OGH 8Ob1611/92

OGH8Ob1611/9231.8.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin I***** R*****, vertreten durch Dr.Hans Exner, Rechtsanwalt in Judenburg, wider den Antragsgegner E***** R*****, vertreten durch Dr.Kurt Konopatsch und Dr.Sonja Jutta Sturm-Wedenig, Rechtsanwälte in Leoben, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Rekurses der Antragstelllerin gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 4.Juni 1992, , GZ R 424/92-49 , den

Beschluß

gefaßt:

 

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil das Rekursgericht zu Recht davon ausgegangen ist, daß geschenkte oder ererbte Sachen nicht in die Aufteilung einzubeziehen sind, soweit es sich nicht um die Ehewohnung handelt (§ 82 Abs 1 Z 1 und Abs 2 EheG), was hier nicht der Fall ist. Es ist auch in Übereinstimmung mit der neueren ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, daß im Zweifel Zuwendungen der Angehörigen eines Teiles bei Scheitern der Ehe nicht auch als Beitrag des anderen Teiles zu gelten haben (1 Ob 631/88; in diesem Sinn auch EFSlg 63.539 und 2 Ob 532/90). Selbst wenn man annähme, daß das Zweithaus zur Gänze der Aufteilung unterläge, wären die nicht der Aufteilung unterliegenden - nämlich die dem Antragsgegner von seinen Angehörigen geschenkten oder ererbten Teilwerte, die im übrigen klar abgrenzbar sind (vgl EFSlg 60.360) - von der Aufteilungsmasse wieder abzuziehen (EFSlg 60.358 und 60.359), sodaß betragsmäßig jedenfalls nur die Hälfte des Verkehrswertes des Hauses der Aufteilung unterliegt; dabei hat das Rekursgericht auch zu Recht die den Antragsgegner belastenden Schulden im Zusammenhang mit dem Haus von diesem Wert in Abzug gebracht (§ 81 Abs 2 zweiter Satz EheG), ohne von den von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätzen abzuweichen. Im übrigen ist der Antragstellerin aus Billigkeitsgründen ohnedies etwa der doppelte Betrag als Ausgleichszahlung zuerkannt worden, der ihr rein rechnerisch zukäme.

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