OGH 6Ob2343/96v

OGH6Ob2343/96v5.12.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth T*****, vertreten durch Dr.Peter Rudeck und Dr.Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Hubert Mayrhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 410.000 S und Feststellung (Streitwert 60.000 S), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 18.Juni 1996, GZ 12 R 87/96v-30, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der beklagten Partei war aufgrund des mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrages über die entgeltliche Benützung ihrer Sommerrodelbahn auch die vertragliche Nebenverpflichtung auferlegt, die Benützer der Anlage vor Schäden an ihrer körperlichen Unversehrtheit während der Benützung der Bahn zu schützen. Dabei, gilt, wie der Oberste Gerichtshof bereits in der vom Erstrichter zutreffend zitierten Vorentscheidung 1 Ob 570/85 = ZVR 1986/16 mwN dargestellt hat, als mitvereinbart, daß der Halter alles Zumutbare vorkehrt, um eine gefahrlose Benützung der Anlage zu ermöglichen. Bei Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten tritt nach herrschender Auffassung die Umkehr der Beweislast gemäß § 1298 ABGB ein.

Der Unfall, den die Klägerin bei der Abfahrt mit einem Schlitten erlitt, bedeutet nun noch nicht, daß der beklagten Partei bereits Rechtswidrigkeit vorgeworfen werden könnte; das Urteil der Rechtswidrigkeit bezieht sich nämlich nach ganz herrschender Auffassung nur auf menschliches Verhalten (Verhaltensunrecht), nicht aber auf den nachteiligen Erfolg (2 Ob 74/95 = ZVR 1996/78; JBl 1992, 44 ua; Koziol, Haftpflichtrecht2 I 90 f mwN; Koziol/Welser, Grundriß10 I 10, 449). Das Rechtswidrigkeitsurteil ist aus der Verletzung von konkret für die betreffende Situation ausformulierten, ex ante die "erforderliche Sorgfalt" bestimmenden Verhaltensgeboten abgeleitet. Dabei muß darauf geachtet werden, daß dem Schädiger nicht völlig unerfüllbare Sorgfaltsgebote auferlegt werden (ZVR 1996/78; Karollus, Praktische Probleme der Schutzgesetzhaftung, insbesondere im Verkehrshaftpflichtrecht, ZVR 1994, 129 ff, 131).

Im vorliegenden Fall kann den Organen der beklagten Partei die Verletzung derartiger Verhaltensgebote nicht angelastet werden. Nach den maßgeblichen Feststellungen wiesen weder die Rodelbahn noch der Schlitten technische Mängel auf, eindeutige und der Klägerin durch oftmaliges Befahren der Bahn bekannte Bedienungsvorschriften waren beim Start ausreichend deutlich angebracht; es hieße nun beim hier zu beurteilenden Unfallsgeschehen die Verpflichtungen eines Sommerrodelbahnhalters überspannen, würde man von ihm verlangen, ungeachtet des Gefahrenhinweises "Nicht in die Bahn fassen, Verletzungsgefahr" und der jedem Benützer erkennbaren Gefahrenlage im Bereich der Beine vollkommen geschlossene Schlitten zu verwenden. In der Exkulpierung der beklagten Partei als Halterin einer Freizeiteinrichtung aus ihrer vertraglichen Haftung durch die Vorinstanzen zufolge eines erwiesenen Fahrfehlers der Klägerin ist daher keine grobe Fehlbeurteilung zu erkennen, die nach Maßgabe des § 502 Abs 1 ZPO eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigen würde (vgl 5 Ob 540/94; RIS-Justiz RS0044262).

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