Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß von Gesellschaftern geschlossene Vereinbarungen, wonach ein Gesellschaftsanteil im Falle des Todes eines von ihnen dem anderen zufallen solle (sog Nachfolge- oder Eintrittsklauseln), grundsätzlich zulässig sind (SZ 23/8, 23/182, 1 Ob 207, 208/72, ecolex 1992, 169). In diesen Entscheidungen wurde (soweit es sich überwiegend wie hier um Personengesellschaften handelte) die Auffassung vertreten, daß mit dem Ableben des einen Gesellschafters dessen Anteil ohne weiteres dem vorgesehenen überlebenden Gesellschafter anwachse, ohne daß es noch einer (besonderen) Übertragung bedürfte, der Anteil daher auch nicht in das Inventar (nach § 92 AußStrG) aufzunehmen sei. Diese Auffassung teilt auch Schubert in Rummel, ABGB I2 Rz 4 zu § 956. Auch Koppensteiner in Straube (Rz 6 zu § 139 HGB) - unter Hinweis auf die auch in Deutschland gleichlautende und herrschende Meinung - sowie Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß5, 124 treten für die Zulässigkeit solcher Nachfolgeklauseln ein ("um erbrechtlichen Problemen auszuweichen"). Lediglich im Zusammenhang mit einem GmbH-Geschäftsanteil (also abweichend vom hier zu beurteilenden Fall einer Personengesellschaft) hat der Oberste Gerichtshof im Hinblick auf die (Sonder-)Vorschrift des § 76 Abs 1 GmbHG eine andere Behandlung vertreten und die Aufnahme in das Inventar für notwendig erachtet (ecolex 1990, 756 mit Glosse von Reich-Rohrwig); in dieser Entscheidung wurde auch die hier ebenfalls nicht entscheidungswesentliche Frage erörtert, inwieweit eine gesellschaftsvertragliche Nachfolgeregelung allenfalls durch eine letztwillige Verfügung ergänzt werden durfte. Bezüglich Personengesellschaften ist jedoch damit von einem ganz gefestigten Meinungsstand in Judikatur und Lehre auszugehen.
2. Die Revisionswerberin übersieht (und übergeht) bei ihrer Argumentation, wonach der zur Beurteilung anstehende Gesellschaftsvertrag als unentgeltlicher Vertrag zu qualifizieren sei, daß nicht bloß der Text des entsprechenden Vertragspunktes XI Abs 2 (speziell dessen letzter Halbsatz), sondern hiefür vielmehr das gesamte Vertragswerk zu berücksichtigen ist; eine Zerlegung eines Gesellschaftsvertrages in entgeltliche und unentgeltliche Bestandteile kommt grundsätzlich nicht in Betracht (6 Ob 345/65).Die Bestimmung ist damit ua in einem untrennbaren Zusammenhang mit der in § 1 desselben Nachtrags festgehaltenen Abtretung der Hälfte ihres vormaligen 50 %igen Anteils gegen eine monatliche Versorgungsrente von S 10.000 wertgesichert zu lesen, woraus sich bereits der Entgeltcharakter der (Gesamt-)Vereinbarung ergibt. Damit bestehen aber auch keine Bedenken gegen die Formgültigkeit der zwischen der Erblasserin und ihrem Sohn (als Mitgesellschafter) getroffenen Vereinbarung (vgl hiezu abermals die bereits von den Vorinstanzen zitierte Entscheidung SZ 23/182, wonach ein Gesellschaftsvertrag selbst dann nicht als unentgeltlicher Vertrag bezeichnet werden kann, wenn einzelne seiner Vertragsklauseln nur einem einzelnen Gesellschafter zugute kommen, was hier etwa im Zusammenhang mit den beiden zu je 1 % begünstigten Enkelsöhnen und Nichtgesellschaftern zutreffen könnte).
3. Da nach der Rechtsprechung schon die Bestimmung in einem Gesellschaftsvertrag, daß das ganze Unternehmen dem überlebenden Teil zufallen soll, wirksam ist und weder den Formvorschriften für letztwillige Verfügungen noch für Schenkungen auf den Todesfall unterliegt (SZ 23/8, 1 Ob 207, 208/72 mwN), muß dies umso mehr dann gelten, wenn bloß einzelne (hier sogar bloße Minderheiten-)Anteile von einer solchen Nachfolgeregelung betroffen sind.
4. Zwar dürfen durch derartige Klauseln Pflichtteilsansprüche grundsätzlich nicht geschmälert werden (Haunschmidt/Haunschmidt, Erbschaft und Testament, 105), ein solcher Pflichtteilsanspruch ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden anhängigen außerstreitigen Abhandlungsverfahrens, sondern müßte - worauf das Rekursgericht bereits zutreffend hingewiesen hat - ausschließlich im streitigen Verfahren durchgesetzt werden (MGA ABGB34 E 29 zu § 785; Welser in Rummel, ABGB I2 Rz 26 zu § 785).
5. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG wurde daher der ordentliche Revisionsrekurs zutreffend für nicht zulässig erklärt. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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