OGH 6Ob2354/96m

OGH6Ob2354/96m5.12.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Silvia R*****, vertreten durch Dr.Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei Margit R*****, vertreten durch Dr.Bernt Strickner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Übernahme einer OHG gemäß § 142 HGB infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 2.Oktober 1996, GZ 1 R 220/96d-37, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei wird gemäß den §§ 402 und 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat in der dieselben Parteien betreffenden Entscheidung 6 Ob 2192/96p bereits ausgesprochen, daß ein durch Klage geltend zu machender Übernahmsanspruch zwar noch nach Auflösung der Gesellschaft während der Liquidation erfolgen kann, es aber bei der durch Kündigung bewirkten Auflösung der Gesellschaft bleibt. Bereits in der Entscheidung SZ 34/94 wurde ausgeführt, daß mit einstweiliger Verfügung das Innehalten mit der Liquidation einer OHG angeordnet und zugleich die Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung auch nach Eintritt in das Liquidationsstadium entzogen werden kann (so auch Koppensteiner in Straube, HGB Rz 4 zu § 132 mwN). Die Erlassung einer solchen einstweiligen Verfügung aber unterliegt den allgemeinen Voraussetzungen der Bescheinigung von Anspruch und Gefahr. Der Klägerin ist zwar zuzustimmen, daß die Durchsetzung des Übernahmsanspruches von der Liquidation überholt und damit zu nichte gemacht werden könnte, das Rekursgericht hat aber zutreffend ausgeführt, daß aus dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt ein Übernahmsanspruch der Klägerin nach § 142 HGB nicht abgeleitet werden kann. Dieser setzt einen wichtigen Grund im Sinne der §§ 140 und 133 HGB voraus. Wird der Übernahmsanspruch erst nach Auflösung der Gesellschaft gestellt, ist eine besonders strenge Prüfung vorzunehmen. Ein grob gesellschaftswidriges Verhalten der Beklagten steht bisher ebensowenig fest wie ein von der Beklagten eingewendetes alleiniges oder überwiegendes Verschulden der Klägerin am Scheitern der Gesellschaft. Die Mitarbeit der Beklagten bestand vereinbarungsgemäß in ihrer Tätigkeit als Serviererin im Gasthaus. Abgesehen davon, daß dieses nicht von der OHG sondern einer eigenen Gesellschaft mbH betrieben wurde und noch immer wird, daher von der Auflösung der OHG gar nicht betroffen ist, wurde die Beklagte auf Betreiben der Klägerin als Geschäftsführerin der Gesellschaft mbH abberufen. Die Weigerung, im Rahmen eines bloßen Dienstvertrages mit der GesmbH für diese weiter zu arbeiten, kann daher nicht als gesellschaftswidriges Verhalten gegenüber der OHG gewertet werden. Im Verfahren über die Klage auf Teilung der nicht im Eigentum der OHG, sondern der Streitteile stehenden Liegenschaft haben die Parteien schon vor der Aufkündigung des Gesellschaftsverhältnisses am 29.3.1995 Ruhen vereinbart. Das Fehlen jeglicher Anspruchsbescheinigung kann aber durch Sicherheitsleistung nicht ersetzt werden.

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