Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die klagende Partei begehrte mit ihrer Mahnklage vom Erstbeklagten die Zahlung von S 43.848 sowie vom Zweit- und von der Drittbeklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von gleichfalls S 43.848. Der Zweit- und die Drittbeklagte erhoben gegen den vom Erstgericht erlassenen Zahlungsbefehl vom 2.11.1995 Einspruch, woraufhin eine Tagsatzung für den 6.12.1995 anberaumt wurde. Zu dieser Tagsatzung erschien die klagende Partei nicht.
Das Erstgericht wies mit (negativem) Versäumungsurteil das Klagebegehren, der Zweit- und die Drittbeklagte seien schuldig, der klagenden Partei S 87.696 samt 12 % Zinsen seit 13.9.1994 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen zu bezahlen, ab.
In ihrer Berufung wies die klagende Partei darauf hin, sie habe vom Zweit- und von der Drittbeklagten "solidarisch" lediglich die Zahlung von S 43.848 begehrt.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts in der Hauptsache mit der Maßgabe, daß das gegen den Zweitbeklagten und die Drittbeklagte gerichtete Klagebegehren im Betrag von S 43.848 sA abgewiesen werde. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Erstgericht habe zu Unrecht über S 87.696 abgesprochen, ein Betrag in dieser Höhe sei nicht Verfahrensgegenstand gewesen. Die Abweisung eines das Klagebegehren überschreitenden Klagsbetrags stelle aber keinen Verstoß gegen § 405 ZPO dar; der das Begehren überschreitende abweisende Spruch gehe ins Leere.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der klagenden Partei ist nicht zulässig.
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt. Die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 3 ZPO kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, weil keine der dort bezeichneten Streitigkeiten vorliegt.
Der Streitgegenstand, über den das Gericht zweiter Instanz entschieden hat, ist jener der Entscheidung des Berufungsgerichts, gleichgültig, ob das erstgerichtliche Urteil zur Gänze oder zum Teil bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wurde (JBl 1993, 794). Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Entscheidungsgegenstand im Sinne des § 502 Abs 2 ZPO auf S 43.848. Das haben sowohl die klagende Partei wie auch der Zweit- und die Drittbeklagte richtig erkannt:
Schon in der Berufung bzw Berufungsbeantwortung wurde das Berufungsinteresse mit S 43.848 beziffert. Daß das Erstgericht dementgegen über einen Betrag von S 87.696 abgesprochen hat, schadet - wie schon das Gericht zweiter Instanz richtig ausführte - nicht, weil dieser Fehler für das Rechtsmittelverfahren ohne Bedeutung ist; der in Überschreitung des Begehrens erfolgte abweisliche Spruch geht, ohne daß darin ein Verstoß gegen § 405 ZPO läge, ins Leere (5 Ob 307/81; 5 Ob 82/75; RZ 1974/91; 6 Ob 297,298/68).
Ist die Revision "jedenfalls" unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand im Sinne des § 502 Abs 2 ZPO - wie im vorliegenden Fall - S 50.000 nicht übersteigt, ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig, und zwar selbst dann nicht, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhinge (1 Ob 577/95 mwN; JBl 1993,794 uva).
Die Revision der klagenden Partei ist daher als unstatthaft zurückzuweisen.
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