OGH 4Ob2303/96x

OGH4Ob2303/96x29.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach der am ***** verstorbenen Elisabeth T*****, vertreten durch den mit Beschluß des Bezirksgerichtes Kindberg vom 10.Mai 1993 (A 38/93) mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses betrauten erbserklärten Erben Heinz R*****, dieser vertreten durch Dr.Georg Fidler, Rechtsanwalt in Kindberg, wider die beklagte Partei Franz Friedrich T*****, vertreten durch Dr.Peter Freiberger, Rechtsanwalt in Mürzzuschlag, wegen Unterfertigung einer Urkunde (Streitwert S 75.000,-), infolge Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 18.April 1996, GZ 1 R 623/95-28, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Kindberg vom 9.Oktober 1995, GZ 2 C 1065/93s-23, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:

Gemäß § 405 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Das Gericht darf daher dem Kläger nichts zusprechen, wofür es bei Schluß der mündlichen Streitverhandlung keinen Urteilsantrag gibt; also kein "plus" und kein "aliud" (s Rechberger in Rechberger, ZPO § 405 Rz 1). Bei einem Begehren auf Unterfertigung eines Vertrages liegt nach der älteren Rechtsprechung bereits dann ein aliud vor, wenn nur einzelne der begehrten Vertragsbestimmungen nicht durchsetzbar wären (EvBl 1966/521 = JBl 1967, 30; NZ 1970, 41; SZ 49/120 = JBl 1977, 491 = MietSlg 28.492). Nach der Entscheidung MietSlg 30.741 ist der Entfall eines unwesentlichen Teilanspruches (einer Nebenleistung, die ohne weiteres auch entfallen kann, ohne daß dadurch die Rechtsnatur des Vertrages geändert würde) eine quantitative Einschränkung des Rechtes, so daß der festgestellte Inhalt des Rechtsverhältnisses gegenüber dem begehrten ein minus ist. Wesentliche Abweichungen zum Nachteil des Beklagten, die nicht einfach durch Streichung der vereinbarungswidrigen Bestimmungen ausgeschaltet werden können, müssen aber in jedem Fall zur Abweisung des ganzen Klagebegehrens führen (SZ 56/104).

Die Klägerin hat in den Notariatsakt, den der Beklagte nach dem Urteilsbegehren unterfertigen soll, Bestimmungen aufgenommen, die dem Schenkungsvertrag vom 24.8.1977 nicht entsprechen. So wurde in Punkt Erstens des Nachtrages festgehalten, daß die Parteien den Geometer Dipl.-Ing.Karl N***** beauftragt haben und die vorgenommene Vermessung anerkennen. Beides folgt weder aus dem Schenkungsvertrag noch entspricht es, soweit davon eine Auftragserteilung und ein Anerkenntnis der Vermessung durch den Beklagten erfaßt sind, den Tatsachen. Das gleiche gilt für die in Punkt Viertens des Nachtrages festgehaltene Annahme des Geh- und Fahrrechtes durch den Beklagten und, wie schon das Erstgericht erkannt hat, für die Verpflichtung des Beklagten, die Voraussetzungen für den (ihm nunmehr eingeräumten) Zugangs- und Zufahrtsweg unverzüglich zu schaffen und die derzeit bestehende Zufahrt aufzugeben und nicht mehr in Anspruch zu nehmen.

In Punkt Zehntens des Schenkungsvertrages wurde dem Beklagten gestattet, die nördliche Magazinwand auf seine Kosten nach Süden zu versetzen; Punkt Viertens Absatz 3 des Nachtrages ermächtigt den Beklagten, die westliche Wand des Magazins nach Osten zu versetzen. Diese Bestimmung kann nicht einfach gestrichen werden, weil der Beklagte nach dem Schenkungsvertrag berechtigt ist, die nördliche Magazinwand zu versetzen, und der Nachtrag nach einem Entfall dieser Bestimmung die Rechte des Beklagten nicht mehr vollständig wiedergibt. Die Klägerin hat in erster Instanz nicht behauptet, daß die Himmelsrichtungen im Schenkungsvertrag auch insoweit unrichtig wiedergegeben worden wären. Auch wenn daher andere, dem Parteiwillen nicht entsprechende Vertragsbestimmungen gestrichen werden könnten, trifft dies für diese Bestimmung nicht zu; das Berufungsgericht hat das Klagebegehren daher zu Recht zur Gänze abgewiesen.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Die Revisionsbeantwortung war nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weil der Beklagte nicht auf den Zurückweisungsgrund hingewiesen hat.

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