OGH 2Nd3/96

OGH2Nd3/9617.7.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andreas B*****, vertreten durch Dr.Dietmar Neugebauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr.Othmar Slunsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 34.227,82 sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag der beklagten Partei, anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Saalfelden zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Am 11.2.1996 ereignete sich auf der Loferer-Almstraße ein Verkehrsunfall, an dem ein PKW des Klägers und ein bei der beklagten Partei haftpflichtversichertes Fahrzeug beteiligt waren. Mit der Behauptung des Verschuldens des Lenkers des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Fahrzeuges begehrt der Kläger den Ersatz seiner Schäden in der Höhe des Klagsbetrages.

Zum Beweis seines Vorbringens berief er sich auf die Einvernahme zweier Zeugen unter seiner Anschrift und die Parteienvernehmung.

Die beklagte Partei bestritt und berief sich als Beweismittel auf die Einvernahme zweier in Wien und eines in Polen wohnhaften Zeugen und die Durchführung eines Ortsaugenscheines.

Die beklagte Partei beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Gericht des Unfallsortes (Bezirksgericht Saalfelden), weil es zur genauen Rekonstruktion des Unfallherganges zweckmäßig und notwendig erscheine, einen Ortsaugenschein durchzuführen.

Die klagende Partei sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus, weil die am Unfall beteiligten Lenker wie auch die namhaft gemachten Zeugen im Großraum Wien wohnhaft seien und ein Ortsaugenschein weder zweckmäßig noch notwendig sei.

Das Prozeßgericht erster Instanz erachtete eine Delegierung als zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist nicht gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.

Gegen den Widerspruch einer Partei ist dem Delegierungsantrag nur dann zu entsprechen, wenn die Übertragung der Sache vom zuständigen Gericht an ein anderes im eindeutigen Interesse aller Verfahrensbeteiligter liegt. Dies kann aber im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Wenngleich im allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür sprechen, Schadenersatzprozesse bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (2 Nd 7/95 uva), ergibt sich im vorliegenden Fall kein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit beim Bezirksgericht Saalfelden, weil nämlich vier der fünf beantragten Zeugen und auch der Kläger in Wien bzw im Großraum Wien ihren Wohnsitz haben. Es hat daher bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bleiben.

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