OGH 5Ob2416/96x

OGH5Ob2416/96x28.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der in der Grundbuchssache der Antragstellerin Inge V*****, Bilanzbuchhalterin, ***** vertreten durch Dr.Longin Josef Kempf und Dr.Josef Mayer, Rechtsanwälte in Peuerbach, wegen Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung des Eigentumsrechtes ob Anteilen an den Liegenschaften EZ 2***** und 27***** je des Grundbuches *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 25.September 1996, GZ 23 R 142/96p-13, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens sind nur noch die Entscheidungen der Vorinstanzen betreffend den Anteil B-LNR 135 (610/100.000) an der Liegenschaft EZ 27*****, sodaß in der Folge der Inhalt der Entscheidungen der Vorinstanzen nur insofern wiedergegeben wird, als es zur Erledigung des diesen Liegenschaftsanteil betreffenden Revisionsrekurses erforderlich ist.

Eigentümerin des genannten Liegenschaftsanteiles, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, war die G***** Betriebsgesellschaft mbH (TZ 222/1990). Im Rang TZ 1364/1991 war zugunsten der Antragstellerin und ihres (inzwischen verstorbenen) Ehegatten, dessen Nachlaß ihr eingeantwortet wurde, die Anmerkung gemäß § 24 a Abs 2 WEG eingetragen, schließlich zu TZ 194/1995 das Eigentumsrecht für die Antragstellerin vorgemerkt worden, und zwar in diesem laufenden Rang (B-LNR 135 h), obgleich der Bewilligungsbeschluß des Rekursgerichtes antragsgemäß auf Bewilligung der Vormerkung im Rang der Anmerkung nach § 24 a Abs 2 WEG 1995 und (? !) im Range des Rangordnungsbeschlusses TZ 51/94 gelautet hatte. Dieser Beschluß des Rekursgerichtes und die betreffende Vollzugsanordnung des Erstgerichtes wurde an den ersten Vertreter der Antragstellerin gemäß Zustellverfügung am 15.5.1995 abgefertigt.

Mit Antrag vom 10.4.1996, TZ 549/96, beantragte die Antragstellerin ob anderen und den genannten Liegenschaftsanteilen "bei der Vormerkung des Eigentumsrechtes im Range der Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes im Range des Rangordnungsbeschlusses TZ 51/94" jeweils die Bewilligung der Anmerkung der Rechtfertigung (TZ 549/96). Das Erstgericht bewilligte die Anmerkung der Rechtfertigung im wesentlichen antragsgemäß, jedoch unter Streichung der im Antrag enthaltenen Wörter "im Range des Rangordnungsbeschlusses TZ 51/94". Im Grundbuch wurde dieser Bewilligungsbeschluß unter B-LNR 135 i mit der Eintragung "549/1996 Rechtfertigung" eingetragen. Die Eintragung bringt also zum Ausdruck, daß die seinerzeit im laufenden Rang TZ 194/1995 vorgenommene Vormerkung als gerechtfertigt erkannt wurde.

Gegen den letztgenannten Beschluß des Erstgerichtes erhob die Antragstellerin insoweit Rekurs, als bezüglich der Liegenschaftsanteile B-LNR 135, der Liegenschaft 27***** "bei der Vormerkung des Eigentumsrechtes ........ lediglich im Rahmen der Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes B-LNR 135 b (TZ 1364) die Anmerkung der Rechtfertigung bewilligt wurde und nicht auch im Range des Rangordnungsbeschlusses TZ 51/94". Die Antragstellerin begehrte daher, in Abänderung der Entscheidung des Erstgerichtes "auch im Range des Ranordnungsbeschlusses TZ 51/94 die Anmerkung der Rechtfertigung zu bewilligen".

Das Rekursgericht wies den Rekurs der Antragstellerin (mangels Beschwer) zurück und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Das Rekursgericht verneinte das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin im wesentlichen mit der Begründung, daß die Anmerkung der Zusage der Begründung von Wohnungseigentum (TZ 1364/91) der Anmerkung der Rangordnung (TZ 51/94) vorangehe. Die Antragstellerin werde daher durch die Einverleibung des Eigentumsrechtes im Range der Anmerkung der Zusage der Begründung von Wohnungseigentum nicht beschwert, zumal aus dem Grundbuch auf Grund dieser Eintragung nicht löschbare Pfandrechte (§ 24 a Abs 3 Z 1 bis 3 WEG), die nach der Anmerkung der Rangordnung TZ 51/94 erfolgt wären, nicht ersichtlich seien.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentlcihe Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag in der Sache selbst dahin zu entscheiden, daß die Anmerkung der Rechtfertigung auch im Range des Rangordnungsbeschlusses TZ 51/94 bewilligt werde; hilfsweise wurden Aufhebungsanträge gestellt.

Der Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Wie bereits eingangs wiedergegeben wurde, ist der Antragstellerin zwar die Vormerkung des Eigentumsrechtes in zwei dem laufenden Rang vorangehenden Rängen bewilligt worden. Die grundbücherliche Eintragung erfolgte jedoch nur im laufenden Rang. Der nunmehr verfahrensgegenständliche Antrag der Antragstellerin war - entgegen dem Vorbringen im Rekurs und im Revisionsrekurs - nicht auf Anmerkung der Rechtfertigung in einem bestimmten Rang gerichtet, sondern auf Anmerkung der Rechtfertigung bei der im Grundbuch eingetragenen Vormerkung, wobei die der Vormerkung zukommenden Ränge bloß zur Beschreibung des Inhaltes der Vormerkung angeführt wurden. Tatsächlich hat das Erstgericht die Anmerkung der Rechtfertigung der eingetragenen Vormerkung bewilligt, allerdings unter teilweiser unrichtiger Umschreibung sowohl der bewilligten als auch der eingetragenen Vormerkung. Tatsächlich eingetragen wurde die Anmerkung der Rechtfertigung bei der im Grundbuch eingetragenen Vormerkung. Im Ergebnis hat daher das Erstgericht jedenfalls die Anmerkung der Rechtfertigung bei der eingetragenen Vormerkung bewilligt und die Anmerkung in diesem Umfang auch vollzogen. Eine Anmerkung der Rechtfertigung in einem anderen als dem der Vormerkung zukommenden Rang war hingegen von der Antragstellerin nicht beantragt worden. Die Antragstellerin kann sich daher nicht dadurch beschwert erachten, daß bloß ihrem Antrag entsprochen, ihr jedoch nicht mehr als begehrt bewilligt wurde (vgl MGA Grundbuchsrecht4 § 122 GBG/E 108 und 113). Aus diesem Grund entspricht die Zurückweisung des Rekurses durch die zweite Instanz im Ergebnis der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wogegen der vom Rekursgericht angeführte Zurückweisungsgrund - keine Verletzung bücherlicher Rechte - nicht zutrifft, weil im Antragsverfahren allein deswegen dem Antragsteller das Rechtsschutzinteresse nicht fehlen würde (5 Ob 2168/96a; 5 Ob 4/81 - RIS-Justiz RS 0006710).

Auf die im Revisionsrekurs geltend gemachte Rechtsfrage, ob nicht im Hinblick auf die mit der Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum nach § 24 a WEG 1975 und der Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung nach § 53 GBG verbundenen verschiedenen Rechtsfolgen ein Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin an der Bewilligung der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung in beiden Rängen gegeben sein könnte, kommt es daher nicht an. Dieses Problem stellt somit in der hier zu beurteilenden Grundbuchssache keine erhebliche Rechtsfrage dar.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Stichworte