OGH 4Ob2326/96d

OGH4Ob2326/96d17.12.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria P*****, vertreten durch Dr.Otmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Margot S*****, vertreten durch Dr.Manfred Thorineg, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 64.163,88 sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 5.Juli 1996, GZ 3 R 3/96z-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 27.Oktober 1995, GZ 42 C 56/95s-16 aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

I.) zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird in Ansehung eines Teilbetrages von S 23.934,24 sA aufgehoben und in der Sache selbst mit Teilurteil zu Recht erkannt:

Das Teilbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei S 23.934,24 samt 4 % Zinsen seit 1.1.1994 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen, wird abgewiesen.

Die Kostenentscheidung wird der Endentscheidung vorbehalten.

II.den Beschluß gefaßt:

Im übrigen wird dem Rekurs nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens bilden in diesem Umfang weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** KG *****, auf der sich die Häuser S*****straße 79, 79a und 81 befinden. Das Haus Nr.79 umfaßt ein Papiergeschäft, ein Cafe und eine Wohnung. Diese Räumlichkeiten hat der Rechtsvorgänger der Klägerin der Beklagten vermietet. Die Klägerin ist als Erbin in diesen Mietvertrag eingetreten. Im Haus Nr.79a befinden sich die Wohnung des Rechtsvorgängers der Klägerin sowie drei Studentenzimmer.

Beide Häuser wurden bis Herbst 1993 durch eine Ölzentralheizung mit Wärme und Warmwasser versorgt. An der Zuleitung zu beiden Objekten waren Meßgeräte angebracht, welche den Ölverbrauch aufzeichneten. Seit Beginn der Heizperiode 1993 werden die Bestandobjekte mit Fernwärme versorgt, so daß die Beklagte seither kein Öl mehr aus dem Heizöltank verbraucht.

Von 1989 bis 1993 haben sowohl die Beklagte als auch der Rechtsvorgänger der Klägerin in unregelmäßigen Abständen Öl eingekauft. So bezog der Rechtsvorgänger der Klägerin rund 3.000 bis 7.000 Liter, die Beklagte rund 1.000 bis 5.000 Liter je Einkauf. In den Jahren 1988 bis 1989 hat die Beklagte mindestens dreimal, in den Jahren 1990 bis 1992 mindestens fünfmal Öl eingekauft.

Am 7.9.1991 hatte der Rechtsvorgänger der Klägerin der Beklagten eine Aufstellung über den Ölverbrauch folgenden Inhalts vorgelegt: Aus den Ergebnissen einer Zählerstandsablese der Heizperiode 16.10.1989 bis 18.6.1990 wurde ein Verbrauch der Beklagten von 2.861 Kwh errechnet. Dieser Wert wurde mit 2,09 l/Kwh in Liter umgerechnet, das Ergebnis zu einem "Rückstand" von 990 l aus dem Vorjahr addiert und als Gesamtergebnis ein "Rückstand Firma S***** am 18.6.1990 von 6.970 l" ausgewiesen. Hinweise auf die Öleinkäufe der Beklagten enthält diese Aufstellung nicht.

Am 22.10.1993 wurde der Beklagten eine weitere Aufstellung nach der gleichen Berechnungsmethode für die Heizperioden 23.8.1990 bis 20.6.1991, 7.10.1991 bis 4.6.1992 und 13.10.1992 bis 1993 übermittelt, worin insgesamt ein Verbrauch von 17.920 l Öl errechnet wurde, der zum "Rückstand" aus der Aufstellung vom 7.9.1991 hinzugerechnet wurde. Davon wurden drei Einkäufe der Beklagten von insgesamt 11.000 l abgezogen und somit ein "Rückstand" von 13.890 l errechnet. Diese Abrechnung weist Rechen- und Schreibfehler auf. Sowohl die Summe der Öleinkäufe der Beklagten als auch die Summe der Kilowattstunden ist fehlerhaft, wodurch rund 1.040 l Öl zuviel berechnet wurden.

Die Beklagte bestätigte den Erhalt der Originale beider Aufstellungen. Über die Öleinkäufe des Vorgängers der Klägerin war sie nicht informiert. Belege darüber sah sie erstmals im vorliegenden Verfahren aus Anlaß der Urkundenvorlage der Klägerin vom 4.4.1995. Mit Schreiben vom 5.11.1993 stellte der Rechtsvorgänger der Klägerin der Beklagten S 50.004,- zum 17.12.1993 mit dem Hinweis fällig, daß wegen des Ausbaus des Ölbrenners ein Ausgleich nur mehr in Geld möglich sei.

Am 25.11.1993 übermittelte der Rechtsvorgänger der Klägerin der Beklagten eine Abrechnung über ihren Betriebskostenanteil für das vierte Quartal 1993. Diese Abrechnung enthält folgende Posten:

Müllabfuhr: Kosten für zwei Behälter/Monat öS 502,80; Spülklosette: 3 Klosette a S 137,93/Monat; Wasser: laut DIN-Norm 80 % des Gesamtbetrages sowie einen Posten "Wasserverbrauch gegenüber dem Vorjahr 522 CM, das sind 80 % von S 8.202,87, Restschuld = S 6.562,-". Insgesamt verrechnete er also S 14.159,88. Hinweise auf Belege enthält die Abrechnung nicht. Der Rechtsvorgänger der Klägerin bot der Beklagten jedoch an, in seiner Wohnung in die Belege Einsicht zu nehmen. Als dabei über die Aufteilung des Wasserverbrauchs Meinungsverschiedenheiten entstanden, durfte die Beklagte den Originalbeleg der Wasserabrechnung nicht mitnehmen.

Derartige Betriebskostenabrechnungen hatte die Beklagte in den Jahren zuvor zum Teil im viertel-, zum Teil in halbjährlichen Abständen erhalten.

Ein Außerstreitverfahren über die zulässige Höhe der Bewirtschaftungskosten ist nicht anhängig.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten S 64.163,88 samt 4 % Zinsen seit 1.1.1994. Aus der Heizkostenabrechnung für die Jahre 1990 bis 1993 schulde die Beklagte S 50.004,-, aus der Betriebskostenabrechnung für das 4.Quartal 1993 S 14.159,88. Die Beklagte habe diese Abrechnungen zustimmend zur Kenntnis genommen.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Der Rechtsvorgänger der Klägerin habe niemals ordnungsgemäße Abrechnungen gelegt. Die eingeklagte Forderung sei verjährt. Auf Grund der Zahlung überhöhter Wasserkosten stehe der Beklagten eine Gegenforderung von S 40.000,- zu, die sie aufrechnungsweise einwende. Überdies wendete die Beklagte - ohne weitere Ausführungen - die Unzulässigkeit der Rechtsweges ein.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Die Betriebskostenabrechnungen entsprächen keiner der im § 21 Abs 3 und 4 MRG gesetzlich zulässigen Abrechnungsarten. Abgesehen davon, daß der Rechtsvorgänger der Klägerin die Betriebskostenabrechnungen in viertel- und halbjährlichen Abständen gelegt habe, befänden sich in der vorgelegten Abrechnung vom 25.11.1993 keine Grundlagen zur Feststellung der zur Berechnung zu bringenden Überschüsse oder Fehlbeträge und zur Berechnung der Teilbeträge. Die Betriebskostenabrechnung sei daher weder eine Pauschalabrechnung noch eine Einzelabrechnung. Außerdem enthalte die Abrechnung für "Spülklosette" Beträge, die gemäß § 21 Abs 1 MRG nicht als Betriebskosten zulässig seien. Sollte der damit verursachte Wasserverbrauch gemeint sein, wäre mangels besonderer Vereinbarung die Kostenaufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen vorzunehmen gewesen. Auch ein davon abweichender Verteilungsschlüssel wegen unverhältnismäßig höheren Wasserverbrauchs eines Mieters durch einen Gewerbebetrieb bedürfe einer schriftlichen Vereinbarung. Die Klägerin habe eine derartige Vereinbarung nicht behauptet. Der willkürliche Verteilungsschlüssel 80 : 20 sei daher unzulässig. Die Hinweise auf eine DIN-Norm und den Posten "Wasserverbrauch gegenüber dem Vorjahr ......" seien völlig unverständlich. Aus einer derart mangelhaften Abrechnung könne kein Anspruch auf Zahlung abgeleitet werden. Die Geltendmachung von Betriebskosten aus dem Jahr 1993 sei wegen eingetretener Präklusion auch nicht mehr im Wege einer neuerlichen Abrechnung möglich.

Für die Abrechnung der Heizkosten gälten § 24 MRG und ab 1.10.1992 - zufolge des Vorhandenseins von mindestens vier durch eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage versorgten Nutzungsobjekten - HeizkostenabrechnungsG (HeizKG); nach der Übergangsbestimmung in § 29 Abs 3 HeizKG seien jedoch die Kosten für 1992 und 1993 noch nach den gleichen Grundsätzen aufzuteilen wie die für 1991, also wie bisher nach den Vorschriften des MRG in der 1992 geltenden Fassung. Nach den für sämtliche eingeklagten Heizperioden maßgebenden Vorschriften des MRG seien bei zentralen Wärmeversorgungsanlagen mit Verbrauchsteilmessung 60 % der durch den Betrieb der Anlage auflaufenden Kosten nach dem Verbrauchsanteil, der Rest und alle sonstigen Kosten des Betriebes aber nach den Grundsätzen des § 17 MRG zu tragen, somit mangels schriftlicher Vereinbarung nach dem Verhältnis der Nutzflächen der Mietobjekte.

Die vorgelegte Heizkostenabrechnung sei in mehrfacher Hinsicht mangelhaft. Der gesetzliche Aufteilungsschlüssel sei nicht beachtet worden; Öleinkäufe der Beklagten seien nicht ausreichend berücksichtigt; eine Vorschreibung der Schuld sei nicht in Schilling vorgenommen sondern nur ein Ölrückstand in Litern errechnet worden. Außerdem enthalte die Abrechnung keine Hinweise auf Belege zur Kontrolle und auf die Grundlage des Umrechnungsschlüssels "Kwh in l mal 2,09". Die nachtragliche Mitteilung vom 5.11.1993, in der ein Betrag von S 50.004,- gefordert und ein Ölpreis von S 3,60/l festgesetzt worden sei, könne diese Mängel nicht sanieren. Die Heizkostenabrechnungen seien daher ebenfalls wirkungslos, so daß die Klägerin daraus keine Ansprüche auf Zahlung ableiten könne. Auch hier sei die Präklusionsfrist zur Geltendmachung bereits verstrichen, so daß die Heizkosten auch nicht mehr mit einer neuerlichen Abrechnung geltend gemacht werden könnten.

Soweit sich der Kläger auf zustimmende Kenntnisnahmen zu den Abrechnungen berufen habe, sei ihm entgegenzuhalten, daß die Beklagte nur die Übernahme der Originale der Abrechnungsschreiben bestätigt habe. Darin liege nicht die Anerkennung der Richtigkeit der Abrechnungen.

Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes auf, verwies die Rechtssache zur Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurück, und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Entgegen der Auffassung des Erstgerichts sei die Betriebskostenabrechnung noch im 4.Quartal 1993 wirksam gelegt worden. Mit dem Schreiben vom 22.12.1993 habe die Beklagte die Wasserabrechnung vom 12.11.1993 erhalten. Diese Abrechnung sei zwar erkennbar unrichtig, doch beseitige auch eine (rechtzeitig erstattete) unrichtige Betriebskostenabrechnung die Präklusionswirkung. Die Heizkosten seien nach der Übergangsbestimmung in § 29 Abs 3 HeizKG nach den Grundsätzen des § 24 MRG abzurechnen. Der Anteil des Mieters bestimme sich daher nach § 17 MRG, also mangels rechtswirksamer Vereinbarung nach dem Verhältnis der Nutzflächen unabhängig vom Verbrauch. Die Heizkosten für die Heizperiode 1990/1991 seien sowohl bei Anwendung der Präklusionsbestimmungen des § 21 MRG (iVm § 24 MRG) als auch des § 21 Abs 6 HeizKG präkludiert. Die Heizkosten ab dem Jahr 1991 seien jedoch in einer solchen Form geltend gemacht worden, daß eine Präklusion nicht habe eintreten können. Die Klägerin habe sich auch noch im Verfahren um eine Aufschlüsselung bemüht. Eine Abrechnung aber, die innerhalb der Präklusionsfrist gelegt worden sei, könne noch im Zuge des Verfahrens konkretisiert werden.

Das Erstgericht habe daher die Abrechnungen über die Bewirtschaftungskosten im angegebenen Umfang zu prüfen. Schon wegen der Ablehnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Höhe der Heizkosten sei das Verfahren vor dem Erstgericht mangelhaft geblieben. Daß keine Feststellungen über die gerechtfertigte Höhe dieser Kosten getroffen worden seien, begründe einen Feststellungsmangel.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von der Beklagten erhobene Rekurs ist teilweise berechtigt.

Gemäß § 21 Abs 3 MRG darf der Vermieter zur Deckung der im Laufe eines Kalenderjahres fällig werdenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben zu jedem Zinstermin einen - vom Gesamtbetrag der Betriebskosten und der öffentlichen Abgaben des vorausgegangenen Kalenderjahres zu errechnenden - gleichbleibenden Teilbetrag verrechnen (Jahrespauschalverrechnung); der Vermieter hat die im Lauf des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben spätestens zum 30.Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen; bei der Jahrespauschalverrechnung beginnt die einjährige Frist zur Geltendmachung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben gegenüber dem Vermieter fällig geworden sind.

Macht der Vermieter von der Jahrespauschalrechnung nach § 21 Abs 3 MRG nicht Gebrauch, so hat der Mieter den auf seinen Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten und den laufenden öffentlichen Abgaben an den Vermieter am Ersten eines jeden Kalendermonats zu entrichten, wenn ihm dessen Höhe vorher unter Vorlage der Rechnungsbelege nachgewiesen wird; dabei kann der Vermieter die Betriebskosten und Abgaben in Anschlag bringen, die spätestens am genannten Tag fällig werden; Betriebskosten und Abgaben sind jedoch nur zu entrichten, wenn dem Mieter deren Höhe wenigstens drei Tage vorher unter Vorlage der Rechnungsbelege nachgewiesen wird. Betriebskosten und Abgaben, deren Fälligkeit vor mehr als einem Jahr eingetreten ist, können nicht mehr geltend gemacht werden (Einzelabrechnung gemäß § 21 Abs 4 MRG). Eine Einzelabrechnung liegt immer dann vor, wenn nicht regelmäßig Pauschalraten vorgeschrieben sondern konkrete, dem Vermieter gegenüber bereits fällig gewordene Bewirtschaftungskosten vorgeschrieben werden.

Die Grundsätze des § 21 Abs 3 bis 5 MRG für die Abrechnung von Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sind gemäß § 24 Abs 3 MRG auf die Abrechnung der Kosten einer der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Anlage des Hauses (Personenaufzug, gemeinsame Wärmeversorgungsanlage oder zentrale Waschküche) sinngemäß anzuwenden; soweit nicht das HeizKG anzuwenden ist, geschieht auch hier die Abrechnung nach den Grundsätzen des § 17 MRG.

Die Abrechnung besteht in einer übersichtlichen Verzeichnung der Einnahmen und Ausgaben, deren Kontrolle durch die jeweilige Bezeichnung der zugehörigen Belege ermöglicht wird (ImmZ 1989, 433; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 9 zu § 20 MRG). Sie muß für einen durchschnittlichen Mieter des Hauses nachvollziehbar sein (Würth aaO). Das hat bei der Pauschalabrechnung daher so zu geschehen, daß sich Hauptmieter mit durchschnittlicher Auffassungsgabe ein Bild darüber machen können, welche Rückzahlungsforderungen oder Nachzahlungen ihnen aus der Gegenüberstellung von bezahlten Pauschalraten und effektiv aufgelaufenen Kosten entstehen. Im Regelfall genügt daher die Auflistung der Ausgabenposten, die der Hauptmieter anhand der ihm zur Einsicht offerierten Belege überprüfen kann (SZ 64/155 = WoBl 1992/66 [Würth]). Soweit in der früheren Rechtsprechung strengere Anforderungen an diese Abrechnung gestellt wurden, wurden sie nicht aufrechterhalten. Diese Grundsätze sind auch auf die Einzelabrechnung anzuwenden, wobei hier bloß die Gegenüberstellung mit den vorausgezahlten Pauschalraten unterbleibt. Werden - wie hier - mangels Pauschalverrechnung, Bewirtschaftungskosten nicht innerhalb der einjährigen Präklusivfrist unter Vorlage der Rechnungen fällig gestellt, so können sie später nicht mehr geltend gemacht werden; die Frist läuft ab Fälligkeit gegenüber dem Vermieter (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Rz 20 f zu § 21 MRG). Wurden Bewirtschaftungskosten innerhalb der Präklusionsfrist durch Vorlage der Rechnungen geltend gemacht, dann können sie - als Teil des gesetzlichen Mietzinses - innerhalb der Verjährungsfrist des § 1486 Z 4 ABGB - gegenüber dem Mieter geltend gemacht werden (Schubert in Rummel aaO Rz 8 zu § 1486; Würth in Rummel aaO Rz 10 c zu § 21 MRG; Würth/Zingher aaO Rz 21 zu § 21 MRG; Foglar-Deinhartstein, Der Anspruch auf Betriebskostenersatz gegen Wohnungseigentümer, Mieter und Wohnungseigentumsbewerber und seine Verjährbarkeit, JBl 1977, 514 ff [515]; MietSlg XII/43).

Durch das am 1.10.1992 in Kraft getretene (§ 29 Abs 1 HeizKG) HeizkostenabrechnungsG, welches für die Aufteilung der Heiz- und Warmwasserkosten in Gebäuden und wirtschaftlichen Einheiten mit mindestens vier Nutzungsobjekten anzuwenden ist, wurde die Abrechnung dahin geregelt, daß die gesamten Heiz- und Warmwasserkosten sowie die Verbrauchsanteile für einen Zeitraum von zwölf Monaten zu ermitteln sind, wobei der Wärmeabgeber Beginn und Ende der Abrechnungsperiode festzulegen hat. Über die einer Abrechnungsperiode zuzuordnenden gesamten Heiz- und Warmwasserkosten hat der Wärmeabgeber spätestens sechs Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode eine schriftliche Abrechnung zu erstellen, jeden Wärmeabnehmer ausreichend zu informieren und ihn Einsicht in die Abrechnung und in die Belege zu gewähren. Für die Rechtzeitigkeit der Legung der Abrechnung ist der Beginn der Auflagefrist (§ 19 Abs 3 HeizKG: Auflage der Belege zur Einsicht) maßgebend (§ 17 Abs 1 HeizKG). Die Nachforderung an Heiz- und Warmwasserkosten ist gemäß § 21 Abs 6 HeizKG binnen einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf der Abrechnungsperiode geltend zu machen. Für die Abrechnungsfristen von Heiz- und Warmwasserkosten, die einer Abrechnungsperiode zugeordnet werden, welche nach dem 1.12.1992 HeizKG begonnen hat, legen die Schluß- und Übergangsbestimmungen in § 29 HeizKG keine anderen Vorschriften fest. Der § 29 Abs 3 HeizKG, auf den sich das Berufungsgericht zur Richtigkeit seiner Auffassung berufen hat, daß auch für die Fälligkeit die Bestimmungen des MRG weitergälten, betrifft - für Abrechnungsperioden, die vor dem 1.1.1994 enden - nur die Grundsätze des § 13 Abs 1 HeizKG, also den Verteilungsschlüssel.

Für die rechtzeitige Geltendmachung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben im Sinne des § 21 Abs 3 und 4 MRG, also für die Verhinderung des Eintrittes der Präklusion genügt daher eine Aufstellung der Ausgabeposten, die der Vermieter verrechnen will, samt den Belegen. Bei der Einzelabrechnung jedenfalls bedarf es keiner Gegenüberstellung mit vorangegangenen Zahlungen. Die Betriebskostenabrechnung für das 4.Quartal 1992 enthält drei verschiedene Ausgabenposten, die dafür geforderten Einzelbeträge und den Gesamtbetrag. Der Beklagten wurde auch die Einsicht in die Belege geboten. Daß sie das Original einer Wasserrechnung nicht mitnehmen konnte, verstößt nicht gegen die Offenlegungsvorschriften des MRG (s § 21 Abs 3 MRG). Daß die Abrechnung auch richtig sein muß, also nur solche Beträge gefordert werden, die Betriebskosten sind und dem anzuwendenden Verteilungsschlüssel entsprechen, ist für die rechtzeitige Geltendmachung nicht erforderlich. Da die Abrechnung auch innerhalb der Ausschlußfrist erfolgte, waren die im 4.Quartal 1993 dem Vermieter gegenüber fällig gewordenen Betriebskosten zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage am 22.5.1995 auch noch nicht verjährt. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht dem Erstgericht die Prüfung der Betriebskostenabrechnung aufgetragen.

Von den am 4.4.1995 vorgelegten sieben Heizölrechnungen Beilagen O bis V entfallen sechs, nämlich die Beilagen P bis V (aus dem Zeitraum vom 18.2.1988 bis 17.12.1991) auf die vor dem 1.10.1992 liegenden Abrechnungsperioden. Auf diese sind somit die Abrechnungsvorschriften des MRG anzuwenden. Mangels Vorlage der Rechnungen und Belege innerhalb der durch § 21 Abs 4 (iVm § 24 Abs 3) MRG bestimmten Präklusionsfristen sind die sich daraus ergebenden allfälligen Ersatzforderungen der Klägerin präkludiert.

Die Heizölrechnung vom 13.10.1992 (Beilage O) hingegen gehört zu der ab 1.10.1992 laufenden Abrechnungsperiode, welche am 30.9.1993 endete. Die Abrechnung der in dieser Periode angefallenen Kosten wäre gemäß § 17 Abs 1 HeizKG bis zum 31.3.1994, also rund sechs Wochen nach dem Tod des früheren Vermieters zu erstellen gewesen. Nach der neueren Lehre (Koziol/Welser10 I 190 mwN; Schubert in Rummel aaO Rz 5 zu § 1451) und Rechtsprechung (SZ 45/80; SZ 58/180; SZ 63/71; EvBl 1991/123; EvBl 1993/66) sind insbesondere die Vorschriften über die Hemmung der Verjährungsfrist auch auf Präklusivfristen anzuwenden, insbesondere auch zugunsten des ruhenden Nachlasses (JBl 1990, 115 [Eypeltauer] = NZ 1990, 126 = EFSlg 60.124). Unabhängig davon, ob dabei eine Fortlaufs- oder eine Ablaufshemmung anzunehmen ist (vgl dazu Huber, Die Verjährung von gesetzlichen Rückersatzansprüchen, JBl 1985, 474 f; Eypeltauer in der Glosse zu JBl 1990, 115) ist die Ausschlußfrist des § 21 Abs 6 HeizKG zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage am 22.2.1995 noch nicht abgelaufen gewesen, sind doch vom Tod des Rechtsvorgängers der Klägerin bis zur Einantwortung rund 7 Monate, von der Einantwortung bis zur Erhebung der Klage nur rund 5 Monate verstrichen. Höchstens ein der Rechnung vom 13.10.1992 (Beilage O) entsprechender Betrag von S 26.069,76 könnte daher noch für die Berechnung einer allfälligen Nachforderung des Vermieters entscheidend sein. Daß auch diese Rechnung erst am 4.4.1995 im Prozeß durch die Urkundenvorlage erstmals der Mieterin zur Kenntnis gebracht wurde, schadet nicht, weil die rechtzeitige Abrechnung und Vorlage der Belege für die Ausschlußfrist des § 21 Abs 6 HeizKG nicht von Bedeutung ist. Nur die zweimonatige Leistungsfrist für die Nachzahlung eines Fehlbetrags durch einen Wärmeabnehmer nach § 21 Abs 5 HeizKG beginnt erst mit der tatsächlichen Erfüllung der Pflichten gemäß den §§ 16 bis 19 HeizKG, also mit der ordnungsgemäßen und vollständigen Vorlage der Abrechnung (Ostermeyer, Mietrecht 371).

Da eine allfällige Nachforderung des Vermieters wegen der Umstellung der Heizanlage auf Fernwärme nicht - wie bisher - durch Heizöleinkäufe der Mieterin ausgeglichen werden kann, kann die allfällige Nachforderung der Klägerin nur in Geld bestehen.

Von den geltend gemachten Heizkosten fällt somit ein Betrag von S 23.934,24 auf solche Rechnungen, die wegen Nichteinhaltung der Präklusionsfrist des § 21 Abs 4 (iVm § 24 Abs 3) MRG von der Geltendmachung ausgeschlossen sind. Das Erstgericht hat daher im fortgesetzten Verfahren nur zu prüfen, welche Nachforderung sich allenfalls aus der Heizölrechnung vom 13.10.1992 (Beilage O) ergibt.

Die Heizkostenforderung konnte demnach mit einem Teilbetrag von S 23.934,24 sA mit Teilurteil abgewiesen werden. Im übrigen aber war der Aufhebungsbeschluß zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung richtet sich in beiden Aussprüchen nach § 52 Abs 1 ZPO.

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