OGH 8Ob2050/96w

OGH8Ob2050/96w13.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Thomas N*****, vertreten durch Dr.Karl-Heinz Plankel und Dr.Herwig Mayrhofer, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die Antragsgegnerin Margit M*****, vertreten durch Dr.Kurt Martschitz, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers (Revisionsrekursinteresse S 300.000,-- sA) gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 2.Februar 1996, GZ 1 R 44/96w-29, mit dem infolge Rekurses des Antragstellers der Beschluß des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 29.November 1995, GZ 8 F 8/95h-25, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß die Antragsgegnerin schuldig erkannt wird, dem Antragsgegner einen weiteren Ausgleichsbeitrag in Höhe von S 250.000,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen ihres Vertreters zu bezahlen; das Mehrbegehren auf Zahlung eines weiteren Ausgleichsbetrages von S 50.000,-- wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden zur Gänze gegenseitig aufgehoben.

Text

Begründung

Die zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin am 18.10.1991 geschlossene Ehe wurde mit Urteil vom 10.11.1994 aus dem Alleinverschulden des Antragstellers geschieden. Die eheliche Lebensgemeinschaft wurde durch den Auszug des Antragstellers am 25.6.1994 aufgelöst. Die Antragsgegnerin bewohnt nach wie vor die bisherige Ehewohnung. Es besteht Einvernehmen darüber, daß die bisherige Ehewohnung der Antragsgegnerin allein zugewiesen und sie Alleineigentümerin dieser Eigentumswohnung wird, sowie darüber, daß die Antragsgegnerin die für die Finanzierung der Ehewohnung verwendeten Darlehen der Bausparkasse und des Landes-Wohnbaufonds zur alleinigen Zahlung übernimmt und sie insoweit Hauptschuldnerin und der Antragsteller Ausfallsbürge iSd § 98 EheG wird. Strittig war im wesentlichen nur die Höhe der Ausgleichszahlung an den Antragsteller;

dieser begehrte eine Ausgleichszahlung von S 600.000,--.

Aus den detaillierten Feststellungen (Erstgericht S 5 - 12;

Rekursgericht S 6 - 11) ist zusammengefaßt hervorzuheben, daß die Streitteile über keine Ersparnisse verfügten, aber dennoch eine Eigentumswohnung im Wert von ca S 2,700.000,-- kauften, die von der Bausparkasse vorfinanziert war. Die hiefür nötigen Ansparmittel von S 860.000,-- (die in der Folge als Eigenmittelanteil in Höhe von S 775.000,-- Berücksichtigung fanden) stellten die Eltern der Antragsgegnerin darlehensweise zur Verfügung; die damaligen Ehegatten verpflichteten sich ihnen gegenüber schriftlich zur Rückzahlung eines Darlehensbetrages von S 800.000,--. Kurz danach wurde die Ehe geschieden. Im übrigen waren nur geringfügige Vermögenswerte vorhanden.

Das Erstgericht sprach der Antragsgegnerin die Eigentumswohnung zu; sie muß alle Schulden dafür zurückzahlen. Der Antragsteller erhielt neben geringfügigen Fahrnissen im Wert von S 10.000,-- eine Ausgleichszahlung von S 100.000,-- und muß aufgrund eines rechtskräftigen Urteils über S 400.000,-- den Eltern der Antragsgegnerin die Hälfte des Darlehens für das Ansparguthaben zurückzahlen.

Der gegen den Beschluß des Erstgerichtes erhobene Rekurs des Antragstellers, in dem dieser die Abänderung durch Festsetzung der Ausgleichszahlung mit insgesamt S 500.000,-- begehrte, blieb erfolglos. Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und ließ den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu. Auf die ausführliche Begründung und Berechnung S 18 - 28 des rekursgerichtlichen Beschlusses wird verwiesen. Hervorzuheben ist, daß das Rekursgericht zwar rein rechnerisch einen Ausgleichsanspruch von insgesamt S 362.388,50 ermittelte; es meinte aber, der Antragsteller könne sich dennoch nicht für beschwert erachten, weil geschenkte Geldbeträge nicht in das aufzuteilende Vermögen einzubeziehen seien.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, ihm eine Ausgleichszahlung von insgesamt S 400.000,--, also eine weitere Ausgleichszahlung von S 300.000,-- zuzusprechen.

Die Antragsgegnerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und großteils auch berechtigt.

Der Antragsteller macht zur Zulässigkeit geltend, es sei unrichtig, das von den Eltern der Antragsgegnerin nur darlehensweise zur Verfügung gestellte Geld für das Ansparguthaben bei der Bausparkasse nicht als Aktivum in die Aufteilung mit einzubeziehen, weil es im Zweifel nur der Tochter zukommen solle, obwohl er, der ehemalige Schwiegersohn, inzwischen aufgrund rechtskräftigen Urteils die Hälfte dieses Darlehensbetrages an die Eltern zurückzahlen müsse. Der Entscheidung käme insbesondere im Hinblick auf die große wirtschaftliche Bedeutung von Bausparverträgen eine über den vorliegenden Fall hinausgehende besondere Bedeutung zu.

Die nunmehr als herrschend anzusehende oberstgerichtliche Rechtsprechung über geschenkte Geldbeträge, die im Zweifel nur den eigenen Verwandten zukommen sollen und die daher in das aufzuteilende Vermögen nicht einzubeziehen sind (1 Ob 631/88; 8 Ob 503/88; 2 Ob 532/90; 8 Ob 1611/92), kann nicht einfach begründungslos auf nur darlehensweise zur Verfügung gestellte Geldmittel übertragen werden. Ausreichende oberstgerichtliche Rechtsprechung, wie von Verwandten darlehensweise zur Verfügung gestellte Geldmittel im Zuge des Aufteilungsverfahrens zu berücksichtigen sind, fehlt. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist daher zulässig.

Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes ist die Gleichbehandlung von von den Eltern oder Verwandten eines Teiles geschenktem und nur darlehensweise zur Verfügung gestelltem Geld verfehlt; nur geborgtes Geld muß zurückgezahlt werden. Solche nur darlehensweise von einem Verwandten eines Teiles zur Verfügung gestellte Geldmittel verdienen daher keine Sonderbehandlung gegenüber Darlehen, die dritten Personen zurückgezahlt werden müssen.

Wie das Berufungsgericht an sich richtig erkannt hat, werden beide Teile mit der Rückzahlung des Darlehens grundsätzlich gleichteilig belastet. Nur dann, wenn im Ergebnis das Darlehen oder sein Gegenwert beiden Teilen auch bei der Aufteilung gleichteilig zugute kommt, kann es bei der Aufteilung sowohl auf der Aktiv- als auch auf der Passivseite außer Betracht bleiben. Das ist aber - wie noch aufgezeigt wird - nicht der Fall. Ansonsten muß das Darlehen sowohl bei der Zusammenstellung der Gesamtpassiven - und seiner Zuweisung zur Tilgung im Ausmaß 1 : 1 - als auch bei der Zusammenstellung der Gesamtaktiven berücksichtigt und sodann geprüft werden, wem und in welchem Ausmaß das Darlehen bzw sein Gegenwert bei der Aufteilung zugute kommt und dementsprechend ein billiger Ausgleich gefunden werden.

Im vorliegenden Fall dienten die darlehensweise von den Eltern der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Barmittel zur Finanzierung des Ansparguthabens (Eigenmittelanteil) bei der Bausparkasse; mit den hierauf von der Bausparkasse ausbezahlten (mehreren) Bauspardarlehen wurde der Ankauf der Ehewohnung finanziert, die - soweit sind sich die Streitteile einig - der Antragsgegnerin zukommen soll, die sämtliche Rückzahlungen übernimmt und eine angemessene Ausgleichszahlung leistet. Dieses Ansparguthaben ist als Eigenmittelanteil der Wohnungskäufer als Aktivum solange vorhanden, als die Darlehen nicht zur Gänze zurückbezahlt sind, und verringert die Gesamtrückzahlungsverpflichtung der Wohnungskäufer um diesen Betrag. Diesen Umstand hat das Rekursgericht - ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht, ein von Verwandten gewährtes Darlehen sei gleich einer von Verwandten getätigten Schenkung zu behandeln, weshalb das Darlehen bei der Berechnung auf der Aktivseite außer Betracht zu bleiben habe - nicht beachtet. Im vorliegenden Fall kommt das Ansparguthaben im Ergebnis zur Gänze der Antragsgegnerin zugute, weil es ihre im Aufteilungsverfahren übernommene Rückzahlungsverpflichtung um diesen Betrag verringert.

Hieraus ergibt sich folgende Neuberechnung, die im übrigen nicht streng rechnerisch, sondern unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit vorzunehmen ist (7 Ob 613/85 uva; zuletzt 1 Ob 542/95).

Es sind folgende Aktiven vorhanden:

Wert der Wohnung S 2,760.000,-

Einrichtung S 40.000,-

PKW S 88.000,-

sonstige Fahrnisse S 10.000,-

Gesamtaktiven S 2,898.000,-

Die Passiven setzten sich aus fünf verschiedenen Darlehensbeträgen für die Anschaffung der Ehewohnung im Gesamtbetrag von S 2,858.000,-

zusammen; dieser Betrag ist allerdings um das Ansparguthaben (Eigenmittelanteil) in Höhe von S 775.000,- zu verringern, sodaß die Gesamtrückzahlungsbelastung der Wohnung noch S 2,083.000,- beträgt. Hiezu kommt das Darlehen der Eltern der Antragsgegnerin in Höhe von S 860.000,-, hinsichtlich dessen nur eine Rückzahlungsverpflichtung von S 800.000,- schriftlich vereinbart wurde, sodaß jeder Teil S 400.000,- zurückzuzahlen hat. (- Der Restbetrag von S 60.000,- muß als Schenkung betrachtet werden, die bei der Berechnung außer Betracht zu bleiben hat, weil sie im Sinn der oben genannten Rechtsprechung wohl der eigenen Tochter allein zugute kommen sollte. -) Die Gesamtpassiven betragen daher (unter Berücksichtigung des schenkungsweise nachgelassenen Teilbetrages von S 60.000,-) S 2,883.000,- .

Eine Saldoziehung zwischen Vermögen und Schulden ergibt daher nicht einen geringfügigen Minus-, sondern einen geringfügigen Plusbetrag, von dem allerdings noch ein geringfügiger offener Darlehensrestbetrag für den von beiden Teilen während der Ehe benützten PKW abzuziehen ist, den die Antragsgegnerin an ihre Mutter zurückzuzahlen hat. Insgesamt heben sich die Gesamtaktiven und Gesamtpassiven daher in etwa auf.

Der Antragsteller erhielt als Aktiven nur Fahrnisse im Wert von S 10.000,-; dem stehen Passiven in Höhe von S 400.000,- gegenüber (Rückzahlung der Darlehenshälfte an die Eltern der Antragsgegnerin, zu der er bereits rechtskräftig verurteilt wurde), sodaß sich für ihn ein Passivenüberhang von S 390.000,- ergeben würde, der derzeit nur durch eine Ausgleichszahlung von S 100.000,- auf S 290.000,-

verringert wurde.

Die Antragsgegnerin hat hingegen Gesamtaktiven in Form von Wohnung, Einrichtung und PKW in der Höhe von S 2,888.000,- erhalten und muß die Gesamtrückzahlungsbelastungen für die Wohnung tragen, die allerdings nicht mit S 2,858.000,- zu Buche stehen, sondern um den Wert des Ansparguthabens von S 775.000,- zu verringern sind, sodaß die tatsächliche Rückzahlungsverpflichtung für die Wohnung nur S 2,083.000,- beträgt. Hinzu kommt die Rückzahlungsverpflichtung an ihre Eltern hinsichtlich der sie treffenden Darlehenshälfte in Höhe von S 400.000,-, sodaß sich die Gesamtbelastungen der Antragsgegnerin auf S 2,483.000,- belaufen. Das ergibt einen Aktivenüberhang von S 405.000,-. Da die Antragsgegnerin bisher nur mit einer Ausgleichszahlung von S 100.000,- belastet wurde, verbliebe ihr ein reiner Aktivenwert von S 305.000,-.

Es zeigt sich somit, daß der Antragsteller bei einer angemessenen Teilung im Verhältnis 1 : 1 noch eine weitere Ausgleichszahlung in beträchtlicher Höhe zu erhalten hat. Diese wird mit einem weiteren Betrag von S 250.000,- als angemessen festgesetzt. Der Antragsgegnerin hat nämlich ein geringfügiger rechnerischer Mehrbetrag zu verbleiben, weil sie den größeren Teil eines weiteren (bisher bei der Berechnung nicht berücksichtigten) Darlehens ihrer Mutter, das diese für die Anschaffung des von den Streitteilen gemeinsam genützten und nun der Antragsgegnerin zugewiesenen PKW gegeben hat, getilgt und noch diesbezüglich geringe Schulden bei ihrer Mutter hat.

Die Festsetzung dieses weiteren Ausgleichsbetrages in Höhe von S 250.000,- führt dazu, daß beide Teile im Ergebnis mit etwa Null aussteigen; das stellt im Hinblick darauf, daß sich die Aktiven und Passiven ebenfalls in etwa die Waage halten, ein angemessenes Ergebnis dar.

Die Kosten des Aufteilungsverfahrens, die gemäß § 234 AußStrG nach billigem Ermessen zu teilen sind, werden unter Berücksichtigung des Umstandes, daß im wesentlichen nur die Bemessung der Ausgleichszahlung strittig war und der Antragsteller schlußendlich mit knapp mehr als der Hälfte des von ihm begehrten Betrages obsiegt hat, zur Gänze gegenseitig aufgehoben.

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