OGH 2Ob532/90

OGH2Ob532/9028.3.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Margarete D***, Versicherungsangestellte, Erzherzog Karl Straße 48, 1220 Wien, vertreten durch Dr. Konrad Kuderna, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Werner D***, Angestellter, Viehofen, Dr. Adolf Schärfstraße 2/2/15, 3107 St. Pölten, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 19. Dezember 1989, GZ 43 R 749/89-60, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 22.August 1989, GZ 1 F 3/89-55, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin die mit S 17.857,80 bestimmten Kosten der Beantwortung des Revisionsrekurses (darin enthalten S 2.976,30 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Parteien sind je zur Hälfte Eigenümer des Einfamilienhauses Wien 22., Erzherzog Karl Straße 48, in welchem sich die ehemalige Ehewohnung befindet.

Das Erstgericht wies die Ehewohnung der Antragstellerin zu und übertrug den Hälfteanteil des Antragsgegners an der Liegenschaft samt den darauf befindlichen Fahrnissen ebenfalls der Antragstellerin. Der Antragsgegner wurde schuldig erkannt, die Ehewohnung binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Beschlusses zu räumen, die Antragstellerin wurde verpflichtet, dem Antragsgegner binnen der gleichen Frist eine Ausgleichszahlung von S 100.000 zu bezahlen.

Strittig sind nur mehr die Höhe der Ausgleichszahlung und die Frage, ob dem Antragsgegner einige bestimmte Möbelstücke zugewiesen werden.

Das Erstgericht stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:

Die Parteien haben am 25.8.1965 geheiratet, aus der Ehe stammen zwei in den Jahren 1966 und 1968 geborene Kinder. Die Liegenschaft mit dem Einfamilienhaus wurde im Jahr 1970 erworben, den Kaufpreis von S 1 Mio bezahlte der Vater der Antragstellerin bzw., nachdem der Vater seinem Sohn seine Erwerbsquelle, eine Gärtnerei, übergeben hatte, dieser. Damit sollten erbrechtliche Ansprüche der Antragstellerin abgegolten werden. Die Einverleibung des Eigentumsrechtes auch für den Antragsgegner erfolgte aus steuerlichen Motiven bzw. im Hinblick darauf, daß sich der Antragsgegner einmal selbständig machen könnte. Der Vater der Antragstellerin, der auch sämtliche mit dem Liegenschaftskauf verbundenen Kosten bestritt, beabsichtigte nicht, dem Antragsgegner eine unentgeltliche Zuwendung zu machen. Vor dem Einzug der Eheleute ließ der Vater der Antragstellerin die Fenster und die Balkontür erneuern, die Fassade verputzen sowie die Fußböden schleifen und versiegeln. Er kaufte neue Teppiche, die Schlafzimmereinrichtung und noch einige andere Einrichtungsgegenstände. Das Badezimmer war vollständig eingerichtet und verfliest. In den Jahren zwischen dem Einzug und der Ehescheidung wurde das Haus zweimal mit Rollputz versehen und auch innen teilweise umgestaltet, zur Gänze tapeziert und teilweise neu eingerichtet. Die Arbeiten verrichtete der Antragsgegner, der gelernter Tapezierer ist, überwiegend selbst, teilweise auch mit Hilfe von Freunden und Nachbarn. Die Antragstellerin versorgte den Haushalt, betreute die Kinder und war außerdem berufstätig, derzeit bezieht sie als Angestellte einer Versicherung ein monatliches Nettoeinkommen von S 10.000. Der Antragsgegner arbeitete als Tapezierer und hatte nebenbei Einkünfte aus Schwarzarbeit, er verdiente zumindest das Dreifache wie die Antragstellerin. Die laufenden Kosten für die Ehewohnung bezahlte die Antragstellerin. Der Verkehrswert der Liegenschaft mit dem Einfamilienhaus beträgt S 1,569.000, jener der Einrichtung ca. S 42.000. Die Ehe wurde am 6.10.1986 aus beiderseitigem gleichteiligen Verschulden geschieden, die Parteien verzichteten wechselseitig auf Unterhalt. Die Antragstellerin benützt mit den beiden Söhnen weiterhin die Ehewohnung, der Antragsgegner hat sich eine eigene Wohnung geschaffen.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, die Ehewohnung sei der Antragstellerin unentgeltlich unter Anrechnung auf ihren künftigen Erbteil überlassen worden, diese Wohnung unterliege aber der Aufteilung, weil die Antragstellerin auf die Weiterbenützung angewiesen sei. Die Wohnung sei der Antragstellerin zuzuweisen, unter Berücksichtigung der beiderseitigen Beiträge stehe dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von S 100.000 zu.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Mannes teilweise Folge und erhöhte die Ausgleichszahlung auf S 150.000. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt.

Das Gericht zweiter Instanz erachtete die Mängel- und Beweisrüge des Antragsgegners als nicht berechtigt und führte in rechtlicher Hinsicht aus, der Antragsgegner habe im erstinstanzlichen Verfahren sein Einverständnis erklärt, daß sämtliche in der Wohnung befindlichen Fahrnisse der Antragstellerin zugesprochen werden, er könne sich daher nicht für beschwert erachten, daß dies geschehen sei. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes könne nicht davon ausgegangen werden, das Haus sei beiden Ehegatten geschenkt worden, das Haus sei nur als Beitrag der Ehefrau anzusehen. Dies könne jedoch nicht für die Wertschöpfung gelten, die durch Umbau- und Adaptierungsarbeiten erfolgt sei. Ein Versuch, diese Wertschöpfung ziffernmäßig zu erfassen, sei nicht zielführend, es sei § 273 ZPO anzuwenden. Da der Erwerb des Hauses als Beitrag der Frau anzusehen sei, komme eine Ausgleichszahlung in der Höhe des halben Zeitwertes nicht in Betracht. Bedenke man aber, daß das Haus der Antragstellerin samt dem Nutzen infolge der zwischenzeitigen Reparatur- und Umbauarbeiten sowie samt all den Fahrnissen allein verbleibe und bedenke man weiters, daß die überwiegende Arbeitsleistung in bezug auf diese Arbeiten vom Ehemann (neben seiner Erwerbstätigkeit) erbracht worden sei, andererseits aber die Ehefrau nicht nur den Haushalt geführt und die Kinder aufgezogen habe, sondern ebenfalls berufstätig gewesen sei, schließlich, daß sie trotz geringeren Verdienstes für die laufenden Kosten der Ehewohnung aufgekommen sei, erscheine eine Ausgleichszahlung nicht bloß von S 100.000, sondern vielmehr von S 150.000, aber nicht mehr, angemessen.

Der Antragsgegner bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs, macht als Anfechtungsgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von S 850.000 zugesprochen werde und ihm das Alleineigentum an drei Renaissancesesseln mit Gobelinüberzug verbleibe, sowie einer Garnitur samt Tisch, einem Schirm mit Beleuchtung und einer Tischlampe aus Italien, sowie des Werkzeuges. Hilfsweise stellt der Antragsgegner einen Aufhebungsantrag.

Die Antragstellerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Gemäß § 232 Abs 2 AußStrG (der hier noch anzuwenden ist) kann der Rekurs nur darauf gegründet werden, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Eine Mängelrüge ist daher unbeachtlich (EFSlg 52.933, 58.630 ua).

Als Feststellungsmangel - ein solcher kann gemäß § 232 Abs 2 AußStrG geltend gemacht werden (EFSlg 52.934 ua) - rügt der Antragsgegner, daß keine Feststellungen darüber getroffen wurden, welchen Wert das Haus hätte, wenn die Umbau- und Adaptierungsarbeiten nicht durchgeführt worden wären. Diese Ausführungen sind jedoch schon deshalb nicht berechtigt, weil das Rekursgericht einen Versuch, die Wertschöpfung ziffernmäßig zu erfassen, als nicht zielführend ansah und die Bestimmung des § 273 ZPO zur Anwendung brachte. Ob § 273 ZPO angewendet werden kann, ist jedoch eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung und daher vom Obersten Gerichtshof aufgrund eines Revisionsrekurses nach § 232 AußStrG nicht überprüfbar (EFSlg 50.129, 55.859). Die Ansicht des Antragsgegners, das Haus sei beiden Ehegatten geschenkt worden, findet im festgestellten Sachverhalt keine Deckung. Abgesehen davon, daß der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, Leistungen Dritter seien im Zweifel beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zuzurechnen, dann nicht gilt, wenn die Liegenschaft als Erbteil eines der Ehegatten bestimmt war (EFSlg 57.362, vgl. auch EFSlg 57.361), besteht im vorliegenden Fall gar kein Zweifel, denn es steht fest, daß der Vater der Antragstellerin dem Antragsgegner durch den Liegenschaftskauf keine unentgeltliche Zuwendung machen wollte. Zutreffend werteten daher die Vorinstanzen das Einfamilienhaus als Beitrag der Antragstellerin. Bei Festlegung der Höhe der Ausgleichszahlung ist zu berücksichtigen, daß die Umbau- und Adaptierungsarbeiten während aufrechter ehelicher Hausgemeinschaft erfolgten. Beide Ehegatten waren berufstätig, die Antragstellerin versorgte überdies den Haushalt und betreute die Kinder, der Antragsgegner verrichtete hingegen überwiegend die Arbeiten am Haus. Die Wertschöpfung am Haus ist daher beiden Teilen zuzurechnen. Bei dieser Sachlage kann in der Bemessung der Ausgleichszahlung mit S 150.000 kein Rechtsirrtum erblickt werden.

Zum Antrag, dem Antragsgegner bestimmte Fahrnisse zuzuweisen, enthält der Revisionsrekurs keinerlei Ausführungen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 AußStrG.

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