OGH 8Ob538/85

OGH8Ob538/853.4.1986

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch Dr. Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ing. Otto S*, vertreten durch Dr. Alfred Fürst, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1,620.700 sfr s.A. (Revisionsinteresse 6,209.945,‑‑ S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 14. Juni 1984, GZ. 17 R 92/84‑39, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 31. Jänner 1984, GZ. 40 a Cg 851/81‑35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00538.85.0403.000

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 36.033,76 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 9.600,‑‑ S an Barauslagen und 2.403,07 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Zum Zwecke der Errichtung des Neubaues des A* wurde vorerst von der Republik Österreich und der Stadt Wien eine Arbeitsgemeinschaft (A*) gebildet, die für die Durchführung aller mit dem Neubau des * im Zusammenhang stehenden Aufgaben zuständig war. Mit Wirkung vom 8. 9. 1975 wurde die A* beendet und mit Wirkung vom 9. 9. 1975 die „A* – AG“ gegründet. Dipl.Ing. Adolf W* wurde dabei zu einem der Vorstandsmitglieder bestellt. Diese Aktiengesellschaft übernahm die Aufgaben der früheren A* und trat in die bestehenden Verträge ein. Mit Errichtung der Aktiengesellschaft und Übernahme der Vorstandsfunktion in dieser wurde Dipl.Ing. Adolf W* als Beamter der Stadt Wien karenziert. Mit Gesellschaftsvertrag vom 30. 4. 1981 wurde diese Aktiengesellschaft in die „A*“ umgewandelt; die Eintragung der Umwandlung im Handelsregister erfolgte am 8. 5. 1981. Mit dem am 10. 11. 1982 im Handelsregister eingetragenen Beschluß der Generalversammlung vom 14. 10. 1982 wurde der Gesellschaftsvertrag durchgreifend, insbesondere hinsichtlich Firma und Betriebsgegenstand geändert und neu gefaßt. Die Firma lautet seither „V*“ (im folgenden: A*“.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 27. 11. 1981, GZ. 6 a Vr 720/81‑1931 wurden ua. Dipl.Ing. Adolf W* und der Beklagte – soweit dies für das Revisionsverfahren noch wesentlich ist – ua. folgender in Wien, Vaduz und Zürich begangener strafbarer Handlung schuldig erkannt, und zwar

Dipl.Ing. Adolf W* als Vorstandsmitglied der A* – AG (A*) die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, durch Annahme eines Betrages von 739.300 sfr abzüglich 2,119.895,‑‑ S in der Zeit vom 3. 12. 1975 bis 16. 8. 1978 für an S* erteilte Aufträge als Schmiergeldzahlungen und Verwendung dieser Beträge für eigene Zwecke wissentlich mißbraucht und dadurch der A* einen Vermögensnachteil in gleicher Höhe zugefügt zu haben (Punkt D.I.2. des Schuldspruches); und

Ing. Otto S* zum Ausführen dieser Untreuehandlungen Dipl.Ing. Adolf W*s hinsichtlich des Betrages von 739.300 sfr abzüglich 2,119.895,‑‑ S durch Leistung, Genehmigung und sonstige Veranlassung von Schmiergeldzahlungen beigetragen zu haben (Punkt E.2. des Schuldspruches).

Außerdem wurde der Beklagte verurteilt, die ihm als Leiter des Vertriebes der Abteilung Installationstechnik der S* eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich dadurch mißbraucht zu haben, daß er in den Jahren 1976 bis 1980 von Dipl.‑Ing. W* Schmiergeldzahlungen von insgesamt 1,934.895,‑‑ S für die Veranlassung von Schmiergeldzahlungen der S* annahm und diesen Betrag für nicht im Interesse der S* gelegene Zwecke verwendete (Faktum D.III.1. des Schuldspruches). Dem entsprechend wurde Dipl.Ing. W* schuldig erkannt, zu diesen Untreuehandlungen Ing. S*s beigetragen und dadurch das Verbrechen der Untreue als Beteiligter (§§ 12, 153 StGB) begangen zu haben (Faktum E.8. des Schuldspruches). Zu diesem Faktum führte der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 12 Os 121/82‑30 aus, daß bei richtiger rechtlicher Beurteilung S* bezüglich der an ihn rückgelangten und nicht im Interesse der S* verwendeten Bestechungsgelder von 1,934.895,‑‑ S – entgegen der Ansicht des Schöffengerichtes – nicht Untreue zum Schaden seines Dienstgebers begangen hat, daß vielmehr Dipl.Ing. W* die gesamte ihm ua. aus dem Vermögen der S* zugeflossenen Schmiergeldzahlungen ohne Abzug der ua. an S* zurückgeflossenen Beträge als unmittelbarer Täter zu vertreten hat und demnach jeweils der Gesamtbetrag der für die Vergabe von Aufträgen beim * entrichteten Zahlungen Dipl.‑Ing. W* als unmittelbarem Täter und den übrigen Angeklagten (darunter ua. S*) nach Maßgabe ihrer Tatbeteiligung gemäß dem dritten Fall des § 12 StGB zuzurechnen gewesen wäre. In Erledigung des von Ing. S* im Rahmen des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 StPO reklamierten Rechtsfertigungsgrundes der Einwilligung des Verletzten, die S* habe ihm nämlich die „Entlastung“ erteilt, brachte der Oberste Gerichtshof schließlich zum Ausdruck, daß durch die inkriminierten Untreuehandlungen Dipl.Ing. W*s, zu denen ua, der nunmehrige Beklagte beigetragen hat, eine Rechtsgutverletzung in Wahrheit gar nicht im Vermögen der S*, sondern hin jenem der A* eingetreten ist. Da die aufgezeigten Fehler in bezug auf die Täterschaftsformen keine den betroffenen Angeklagten zum Nachteil gereichende Urteilsnichtigkeiten gemäß § 281 Abs. 1 Z 10 StPO bewirkten, unterblieb eine entsprechende Änderung der diesbezüglichen Schuldsprüche des Schöffengerichtes (vgl. Entscheidung 12 Os 121/82‑30, S. 121 bis 125).

Hinsichtlich der Differenz zwischen dem Betrag von 1,934.895,‑‑ S deren Annahme dem nunmehrigen Beklagten als Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB rechtskräftig zur Last gelegt wurde (Punkt D.III.1. des Schuldspruches) und dem Betrag von 2,119.895,‑‑ S, um welchem Betrag die Dipl.Ing.W* als Untreue angelasteten Schmiergeldzahlungen in der Zeit vom 3. 12. 1975 bis 16. 8. 1978 für an die*S* erteilte Aufträge in der Höhe von 739.300 sfr vermindert wurden (Untreuefaktum Dipl.Ing. W*s nach Punkt D.I.2. des Schuldspruches) in der Höhe von 185.000,‑‑ S stellte das Schöffengericht folgendes fest:

„Hinsichtlich eines Betrages von 185.000,‑‑ S steht jedoch nicht fest, ob dieser an S* zur Weiterbewirkung des Geldflusses oder aus anderen Gründen ergangen ist ... Ing. S* leistete nämlich persönlich (also nicht die Firma S*) an Dipl.Ing. W* nachstehende Zahlungen:

am 5. 4. 1976 35.000,‑‑ S, am 16. 3. 1977 100.000,‑‑ S und am 4. 7. 1977 50.000,‑‑ S ... .

Diesen Rückflüssen lag eine Vereinbarung des Dipl.Ing. W* mit Ing. S* zugrunde.“

Mit der am 12. November 1981 erhobenen Klage begehrte die damals unter der Firma „A*“ auftretende Klägerin aus dem Titel des Schadenersatzes vom Beklagten die Bezahlung des Betrages von 1,620.700 sfr s.A. bei Zahlung im Inland in österreichischen Schilling zum Kurswert der Wiener‑Börse Devise (Ware) Zürich am Zahlungstag, und zwar 881.400 sfr s.A. als Schaden aus dem Zusammenwirken des Beklagten als seinerzeitigem Leiter des Geschäftsbereiches II (Energietechnik und Installationstechnik) der S* mit dem als Organ der Arbeitsgemeinschaft und dann als Vorstandsmitglied der A* tätigen Dipl.Ing. Adolf W* in der Zeit vom 30. 5. 1972 bis September 1975 und weitere 739.300 sfr als Schaden, der der Klägerin bzw. deren Gesellschaftern durch Schmiergeldzahlungen für an die S* vergebene Aufträge in der Zeit vom 4. 12. 1975 bis 22. 5. 1978 entstanden sei. Hilfsweise beantragte sie den Zuspruch von 11,379.110,‑‑ S s.A. Der Beklagte habe zufolge der rechtskräftigen Schuldsprüche zu den Fakten D.III.1. und 2. und E.2. das Verbrechen der Untreue nach § 153 StGB begangen, zumindest als Beitragstäter, und sei deswegen rechtskräftig verurteilt worden. Der Beklagte hafte für alle Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit dem Strafurteil festgestellt worden seien. Bindend stehe fest, daß der Beklagte gewußt habe, Dipl.Ing. W* habe die ihm zugekommenen Geldbeträge nicht der A* abgeführt. Der Beklagte hafte daher gemeinsam mit W* für den ihm zugekommenen Betrag und auch für dem Beklagten zugekommenen Beträge. Die vom Beklagten veranlaßten Überweisungen in der Größenordnung von 739.300 sfr in der Zeit vom 3. 12. 1975 bis 13. 8. 1978, die Leistung weiterer, 2,6 Mill. S sowie die Zahlungen von 35.000,‑‑ S am 5. 4. 1976, von 100.000,‑‑ S am 16. 3. 1977 und 50.000,‑‑ S am 4. 7. 1977, sämtliche an Dipl.Ing. W* während seiner Vorstandstätigkeit, seien Schmiergelder gewesen, von denen der Beklagte gewußt habe, daß Dipl.Ing. W* sie nicht an die Klägerin abführen werde. Der Beklagte habe sich an den Untreuehandlungen W*s zum Nachteil der Klägerin beteiligt. Die Beträge, die Dipl.Ing. W* und der Beklagte erhalten hätten, hätten zur Verteuerung des Projektes des Neubaues des A* geführt, weil die Provisions‑, Geschenk‑ und Schmiergeldabsprachen als Gemeinkosten einkalkulierte Preisnachlässe im wirtschaftlichen Sinn gewesen seien, deren Einbehaltung durch den Machthaber Dipl.Ing. W* einen vermögensrechtlichen Nachteil der A* darstelle.

Der Beklagte bestritt die Aktivlegitimation der Klägerin und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Soweit der Beklagte als Beitragstäter zu der von Dipl.Ing. W* als Dienstnehmer der Klägerin begangenen Veruntreuung für die Herausgabe von Geldbeträgen in Anspruch genommen werde, sei der Herausgabeanspruch gegen Dipl.Ing.W* gemäß § 13 Abs. 2 AngG erloschen. Ein gegenüber Dipl.Ing.W* erloschener Anspruch könne nicht auf dem Umweg über ein Strafverfahren existiert werden. Der Klägerin sei kein Schaden erwachsen; keinesfalls in der Höhe von 739.300 sfr Dipl.Ing. W* sei bei den Antragsvergaben nach der Gründung der A* kein pflichtwidriges Verhalten anlastbar. Der Geldfluß habe zur Schwarzgeldbeschaffung gedient. Die zwischen 4. 12. 1975 und 22. 5. 1978 an die G* überwiesenen Beträge von insgesamt 739.300 sfr seien nach Abzug der vereinbarten Provision als Schwarzgeld an den Beklagten zur Verwendung für die S* zurückgeflossen. Eine Reduktion der Auftragssumme der Best‑ und Billigstbieter S* wäre nach der Ö‑Norm unzulässig gewesen, wäre auf die Auftragsvergabe ohne Einfluß geblieben. Der Oberste Gerichtshof habe in dem Strafurteil dem nunmehrigen Beklagten eingeräumt, daß er ungeachtet seines eigenen Vorteils von fast 2 Mill. S teilweise schwere finanzielle Nachteile von der S* habe abwenden wollen. Es könne daher dem Beklagten keinesfalls der gesamte, durch S* an die G* überwiesene Betrag als Schaden im Sinne eines verdeckten Preisnachlasses angelastet werden, zumal Preisnachlässe durch S* nach Zuschlagserteilung nicht vorgesehen gewesen seien. Eine Haftung könne nur nach Maßgabe der Tatbeteiligung bestehen. Dies könnte höchstens bei dem an den Beklagten zurückgeflossenen Betrag von 1.934.895,‑‑ S angenommen werden. Der Oberste Gerichtshof habe jedoch an anderer Stelle seines Urteils festgestellt, daß in den Fällen, in denen feststehe, daß die dem Machthaber zugewandten Vermögensvorteile keinerlei nachteiligen Einfluß für den Machtgeber gehabt hätten, das Geschäft als solches pflichtmäßig abgeschlossen worden sei, eine Annahme und das Behalten der Zuwendung den Tatbestand der Untreue nicht herstelle. Dieser zwischen 1976 und 1980 über Dipl.Ing. W* an den Beklagten zurückgeflossener Betrag wäre bei Verwendung nicht im Interesse der S* allenfalls eine Untreuehandlung dieser gegenüber, jedoch keine schädige Handlung gegenüber der Klägerin gewesen. Überhaupt sei das Zivilgericht an die vom Strafgericht festgestellte Schadenshöhe nur soweit gebunden, als dies auf den Strafsatz Einfluß gehabt habe. Die Klägerin sei sich selbst bei den Schaden nicht im klaren, den sie aus der konkreten Amtsführung Dipl.Ing. W*s dennoch erlitten haben solle. Die Auftragsvergabe sei nach korrekter Ausschreibung erfolgt. Best‑ und Billigstbieter hätten später aus dem eigenen Gewinn Zuwendungen an Dipl.Ing. W* gemacht. Die Klägerin habe gegen alle Angeklagten, so auch gegen Dipl.Ing. W* eine Klage auf 20,927.725,14 S eingebracht und sei von einer Mithaftung Ing. Otto S* für den empfangenen Betrag von 2,6 Mio S in der Zeit zwischen 3. 12. 1975 und 16. 8. 1978 ausgegangen. Damit habe sich die Klägerin auf einen Schadenersatzanspruch von 2,6 Mio S festgelegt, während sie im vorliegenden Verfahren aus demselben Rechtsgrund vom Beklagten 739.300 sfr bzw. 5,914.400,‑‑ S verlange. Schließlich habe der Oberste Gerichtshof den Ersatzanspruch der Privatbeteiligten gegen den Beklagten für nicht spruchreif angesehen, weil die den in Betracht kommenden Schuldsprüchen zugrundeliegenden Schadensbeträge unter dem Blickpunkte eines allfälligen schadensmindernden Mitverschuldens der Organe der Klägerin zu beurteilen seien. Dipl.Ing. W* sei in seinem weiten Aktionsradius zu wenig kontrolliert worden. Die Klägerin hätte damit rechnen müssen, daß Dipl.Ing. W* Vorteile für die Auftragsvergabe gewährt worden seien. Es sei ein offenes Geheimnis, daß in solchen Fällen besondere Kontrolle am Platz gewesen wäre. Durch das Unterlassen solcher Kontrollen habe es die Klägerin ermöglicht, daß Dipl.Ing. W* jahrelang solche unzulässigen Zuwendungen ohne Ablieferungen an die Klägerin erhalten habe. Die Unterlassung der Überwachung sei als Mitverschulden auch bei leichter Fahrlässigkeit zu werten. Eine Kontrolle wäre erforderlich gewesen, weil Dipl.Ing. W* einen so aufwendigen Lebensstil gehabt hätte, der allein aus seinem Einkommen nicht finanzierbar gewesen sei.

Demgegenüber replizierte die Klägerin, daß sich ihre Aktivlegitimation, soweit es sich nicht um Schadenersatzansprüche der Gesellschaft selbst handle, aus Forderungsabtretungen der seinerzeitigen Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft ergäben. Die Klägerin treffe kein Mitverschulden wegen mangelnder Kontrolle Dipl.Ing. W*, weil alles von der Klägerin unternommen worden sei, was an Kontrollen bei sinnvoller Auslegung der Begriffe möglich gewesen sei. Dipl.Ing. W* sei ein bestbeschriebener und bestqualifizierter Beamter gewesen. Es habe kein Anlaß für den Verdacht strafrechtlich zu ahndender Malversationen bestanden. Auch der aufwendigere Lebensstil Dipl.Ing. W*s, der mit einer wohlhabenden Frau verheiratet gewesen sei, sei daher unverdächtig gewesen. Die Klagsansprüche unterlägen der langen Verjährungsfrist, außerdem sei der Beklagte kein Dienstgeber der Klägerin gewesen.

Das Erstgericht sprach der Klägerin 739.300 sfr zahlbar in österreichischen Schillingen zum Tageskurs abzüglich 185.000,‑‑ S zu und wies das Mehrbegehren sowie das Eventualbegehren ab. Es traf über den bereits wiedergegebenen Sacherhalt hinaus die Feststellung, daß der Klägerin die Ansprüche die sie in diesem Verfahren geltend macht, soweit sie ihr nicht Kraft eigenen Rechtes zustehen, zum Inkasso zediert wurden.

Unbestritten steht weiters fest, daß an Dipl.Ing. W* zwischen 3. 12. 1975 und 13. 8. 1978 Überweisungen in der Größenordnung von 739.300 sfr und während dessen Vorstandstätigkeit 2,6 Mio S sowie am 5. 4. 1976 35.000,‑‑ S, am 16. 3. 1977 100.000,‑‑ S und am 4. 7.  1977 50.000,‑‑ S erfolgten.

Bei der rechtlichen Beurteilung des im Revisionsverfahren allein strittig gebliebenen Begehrens auf Ersatz von 739.300 sfr abzüglich 185.000,‑‑ S ging das Erstgericht davon aus, daß die Klägerin ihre Ansprüche nicht nur kraft eigenen Rechtes sondern kraft der Inkassozession durch die Stadt Wien und Republik Österreich geltend machen könne. Die Klägerin sei nach der Begründung des Strafvorteiles des Obersten Gerichtshofes unmittelbar forderungsberechtigt. Abgesehen davon hindere die Geltendmachung von Ansprüchen im Strafverfahren durch die Privatbeteiligte nicht deren Abtretung zum Inkasso an einen Dritten. Die Geltendmachung eines Privatbeteiligtenanspruches begründe gegenüber einem durch den Zessionar eingeleiteten Zivilprozeß keine Streitanhängigkeit. Das Zivilgericht sei an das rechtskräftige verurteilende Erkenntnis des Strafgerichtes hinsichtlich der den Schuldausspruch begründenden Tatsachen gebunden, insbesondere dahin, daß der Beklagte keine Untreuefakten zu Lasten der S*, sondern zu Lasten A* zu verantworten habe. Von den 739.300 sfr seien nur 185.000,‑‑ S, welche S* aus anderen persönlichen Gründen an Dipl.Ing. W* geleistet habe, abzuziehen. Bezüglich dieses Betrags stehe nicht fest, ob ein Untreuetatbestand verwirklicht sei. Der Beklagte habe den Geldfluß als solchen außer Streit gestellt, sodaß dieser der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen gewesen sei, wiewohl an sich die Bindungswirkung des Strafurteiles im Umfang der darin festgestellten Schadenshöhe nur bis zu der vom Strafgesetzbuch vorgegebenen und bei der Verurteilung angenommenen Qualifikationsmerkmale bestehe. Dem Mitverschuldenseinwand käme keine Berechtigung zu. Zum einen habe es der dafür behauptungspflichtige Beklagte unterlassen, konkret auszuführen, durch welche Kontrollmaßnahmen die kriminelle Energie des Beklagten und des Mittäters Dipl.Ing. W* zu beherrschen und durch welche zusätzliche Einrichtungen wenigstens erfolgreicher Verschleierungsmechanismen, wie die Briefkastenfirma P* und G* zu verhindern gewesen seien. Auch ein aufwendiger Lebensstil des Mittäters Dipl.Ing. W* gebe mangels entsprechender Konkretisierungen weder Anlaß noch Berechtigung zu umfassender geheimdienstlicher Überwachung. Zum anderen sei eine Schadensteilung nach § 1304 ABGB ausgeschlossen, wenn der Schädiger vorsätzlich handle, dem Geschädigten hingegen nur leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Konkrete Sachverhaltsbehauptungen, die auf eine grobe Fahrlässigkeit der geschädigten Klägerin schließen ließen, seien nicht erstattet worden. Die bloße Behauptung, die Schmiergeldzahlungen seien ein offenes Geheimnis gewesen, ließen noch nicht den Schluß zu, daß der Geschädigte über die von den Tätern gewählten Verschleierungsmechanismen ebenso Bescheid gewußt habe. Der auf § 13 Abs. 3 AngG gestützte Verfristungseinwand sei ebenfalls unberechtigt. Nicht Belohnungen oder Provisionen sondern verschleierte Preisnachlässe zugunsten des Machtgebers seien Gegenstand des Herausgabeanspruches. Zum anderen könnte § 13 Abs. 3 AngG höchstens zur kurzen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB nicht aber zur langen für strafbare Handlungen in Konkurrenz stehen. Die zivilrechtliche Haftung des Beklagten beruhe auf § 1302 ABGB, wonach eine Solidarhaftung bei vorsätzlichen Schädigungshandlungen durch Mittäter bestehe.

Das Gericht zweiter Instanz gab der allein vom Beklagten gegen das Urteil des Erstgerichtes erhobenen Berufung nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen der in der Berufung geltend gemachten Verfahrensmängeln (insbesondere im Sinne einer unrichtigen Anwendung des § 268 ZPO, eines Verstoßes gegen § 182 ZPO – etwa hinsichtlich der Konkretisierung des Mitverschuldenseinwandes –, der Unterlassung der Durchführung beantragter Beweise, etwa zur Frage des Schadens und des Vorliegens verdeckter Preisnachlässe sowie der Geltendmachung von Ersatzansprüchen in einem anderen Verfahren, insbesondere durch Unterlassung der Einsichtnahme in die Akten 40 c Cg 874/82 des Landesgerichtes für ZRS Wien), übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und erachtete von ihnen ausgehend auch die der Rechtsrüge zuzuordnenden Berufungsausführungen als unberechtigt. Schwerpunkt der Berufungsausführungen in dieser Richtung sei die Bekämpfung der angenommenen Haftung des Beklagten, der nicht Zeichnungsberechtigter für die S* gewesen sei, demgegenüber die Präklusionswirkung des § 13 Abs. 3 AngG, welche dem Dienstnehmer und Verurteilten Dipl.Ing. W* zukomme, ebenso gelte, dessen allenfalls schädigende Handlungen nur durch mangelnde Kontrolle der Berufungsgegnerin als Mitverschulden so lange und daher diese Höhe erreichend getätigt worden seien. Eine Verurteilung hätte überdies nur zur ungeteilten Hand mit Dipl.Ing. W* zu erfolgen gehabt. Der A* bzw. nunmehrigen Klägerin stünden gegenüber dem Beklagten, der kein zeichnungsberechtigter oder vertretungsberechtigter Angestellter der S*, somit kein Vertragspartner der Klägerin gewesen sei, keine Herausgabeansprüche für den verdeckten Preisnachlaß zu. Daher bestehe mangels eines den Herausgabeanspruch begründenden zivilrechtlichen Verhältnisses (Dienst‑ oder Auftragsverhältnis gem. den §§ 1009, 1013 ABGB bzw. §§ 7, 13 AngG) der Klägerin zum Beklagten kein Haftungsanspruch gegen ihn. Nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen, den bindenden tatbestandserheblichen Tatsachen der Schuldfakten der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung gehe die Rechtsrüge aus, wenn sie die Kausalität zwischen dem Geldfluß von 739.300 sfr und einem Schaden der Klägerin bekämpfe, als nicht festgestellt als verfehlte zivilrechtliche Beurteilung hinsichtlich der Qualifikation als verdeckter bzw. versteckter Preisnachlaß bekämpfe. Die die Summe von 739.300 sfr erreichenden Geldzuflüsse an Dipl.Ing. W* seien zu einer Zeit erfolgt, als dieser nicht mehr Beamter gewesen sei, sondern Vorstandsmitglied der A*. Ein Anspruch auf diese Beträge gegenüber dem Machthaber Dipl.Ing. W* sei der A* somit nur mehr auf Grund ihrer Machtgeberposition allenfalls auch als Dienstgeberin zugestanden. Die zivilrechtlich nicht durch Ing. S* bei den Überweisungen vertretene S* habe diese Zahlungen nach den Schuldfakten und Gründen der verlesenen Strafurteile geleistet auf Grund der schon 1972 zwischen Dipl.Ing. W* und auch dem Beklagten getroffenen Rahmenvereinbarung und zu einem Zeitpunkt, als Dipl.Ing. W* ab 9. 9. 1975 Machthaber für die Zusatz‑ und Nachtragsauftragsabschlüsse mit S* gewesen sei. Für die Nichtweitergabe dieser Beträge die von W* sowohl als Machthaber wie als Angestellter an die A* herauszugeben gewesen, aber nicht herausgegeben worden seien und damit veruntreut worden seien (strafrechtlich richtig wohl: und weswegen Dipl.Ing. W* Untreue gem. § 153 StGB zur Last liegt), und zwar als nachträgliche Preisnachlässe analog zur Preisreduktion nach Anbotseröffnung (OGH 12 Os 121/82‑30, StrafAS 373, Seite 83 der Ausfertigung und AS 378, Seite 88 der Ausfertigung) sei der Beklagte als Mit‑ bzw. Beitragstäter rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden. Er hafte somit nach § 1302 ABGB solidarisch mit dem ex delicto und ex contractu ersatz‑ bzw. herausgabepflichtigen Mittäter und Mitverurteilten mit Dipl.Ing. W*. Das Berufungsgericht sei an sich der Rechtsansicht, daß § 13 Abs. 3 AngG als Präklusionsvereinbarung ex lege nur für solche Ansprüche gelte, die nicht wie hier listig und durch dolos‑kriminell bewirkte Vermögensverschleierungen durch einen ex contractu dem Angestelltengesetz unterliegenden Machthaber zu einem Entgang des Machtgebers, der Gesellschaft (A*), geführt hätten. Doch könne dies an sich für den Anspruch gegenüber dem mitverurteilten Mittäter iSd § 1302 ABGB, der solidarisch mithaftende Dipl.Ing. W* etwa gemäß § 13 Abs. 3 AngG nicht in Anspruch genommen werden, so blieben dennoch die übrigen Solidarschuldner dem Geschädigten voll verantwortlich, besonders wenn der Beklagte in arglistiger Weise zum Nachteil der Klägerin an den Überweisungen auf die Briefkastenfirmenkonten usw. (vgl. 3 Ob 596/83; MietSlg. 31.246, 5 Ob 627/79 = SZ 52/100, 6 Ob 538/83 – Mitwirkung an der Täuschungshandlung; 8 Ob 185/83, SZ 44/48, JBl. 1972, 202 ua. zur Irrelevanz eines einem Mitschädiger zustatten kommenden Haftungsbefreiungstatbestandes; Reischauer in Rummel, ABGB Rdz 5 zu § 1302 ABGB), wenn auch nicht als Überweisender, mitgewirkt habe, denn nach den tatbestandserheblichen Feststellungen habe der Beklagten auch auf die Willensbildung der Überweisungsbefugten, der S* Einfluß genommen. Da der Gläubiger nicht gehalten sei, gegen alle Solidarschuldner gemeinsam vorzugehen, jeweils auch nur einen Solidarschuldner klagen könne, sei auch keine gegenüber Dipl.Ing. W* als gar nicht Verfahrensbeteiligter des vorliegenden Zivilprozeßes relevante Solidarschuldverpflichtung im stattgebenden Teil des Zivilurteils möglich. Zufolge der vorsätzlichen schadensstiftenden Handlungen des Beklagten scheide ein Mitverschulden selbst bei Zugrundelegung der von ihm eingewandten Kontrollverstöße der Klägerin als nach § 1304 ABGB zu berücksichtigende Sorgfaltswidrigkeiten aus (Koziol aaO 241; Arb. 10.028, 6 Ob 538/83). Denn ein Mitverschuldensvorwurf bei der Unterlassung von Schutzmaßnahmen gegen die eigene vermögensrechtliche Sicherheit sei nur begründet, wenn sich bereits ein allgemeines Bewußtsein der beteiligten Kreise dahin gebildet habe, daß jeder Einsichtige und Vernünftige solche Schutzmaßnahmen anzuwenden pflege. Da die Schädiger ein kompliziertes und nur schwer durchschaubares System von Scheinfirmen, Auslandskonten und fingierten Rechtsgeschäften verbunden mit Urkundenunterdrückung aufgebaut gehabt hätten (vgl. OGH Strafurteil StrafAS 443 = Seite 153 der Ausfertigung, StrafAS 385 = Seite 95 der Ausfertigung), eine über dass betriebliche Revisionswesen (innerbetrieblich), das durch die Gesellschaftsorgane, Wirtschaftsprüfer usw. hinausgehende Kontrolle nicht allgemein üblich sei – solches sei nicht einmal behauptet worden – sei ein Mitverschulden vom Erstgericht zutreffend verneint worden. Die um die Preisnachlässe verkürzte A* und nunmehrige Klägerin habe somit berechtigt gegen den strafgerichtlichen rechtskräftig als Mittäter im Sinne des § 1302 ABGB verurteilten Berufungswerber den zugesprochenen Betrag von 739.300 sfr geltend machen können, und zwar in dem vollen Umfang, in dem dieser Betrag an sich sofort vom Machthaber und Verurteilten Dipl.Ing. W* an die Klägerin weiterzuleiten gewesen wäre bzw. er es unterlassen habe, entgegenstehende ältere Grundsatzvereinbarungen (1972) oder spätere Teilungsvereinbarungen außer Kraft zu setzen (vgl. OGH Strafurteil AnfAS 387 = Seite 97 der Ausfertigung).

Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des § 503 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ZPO gestützte Revision des Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird im Rahmen der Anfechtung ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Die vom Revisionswerber geltend gemachte Aktenwidrigkeit und die – abgesehen von der Frage der Richtigkeit der Anwendung des § 268 ZPO durch die Vorinstanzen behauptete – Mangelhaftigkeit (§ 503 Abs. 1 Z 3 und 2 ZPO) sind nicht gegeben, was jedoch keiner Begründung bedarf (§ 510 Abs. 3 ZPO).

In seiner Rechtsrüge sowie unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen Anwendung des § 268 ZPO bekämpft der Revisionswerber die Bejahung seiner von der Klägerin in Anspruch genommenen, aus seiner Beteiligung an der von Dipl.Ing. W* begangenen Untreue (§§ 12, 153 StGB) abgeleiteten Ersatzpflicht durch die Vorinstanzen. In diesem Zusammenhang meint der Revisionswerber vorerst, die Vorinstanzen hätten bei Berufung auf seine, den wiederholt erwähnten „Geldfluß“ von 739.300 sfr betreffenden Außerstreitstellung seine ausdrückliche Erklärung mißachtet, wonach er bestritten habe, diese Überweisungen geleistet oder veranlaßt zu haben. Im Hinblick auf diese Bestreitung hätten die Vorinstanzen zu prüfen gehabt, ob und in welchem Ausmaß sein deliktisches Verhalten im Zusammenhang mit der von Dipl.Ing. W* begangenen Untreue einen „Schaden“ der Klägerin und eine Ersatzpflicht seinerseits ausgelöst habe. Weiters vertritt der Revisionswerber den Standpunkt, der Annahme des Obersten Gerichtshofes im Strafverfahren, die Schmiergelder seien „versteckte Preisnachlässe“ gewesen, komme im zivilrechtlichen Bereich nicht die Bedeutung eines „zivilrechtlichen Nachteiles“ der Klägerin zu, weil zwischen ihm und der Klägerin keine vertraglichen Beziehungen bestanden hätten und er keinen Einfluß auf die Preisbildung gehabt habe. Dem durch die Zahlung von „Schmiergeldern“ angestrebten Vorteil sei somit kein Nachteil des Dienstgebers des Empfängers gegenüber gestanden, weshalb die Unterlassung der Herausgabe der empfangenen Beträge durch Dipl.Ing. W* noch keinen „Schaden“ bei der Klägerin, die keinen Rechtsanspruch auf einen Preisnachlaß durch den Geber der Schmiergelder gehabt habe, begründen könne. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Der Revisionswerber verkennt dabei nämlich die Bedeutung der Bindung des Zivilrichters an das verurteilende Erkenntnis des Strafgerichtes. Diese liegt darin, daß der Zivilrichter keine vom Strafurteil abweichenden Feststellungen bezüglich des Nachweises der strafbaren Handlung, ihrer Zurechnung und des Kausalzusammenhanges zwischen der strafbaren Handlung und ihren Folgen treffen darf (EvBl. 1983/34 = ZVR 1984/107 ua). Diese Bindung erstreckt sich auf die den Spruch begründenden Tatsachen, sowie diejenigen vom Strafgericht festgestellten Tatumstände, die in ihrer Gesamtheit den Straftatbestand ergeben, gleichgültig ob sie im Spruch oder in den Gründen des Strafurteiles stehen (Fasching III, 256; RZ 1977/75; EvBl. 1982/164 uva), zumal Spruch und Gründe des Strafurteiles eine Einheit bilden (ZVR 1982/132 uva), was auch für die Urteile erster und zweiter Instanz gilt (ZVR 1963/52). § 268 ZPO ist somit dahin zu versehen, daß der Zivilrichter bei seiner Entscheidung von der Annahme auszugehen hat, der strafgerichtlich Verurteilte habe die ihm zur Last gelegte Tat wirklich begangen, wobei als Tat jene Handlungen und Unterlassungen anzusehen sind, die nach dem Inhalt des Strafurteiles den Tatbestand derjenigen strafbaren Handlung (Unterlassung) darstellen, deretwegen die Verurteilung erfolgte (SZ 41/8; RZ 1977/75; SZ 54/150 ua).

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß der Beklagte durch Veranlassung von Schmiergeldzahlungen der S* in der Zeit vom 3. 12. 1975 bis 16. 8. 1978 für an S* erteilte Aufträge in der Höhe von 739.300 sfr abzüglich 2,119.895,‑‑ S an Dipl.Ing. W* zur Ausübung der von diesem als Vorstandsmitglied der A* – AG (A*) durch Annahme dieser Schmiergeldzahlungen, denen nach den getroffenen Vereinbarungen (aber auch dann, wenn sie ohne vorangegangene Absprache gewährt worden wären) die Bedeutung eines (versteckten) Preisnachlasses zukam (vgl. 12 Os 121/82‑30, Seiten 78, 79 und 88) und deren Verwendung für Eigenzwecke, wodurch die A* einen Vermögensschaden in gleicher Höhe erlitt, begangenen Untreuehandlungen beigetragen und sich dadurch des Verbrechens der Untreue nach den §§ 12, 153 StGB schuldig gemacht hat (Faktum E.2. iVm dem Dipl.Ing. W* betreffenden Faktum D.I.2. des Schuldspruches).

Nach den im Strafverfahren getroffenen Feststellungen wurden die Schmiergelder an Dipl.Ing. W* in insgesamt zehn, nach dem Zeitpunkt der Verbuchung bei Dipl.Ing. W* und den jeweiligen Geldbeträgen im einzelnen festgehaltenen, vom Beklagten (und Ing. M* im gemeinsamen Zusammenwirken) veranlaßten Überweisungen bezahlt. Im Hinblick auf diese eindeutig getroffenen Feststellungen über die einzelnen Vermögensverfügungen, in Ansehung welcher Dipl.Ing. W* und der Beklagte das Verbrechen der Untreue begangen haben, besteht kein Zweifel, daß der Zivilrichter von der Annahme auszugehen hat, der Beklagte habe die festgestellten Schmiergeldzahlungen veranlaßt. Insoweit sich der Revisionswerber zur Stützung seines Rechtsstandpunktes, der Zivilrichter sei hier nicht an den im Strafverfahren feststellten Vermögensnachteil der A* gebunden, auf die in SZ 54/150 und EvBl. 1982/70 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27. 10. 1981, 5 Ob 697/81, beruft, ist für ihn nichts zu gewinnen. Denn im vorliegenden Fall geht es nicht um eine vom Strafgericht vorgenommene Bewertung eines durch die Tathandlungen herbeigeführten Vermögensschadens, bei der eine Bekämpfung der strafgerichtlichen Feststellung der Schadenshöhe über höhere Strafsätze bedingende Schadensgrenzen hinaus mit Nichtigkeitsbeschwerde im Sinn des § 281 StPO ausgeschlossen wäre (vgl. Mayrhofer‑Rieder, StPO2, § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a), E.Nr. 3 und § 281 Abs. 1, Z 5, E.Nr. 20), sodaß dem Verurteilten im Zivilprozeß die Möglichkeit gegeben sein müßte, die im Strafverfahren vorgenommene Bewertung des Schadens zu bekämpfen (§ 6 MRK), sondern um die Feststellung eines – durch Addition mehrerer selbständiger Geldüberweisungen ermittelten – bestimmten Geldbetrages, der von Dipl.Ing. W* seinem Dienstgeber, der A* pflichtwidrig nicht weitergeleitet wurde, wobei diese Unterlassung Dipl.Ing. W*s im Ausmaß der nicht abgeführten Gelder einen Vermögensnachteil der A* zur Folge hatte. Unter diesen Umständen war aber dem Beklagten im Strafverfahren keineswegs die Möglichkeit genommen, jede einzelne der vom Schöffengericht festgestellten Überweisungen – sowohl dem Grunde (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO) als auch der Höhe nach – als für den Schuldspruch von entscheidungswesentlicher Bedeutung im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde unabhängig von der Frage zu bekämpfen, ob dabei eine strafsatzändernde Wertgrenze (§ 281 Abs. 1 Z 10 StPO) berührt wird oder nicht. Es liegt hier somit kein Fall der Feststellung einer die Bindungswirkung des § 268 ZPO nicht erfassenden Schadenshöhe durch das Strafgericht vor. Die aus den Urteilen erster und zweiter Instanz sich ergebenden Tatumstände hinsichtlich der Zurechnung und des Kausalzusammenhanges zwischen den in der Veranlassung der festgestellten Überweisungen an Dipl.Ing. W* liegenden Tathandlungen des Beklagten und ihren Folgen, nämlich der Zufügung eines Vermögensnachteiles der A* in gleicher Höhe, durften somit vom Zivilrichter nicht neuerlich geprüft werden, Da der Schadensbegriff des ABGB jeden Zustand erfaßt, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist, somit auch den durch die Untreue Dipl.Ing. W*s ausgelösten Vermögensnachteil der A*, entspricht die Annahme der Vorinstanzen, die dem Beklagten strafgerichtlich angelastete Beteiligung an der Untreue Dipl.Ing. W*s habe der Klägerin einen Schaden zugefügt, der Sach‑ und Rechtslage. Die den Grund des Anspruches betreffenden Ausführungen des Revisionswerbers, wonach ein unrechtmäßig empfangene Provisionen betreffender Herausgabeanspruch des Dienstgebers seinem Angestellten gegenüber keinesfalls einem Schadenersatzspruch gleichzusetzen sei, gehen daher ins Leere, zumal das hier geltend gemachte Klagebegehren in erster Linie – und dies mit Recht – auf die deliktische Haftung des Beklagten wegen seiner Beteiligung an der Untreue Dipl.Ing. W*s gestützt ist. Kommt im vorliegenden Fall aber die deliktische Haftung des Beklagten aus dem ihm rechtskräftig zur Last gelegten Verbrechen der Untreue nach den §§ 12, 153 Abs. 1 und Abs. 2, 2. Fall StGB zum Nachteil der Klägerin zum Tragen, so erlischt das daraus abgeleitete Klagerecht erst nach 30 Jahren (§ 1489 Satz 2, letzter Halbsatz, ABGB). Damit kommt aber auch den weiteren Ausführungen in der Revision über die Frage, unter welchen Voraussetzungen und innerhalb welcher Frist die Klägerin von Dipl.Ing. W* die von diesem empfangenen und pflichtwidrig an sie nicht abgelieferten Schmiergelder herausverlangen könnte und ob die Klägerin ein solches Herausgabebegehren auch gegen den Beklagten und bejahendenfalls unter welchen weiteren Voraussetzungen stellen könnte, insoweit das Begehren bereits durch die deliktische Haftung aus der Untreue Dipl.Ing. W*s und des Beklagten gedeckt ist, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.

Dem Revisionswerber ist allerdings darin beizupflichten, daß ihn eine Haftung für den der Klägerin durch sein deliktisches Verhalten entstandenen Schaden nur nach Maßgabe seiner Tatbeteiligung trifft. Die von der Klägerin ihrem Ersatzbegehren zugrunde gelegte Straftat des Beklagten bestand nach der rechtskräftigen Verurteilung im Strafverfahren in dessen Beteiligung an der Untreue Dipl.Ing. W*s hinsichtlich eines Betrages von 739.300 sfr abzüglich 2,119.895,‑‑ S. Nur in diesem Umfang besteht die sich aus § 268 ZPO ergebende Bindungswirkung des verurteilenden strafgerichtlichen Erkenntnisses. Dem entsprechend durften und mußten die Vorinstanzen dem aus der Beteiligung des Beklagten an der strafgerichtlich festgestellten Untreue Dipl.Ing. W*s allein abgeleiteten Ersatzbegehren (nur) im Ausmaß von 739.300 sfr abzüglich 2,119.895,‑‑ S s.A. stattgeben. Insoweit erweist sich die auf eine unrichtige Anwendung des § 268 ZPO gestützte Revision als nicht berechtigt.

Da das auf die Beteiligung des Beklagten an der Untreue Dipl.Ing. W*s gegründete Klagebegehren im Ausmaß von 185.000,‑‑ S bereits rechtskräftig abgewiesen wurde, verbleibt ein restliches Ersatzbegehren der Klägerin in der Höhe von 1,934.895,‑‑ S s.A., das sich aus der strafgerichtlichen Verurteilung des Beklagten (Faktum E.2. des Schuldspruches) allein nicht rechtfertigen läßt, zumal insoweit der Beklagte nicht verurteilt, sondern gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen wurde (vgl. Punkt IV.2. des II. Teiles des Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen Wien 6 a Vr 720, Hv 41/81, S. 18). Hinsichtlich dieses Betrages räumte der Beklagte in seiner Revision grundsätzlich ein, daß eine Haftung seinerseits im Sinne seiner Tatbeteiligung angenommen werden könnte. Insoweit er aber meint, aus den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes (12 Os 121/82‑30, S. 130), wonach in jenen Fällen, in denen feststehe, daß die dem Machthaber zugewendeten Vermögensvorteile keinerlei nachteiligen Einfluß für den Machtgeber gehabt hätten, das Geschäft als solches somit pflichtgemäß (§ 1009 ABGB) abgeschlossen worden sei, die Annahme und das Behalten der Zuwendungen den Tatbestand der Untreue nicht herstelle, ableiten zu können, daß ihn für diesen Betrag doch keine Haftung treffe, übersieht er die weiteren ihn selbst betreffenden Ausführungen des Obersten Gerichtshofes, mit welchen dargetan wurde, daß durch die inkriminierten Untreuehandlungen W*s, zu denen er beigetragen hat, in Wahrheit eine Rechtsgutverletzung im Vermögen der A* eingetreten ist. Im Hinblick darauf, daß der Zivilrichter berechtigt ist, über die für ihn geltende Bindung nach § 268 ZPO hinaus einen dem Verurteilten ungünstigeren Tatbestand als erwiesen anzunehmen (vgl. SZ 14/145 ua) oder dem Verurteilten über die festgestellten tatbestandserheblichen Tatsachen hinaus weitergehende Handlungen und Folgen anzulasten (8 Ob 155/81), und selbst nach § 268 ZPO die Bindung nicht für die rechtliche Qualifikation gilt (vgl. Fasching, Lehrbuch, Rz 861) durfte das Erstgericht sich der im Strafverfahren vom Obersten Gerichtshof vertretenen Ansicht über die vermögensrechtlichen Auswirkungen der Untreuehandlungen Dipl.Ing. W*s anschließen und zur Annahme gelangen, daß das Untreuefaktum zu Punkt D.III.1. des Schuldspruches nicht zu Lasten und zum Schaden der S*, sondern zum Nachteil der A* erfolgte (Ersturteil S. 10). Da unter den gegebenen, vom Landesgericht für Strafsachen Wien festgestellten Umständen die gesamten Schmiergeldzahlungen der S* an Dipl.Ing. W* ohne Abzug der an den Beklagten zurückgeflossenen Beträge (1,934.895,‑‑ S) zu einer Beeinträchtigung des Vermögens der nunmehrigen Klägerin – als der von Dipl.Ing. W* Vertretenen – führten und der Beklagte die Tatsache der von der S* vorgenommenen Schmiergeldüberweisungen außer Streit gestellt hat, billigt der Oberste Gerichtshof die Ansicht der Vorinstanzen, daß Dipl.Ing. W* hinsichtlich der als Schmiergelder an den Beklagten gelangten Beträge von 1,934.895,‑‑ S – über die vom Schöffengericht vertretenen Rechtsmeinung hinaus – Untreue als Haupttäter zum Nachteil der Klägerin begangen hat und die vom Beklagten im Zusammenhang damit zu vertretende Beteiligung an diesen Untreuehandlungen W*s einen zivilrechtlich als Schaden anzusehenden Vermögensnachteil der Klägerin zur Folge hatte. Die somit teils aus der Bindungswirkung des § 268 ZPO – hinsichtlich der Veranlassung der Schmiergeldüberweisungen von 739.300 sfr abzüglich 2,119.895,‑‑ S durch den Beklagten und der Annahme der festgestellten Schmiergeldzahlungen Dipl.Ing. W*s durch den Beklagten – zum andern Teil aber aus der – über § 268 ZPO hinaus zulässigerweise – selbst vorgenommenen rechtlichen Beurteilung der vermögensrechtlichen Folgen der strafrechtlich festgestellten Tathandlungen des Beklagten durch die Vorinstanzen abgeleiteten Verpflichtung des Beklagten der Klägerin gegenüber zum Ersatz (auch) des Betrages von 1,934.895,‑‑ S erfolgte daher frei von Rechtsirrtum.

Schließlich wendet sich der Beklagte in seiner Revision noch gegen die Ablehnung der Annahme eines Mitverschuldens der Klägerin durch die Vorinstanzen. Wenn der Beklagte auch in diesem Zusammenhang die Kausalität zwischen dem Eintritt eines Schadens der Klägerin und seinem deliktischen Verhalten zu negieren versucht und meint, die Klägerin hätte nachzuweisen gehabt, aus welchen Gründen es habe geschehen können, daß trotz behaupteter Kontrollen und dem bekannten Abusus in der Baubranche ihrem Angestellten Dipl.Ing. Adolf W* große Beträge zukommen konnten, die ihm eine aufwendige Lebensführung ermöglicht hätten, aus welchem Grunde eine solche Lebensführung den Kontrollorganen nicht aufgefallen sei und aus welchem Grunde die Geltendmachung eines Anspruches auf Herausgabe empfangener Vorteile unterblieben sei, geht er einerseits nicht von den für die rechtliche Beurteilung allein maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen aus, wonach der festgestellte Schade der Klägerin auf das deliktische Verhalten des Beklagten zurückzuführen ist, und verkennt er anderseits die ihm als Beklagten im Falle der Einwendung eines Mitverschuldens der klagenden Partei treffende Behauptungs‑ und Beweispflicht, und zwar mit Folge, daß allerdings verbleibende Unklarheiten im Sachverhalt hinsichtlich des Mitverschuldens der klagenden Partei zu seinen Lasten gehen (ZVR 1981/84; ZVR 1982/16 und 159; ZVR 1985/32 ua). Abgesehen davon, daß es somit am Beklagten gelegen gewesen wäre, ein entsprechendes Sachverhaltsvorbringen konkret zu erstatten und unter Beweis zu stellen, aus dem sich die Berechtigung seines Mitverschuldenseinwandes zweifelsfrei hätte ableiten lassen, ist den Vorinstanzen auch darin beizupflichten, daß eine allfällige Fahrlässigkeit der Klägerin im Rahmen der ihr obliegenden Betriebskontrolle gegenüber den verbrecherischen, schadensstiftenden Handlungen des Beklagten kein zur Schadensminderung führendes Mitverschulden darstellt.

Da sich somit die Revision des Beklagten als unberechtigt erweist, konnte ihr kein Erfolg beschieden sein.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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