OGH 2Nd7/95

OGH2Nd7/9521.8.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma L***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Thomas Kustor, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr.Hermann Rieger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 65.266,63 sA, über den Antrag der klagenden Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Rechtssache wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien abgenommen und dem Bezirksgericht Bezau zugewiesen.

Text

Begründung

Am 30.7.1994 ereignete sich in Schoppernau (Vorarlberg) ein Verkehrsunfall, an dem ein PKW der klagenden Partei und ein bei der beklagten Partei haftpflichtversichertes Fahrzeug beteiligt waren. Mit der Behauptung des Verschuldens des Lenkers des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Fahrzeuges begehrt die klagende Partei den Ersatz ihrer Schäden in der Höhe des Klagsbetrages.

Zum Beweis ihres Vorbringens berief sie sich auf die Einvernahme von vier in Deutschland wohnhaften Zeugen und die Parteienvernehmung.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und berief sich als Beweismittel auf die Einvernahme eines in 6800 Feldkirch-Nofels wohnhaften Zeugen und die Einholung eines Gutachtens eines Verkehrssachverständigen.

Die klagende Partei beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Gericht des Unfallsortes Vorarlberg (Bezirksgericht Bezau), weil allenfalls auch ein Lokalaugenschein durchzuführen sein werde; keine einzige Vernehmung habe in Wien stattzufinden.

Die beklagte Partei sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus, weil es sich nur um einen ganz einfachen Verkehrsunfall handle.

Das Prozeßgericht erster Instanz erachtete eine Delegierung als zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er für derartige Prozesse im § 20 EKHG einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht schuf (2 Nd 5/95 uva). Hiezu kommt im vorliegenden Fall, daß der Lenker des bei der beklagten Partei versicherten Fahrzeuges in Vorarlberg wohnt.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallsortes durchgeführt werden kann.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte