zeugen und auch der Kläger in Wien wohnen (vgl 2 Nd 3/96).

Es hat daher bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bleiben.

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