Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte und Widerkläger ist schuldig, der klagenden und widerbeklagten Partei die mit 22.599 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 3.766,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Da auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 612/95 (= AnwBl 1995, 900 [Strigl] = JBl 1996, 117 = EvBl 1996/34) ausgesprochen hat, wirkt die Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung derart, daß der Verurteilte im nachfolgenden Rechtsstreit sich nicht darauf berufen kann, daß er eine Tat, derentwegen er vom Strafgericht verurteilt wurde, nicht begangen habe. An dieser Auffassung hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 1 Ob 546/94 (= AnwBl 1996, 77 [Graff]) festgehalten. Da die Bindungswirkung des Strafurteils aus seiner materiellen Rechtskraft abgeleitet wird, ist es entgegen der Auffassung des Revisionswerbers ohne Bedeutung, ob die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung - wie in den den zitierten Entscheidungen zugrundeliegenden Fällen - schon bei Klagseinbringung oder - wie im vorliegenden Fall - erst bei Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorlag. In diesem Zusammenhang sei auf die vom erkennenden Senat in 9 ObA 240/91 (= ARD 4347/7/92) auch nach Aufhebung des § 268 ZPO durch den VfGH bejahte Zweckmäßigkeit einer Unterbrechung des Zivilverfahrens bis zur Erledigung des Strafverfahrens hingewiesen.
Soweit der Revisionswerber aus der Unterlassung regelmäßiger Kontrollen ein Mitverschulden seiner Dienstgeberin ableiten will, ist ihm zu erwidern, daß die Fahrlässigkeit des Geschädigten nicht zu einer Minderung der Haftung des vorsätzlich handelnden Schädigers führt (siehe 8 Ob 208/76; Arb 10.028; 5 Ob 560/81; 8 Ob 538/85; vgl 1 Ob 19/82).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.
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