OGH 9ObA61/97d

OGH9ObA61/97d5.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter MR.Mag.Heinrich Lahounik und DDr.Wolfgang Massl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hüseyin S*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr.Günter Steiner und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei H*****gesmbH, ***** vertreten durch Dr.Klaus Altmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 47.921,04 brutto abzüglich S 12.000 netto sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.Dezember 1996, GZ 10 Ra 274/96d-46, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 48 zweiter Halbsatz ASGG).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die erstgerichtlichen Feststellungen richtig wiedergegeben. Bei den von der Revisionswerberin als aktenwidrig gerügten Ausführungen handelt es sich um eine Wertung der Feststellungen über das Verhalten des bevollmächtigten Johann G***** und um eine Schlußfolgerung aus der Bestimmung des § 33 Abs 1 letzter Satz ASVG. Dadurch wird aber der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nicht verwirklicht (SZ 67/101). Weitere Erörterungen dazu sind nicht erforderlich, weil die gerügten Ausführungen für die Entscheidung ohnedies nicht von Bedeutung sind:

Nach den Feststellungen wurde der Kläger vom (für die Beklagte nicht vertretungsbefugten) Geschäftsführer seiner bisherigen Dienstgeberin zu einer Baustelle im 8.Bezirk gebracht, ausbezahlt und darauf hingewiesen, daß er nun für die Beklagte tätig sei. In weiterer Folge setzte er seine Arbeit im Auftrag des Johann G*****, der bevollmächtigt war, für die Beklagte Arbeitnehmer anzustellen, für die Beklagte fort. Wenngleich daher die audrückliche Erklärung, der Kläger werde nun für die Beklagte arbeiten, von einem nicht für die Beklagte vertretungsbefugten Dritten stammt, durfte der Kläger aufgrund des dieser Erklärung folgenden und ihr entsprechenden Verhaltens des tatsächlich Vertretungsbefugten darauf vertrauen, nunmehr für die Beklagte tätig und bei ihr angestellt zu sein. Damit hat aber das Berufungsgericht das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten zu Recht bejaht (DRdA 1994, 402).

An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, daß die vom Kläger für die Beklagte verrichteten Arbeiten nur drei bis vier Tage in Anspruch nahmen. Auch danach arbeitete der Kläger nämlich auf Anordnung des Johann G***** auf der Baustelle im 8.Bezirk und sodann auf einer anderen Baustelle weiter. Daß ihm von G***** oder einem anderen Vertreter der Beklagten mitgeteilt worden wäre, sein Dienstverhältnis mit der Beklagten sei beendet, er arbeite nun für einen anderen Dienstgeber, wurde weder von der Beklagten behauptet, noch festgestellt.

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