Spruch:
Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 48 zweiter Halbsatz ASGG).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG ist die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 in Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt 50.000 S übersteigt oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist. Die Wendung "über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses" erfaßt Verfahren, in denen die Berechtigung der Beendigung - etwa, ob eine Entlassung oder ein vorzeitiger Austritt gerechtfertigt war - oder die Art der Beendigung - etwa, ob das Arbeitsverhältnis durch Kündigung oder vorzeitigen Austritt geendet hat - strittig ist. Diese Frage muß dabei nicht als Hauptfrage zu klären sein, es muß sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der Berechtigung oder der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches präjudiziell ist (siehe Kuderna Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz2 § 46 Anm 10;
Feitzinger/Tades ASGG2 § 46 Anm 11; Fink ASGG, §§ 45 bis 47 Rz 3.6.1;
AB 1849 BlgNR 18.GP, 2; 9 ObA 45/95; 9 ObA 84/95; 9 ObA 87/95). Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht hier nicht in Frage; daß das Dienstverhältnis des Klägers nach Ablauf eines Jahres einvernehmlich beendet wurde, ist nicht strittig. Strittig ist allein, ob dem Kläger anläßlich der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder bereits vorher für diesen Fall eine Abfertigung in Höhe eines Jahresbruttogehaltes zugesichert wurde. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers liegt ein Fall des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG daher nicht vor.
Die Revision ist daher nur unter den Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig.
Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne dieser Bestimmung liegt aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht vor.
Ob das Anbot der beklagten Partei vom 29.Oktober 1991, das Dienstverhältnis zum 31.Dezember 1991 aufzulösen, im Zeitpunkt der Erklärung des Klägers vom 9.Dezember 1991 noch bindend war, ist nicht entscheidungswesentlich, weil der Kläger den von der beklagten Partei übermittelten Vereinbarungsentwurf vom 29.Oktober 1991 sowie den gleichfalls von der beklagten Partei übermittelten Vertrag über Konsulententätigkeit ab 1.Jänner 1992 unterfertigte und mit Begleitschreiben vom 9.Dezember 1991 rücksandte. Bedeutsam ist allein die Frage, ob der Kläger durch seinen "höflichen" Hinweis auf den Vertrag des Personaldirektors im Begleitschreiben mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck brachte, daß er die Zustimmung zur einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach einer Dauer von nur einem Jahr von der Leistung einer Abfertigung in Höhe eines Jahresbruttogehaltes abhängig machte. Da nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen eine Lösungsmöglichkeit des für eine Dauer von fünf Jahren vorgesehenen Arbeitsverhältnisses nach Ablauf eines Jahres vereinbart war und nach der vom Kläger in Anspruch genommenen - aber mit ihm nicht vereinbarten - Regelung der Abfertigungsanspruch nicht nur bei einvernehmlicher Lösung, sondern auch bei Dienstgeberkündigung gebührte, dem Kläger andererseits die ablehnende Haltung der beklagten Partei bezüglich der begehrten Abfertigung bekannt war, ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß dem der unterfertigten (unbedingten) Auflösungserklärung beiliegenden Begleitschreiben aus der maßgeblichen Sicht der Erklärungsempfängerin lediglich zu entnehmen war, daß der Kläger von seiner Position, ihm stünden Abfertigungsansprüche zu, ungeachtet der im § 4 der von ihm unterfertigten Vereinbarung enthaltenen Verzichtsklausel nicht abweichen wollte.
Die Auslegung einer Parteienerklärung bildet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO bzw § 46 Abs 1 ASGG, wenn, wie hier, von den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen und der hiezu ergangenen Rechtsprechung nicht abgewichen wurde (siehe 5 Ob 559/84; 7 Ob 1532/91; 3 Ob 1082/92; 1 Ob 43/94).
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