Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 48 zweiter Halbsatz ASGG).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die erstgerichtlichen Feststellungen richtig wiedergegeben. Bei den von der Revisionswerberin als aktenwidrig gerügten Ausführungen handelt es sich um eine Wertung der Feststellungen über das Verhalten des bevollmächtigten Johann G***** und um eine Schlußfolgerung aus der Bestimmung des § 33 Abs 1 letzter Satz ASVG. Dadurch wird aber der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nicht verwirklicht (SZ 67/101). Weitere Erörterungen dazu sind nicht erforderlich, weil die gerügten Ausführungen für die Entscheidung ohnedies nicht von Bedeutung sind:
Nach den Feststellungen wurde der Kläger vom (für die Beklagte nicht vertretungsbefugten) Geschäftsführer seiner bisherigen Dienstgeberin zu einer Baustelle im 8.Bezirk gebracht, ausbezahlt und darauf hingewiesen, daß er nun für die Beklagte tätig sei. In weiterer Folge setzte er seine Arbeit im Auftrag des Johann G*****, der bevollmächtigt war, für die Beklagte Arbeitnehmer anzustellen, für die Beklagte fort. Wenngleich daher die audrückliche Erklärung, der Kläger werde nun für die Beklagte arbeiten, von einem nicht für die Beklagte vertretungsbefugten Dritten stammt, durfte der Kläger aufgrund des dieser Erklärung folgenden und ihr entsprechenden Verhaltens des tatsächlich Vertretungsbefugten darauf vertrauen, nunmehr für die Beklagte tätig und bei ihr angestellt zu sein. Damit hat aber das Berufungsgericht das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten zu Recht bejaht (DRdA 1994, 402).
An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, daß die vom Kläger für die Beklagte verrichteten Arbeiten nur drei bis vier Tage in Anspruch nahmen. Auch danach arbeitete der Kläger nämlich auf Anordnung des Johann G***** auf der Baustelle im 8.Bezirk und sodann auf einer anderen Baustelle weiter. Daß ihm von G***** oder einem anderen Vertreter der Beklagten mitgeteilt worden wäre, sein Dienstverhältnis mit der Beklagten sei beendet, er arbeite nun für einen anderen Dienstgeber, wurde weder von der Beklagten behauptet, noch festgestellt.
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